Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 361/12 U.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung einzubeziehen, sowie sich darauf bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01. April 1977, zu berufen:

„Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen:

Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn              40 % des Reisepreises,

14. Tag bis 8. Tag vor Reisebeginn              60 % des Reisepreises,

ab 7. Tag vor Reisebeginn              70% des Reisepreises,

am Tag des Reiseantritts oder

bei Nichtantritt der Reise               90 % des Reisepreises.“

2.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen  Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, angedroht.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 250,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2012 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro.


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