Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 132/09

Tenor

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, den Klägerinnen darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie im Zeitraum vom 01.10.2001 bis einschließlich 08.08.2010

Sonden, insbesondere die Sonden XXX

die geeignet sind zur Durchführung eines Verfahrens zum Färben von chromosomalen Zielmaterial auf Basis der Nukleinsäuresequenz, um eine oder mehrere genetische Translokationen, die mit chromosomalen Anomalien verbunden sind, nachzuweisen, in einer Interphasezelle, wobei das Verfahren außerhalb des menschlichen Körpers durchgeführt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland Dritten zur Benutzung der Erfindung angeboten und/oder geliefert hat,

wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass ein in-situ Hybridisieren eines heterogenen Gemisches zweier oder mehrerer Nukleinsäuresonden des menschlichen Genoms mit der chromosomalen Ziel-DNA stattfindet, wobei jede der Sonden eine Komplexität von 50 kB bis 10 Mb aufweist, wobei die Sonden Nukleinsäuresequenzen aufweisen, welche im Wesentlichen komplementär zu den Nukleinsäuresequenzen sind, die die Bruchstellenregionen der genetischen Umordnung flankieren und/oder diese ganz oder teilweise überspannen, wobei jede Sonde mit einem Flourochrom unterschiedlicher Farbe markiert ist, zur Beobachtung des Abstandes oder der Überlappung der Regionen, die von jeder Sonde angefärbt werden, wodurch der Nachweis der Translokation ermöglicht wird,

ohne

im Falle des Anbietens und/oder der Lieferung blickfangmäßig hervorgehoben darauf hingewiesen zu haben, dass die genannten Sonden nicht ohne Zustimmung der Klägerin zu 1) als ausschließliche Lizenznehmerin des europäischen Patents XXX zur Benutzung des in Ziffer I.1. beschriebenen Verfahrens benutzt werden dürfen;

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, - zeiten, - preisen (inkl. der Angabe von gewährten Natural- sowie Geldrabatten), den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer

b) des Bezugspreises und der jeweiligen Lieferanten

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns

d) des aktuellen Bestands an den in Ziffer I.1 bezeichneten Mitteln

e) Name und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger

sowie

f) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet

wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägerinnen einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, den Klägerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

I.2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten und in der Zeit vom 01.10.2001 bis einschließlich 08.08.2010 begangenen Handlungen entstanden ist, wobei für Handlungen bis zum 31.10.2007 und seit dem 01.07.2010 die Beklagte zu 1) alleine haftet und für Handlungen vom 31.10.2007 bis zum 31.06.2010 die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner haften.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar wegen zu vollstreckender Kosten in Höhe von 70.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 €.


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