Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 82/13

Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, eine Vorrichtung für eine hängende Befestigung von Projektoren mit einer an der Wand oder der Decke befestigten Schiene, einer mit der Schiene verbundenen Grundplatte, die durch ein in der Mitte der Grundplatte angebrachtes Lager in alle drei Raumrichtungen justierbar ist, und Mitteln zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte,

              anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

              bei der die Mittel zum Befestigen des Projektors an der Grundplatte wenigstens drei Arme aufweisen, die an der Grundplatte an je einem Fixpunkt festgelegt sind, jeder Arm jeweils unabhängig im Fixpunkt um eine senkrecht zur Grundplatte stehende Achse verschwenkbar, als auch arretierbar ausgebildet ist, und an einem Ende jeweils einen Befestigungspunkt für den Projektor aufweist und jeder Arm in seiner Längsrichtung relativ zum Fixpunkt auf der Grundplatte und/oder die Befestigungspunkte für den Projektor relativ zum Arm in dessen Längsrichtung individuell verschiebbar ausgebildet sind.

II.               Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Beklagten zu 2) oder 3), angedroht.

III.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 4. Mai 2002 bis 26. Dezember 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

IV.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 27. Dezember 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

VI.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin schriftlich unter Vorlage einer geordneten Aufstellung von Belegen für die Zeit ab dem 4. Mai 2002 Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen nach Ziffer I. begangen haben, und zwar unter Angabe

1.              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2.              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

3.              der Menge und Zeiten der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei die Einkaufs- und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,

4.              der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

5.              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren AufIagehöhen, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

6.              und des erzielten Gewinns,

              und dabei die zugehörigen Kauf- und Verkaufsbelege (Rechnungen) mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

              wobei

-              die Angaben II.6. erst für die Zeit ab dem 27. Dezember 2003 zu machen sind und

-              die Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Angaben erst für die Zeit ab dem 27. Dezember 2003 zu machen haben.

VI.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 7.809,60 EUR zu zahlen.

VII.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VIII.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

IX.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR.

X.              Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.


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Entscheidungsgründe

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