Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 671/13
Tenor
Eine Entscheidung des Landgerichts ist nicht veranlasst.
Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht Ratingen – Richter – zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.
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G r ü n d e :
2Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG).
3Dies ist am 28.02.2013 in Höhe von 99,96 € geschehen (Bl. 14 GA).
4Nachdem die Prozessbevollmächtigten dieser Festsetzung widersprochen und unter dem 12.03.2013 die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 155,89 € beantragt haben (Bl. 17 GA), hat der Urkundsbeamte diesem als Erinnerung auszulegenden Rechtsmittel (§ 56 RVG; vgl. auch LG Wuppertal, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 T 404/12, juris Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 56 RVG Rn. 8) mit Beschluss vom 05.07.2013 (Bl. 42 GA) nicht abgeholfen.
5Zur Entscheidung über die Erinnerung ist sodann das Amtsgericht - Rechtspfleger - berufen (vgl. LG Wuppertal, a. a. O., juris Rn. 7 f.; Hartmann, a. a. O.).
6Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 14.08.2013 (Bl. 62 GA) die Erinnerung zurückgewiesen.
7Gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts ist sodann gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 RVG grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. LG Wuppertal, a. a. O., juris Rn. 7; Hartmann, a. a. O., Rn. 13).
8Gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
9Beides ist vorliegend nicht der Fall.
10Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehren mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung weiterer 155,89 €. Dies entspricht dem Wert der Beschwer.
11Mangels einer ausdrücklichen Zulassung hat keine Zulassung stattgefunden (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 15).
12Ist - wie vorliegend - die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes nicht gegeben, findet die (Zweit-)Erinnerung statt, über die der Richter abschließend entscheidet (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 21).
13Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist somit nicht gegeben.
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