Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 19 S 25/13

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19. Februar 2013 - 34 C 44/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die an der Außenwand der Garage angebrachte Videokamera zu beseitigen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Trennung des Allgemeinstroms vom Stromkreis der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Kläger auf Basis des Angebotes der Firma I vom 10.04.2012 zuzustimmen.

Die Kläger werden ermächtigt, die Maßnahmen gemäß Angebot der Firma I vom 10.04.2012 für die Wohnungseigentümergemeinschaft Am Sandhügel 16 in Auftrag zu geben.

Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 330,34 € (i.W.: dreihundertdreißig 34/100 Euro) freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.


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