Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 325/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
3Der Kläger schloss unter dem 14.12.2006 mit F („Inhaber“) einen Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft. G befasste sich im Rahmen seines Unternehmens mit der Installation von Satellitenempfangsanlagen und der Ausführung von Transporten. Der Kläger beteiligte sich zur Stärkung des Unternehmenskapitals als atypisch stiller Gesellschafter wie ein Kommanditist am Unternehmen des G. Der Kläger erbrachte eine Einlage von 10.000,00 Euro. Sie wurde auf ein Anderkonto des Beklagten bei der Stadtsparkasse L gezahlt. Ebenfalls unter dem 14.12.2006 schlossen die Parteien einen Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Errichtung der atypisch stillen Gesellschaft folgenden Inhalts:
41.
5Die Parteien sind sich einig, dass 80 vom Hundert der Einlage auf dem Anderkonto von Rechtsanwalt Steuerberater A verbleiben, bis im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof BFH 1 R 104/05 entschieden ist, ob die Bildung einer Ansparabschreibung im Sonderbetriebsvermögen des deutschen Gesellschafters einer ausländischen Personengesellschaft zulässig ist.
62.
7Veranlagt das Finanzamt erklärungsgemäß, bevor die Entscheidung des BFH vorliegt, werden die restlichen 80 vom Hundert an den Inhaber ausgezahlt. Der stille Gesellschafter legt Kopien seines Einkommensteuerbescheides 2006 dem Inhaber vor.
83.
9Stellt der BFH fest, dass die Ansparabschreibung zulässig ist, werden die restlichen 80 vom Hundert an den Inhaber ausgezahlt. Ist die Ansparabschreibung unzulässig, zahlt der Inhaber 80 vom Hundert der Einlage, also 8.000 Euro, an den stillen Gesellschafter zurück. Der stille Gesellschafter legt Kopie seines Einkommensteuerbescheides 2006 dem Inhaber vor.
10Der Bundesfinanzhof erließ am 11. Juli 2007 in der Streitsache I R 104/05 ein Urteil, mit welchem er entschied, dass die vom dortigen Kläger geltend gemachte Ansparabschreibung ohne Rechtsfehler außer Ansatz gelassen worden sei.
11Der Kläger folgert aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass die Ansparschreibung unzulässig sei und er deshalb gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 8.000,00 Euro habe. Er meint, dass ihm die geltend gemachte Klageforderung aus einem Treuhandauftrag und darüber hinaus aus Bereicherungsrecht zustehe.
12Der Kläger beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.8.2013 zu zahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er hält sich für nicht passiv legitimiert. Er meint, dass sich der Kläger an G halten müsse, da ohne dessen Zustimmung keine Auszahlung erfolgen könne.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist unbegründet. Als in Betracht kommende Rechtsfolgen finanzamtlicher oder finanzgerichtlicher Beurteilung der Ansparabschreibung legt die Ergänzungsvereinbarung vom 14. Dezember 2006 nur die Auszahlung an den Inhaber (G) oder die Rückzahlung des Inhabers an den stillen Gesellschafter (Kläger) fest. Eine unmittelbare Auszahlung durch den Beklagten an den Kläger ist nicht vorgesehen.
20Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht D in ähnlicher Fallkonstellation unter Beteiligung eines anderen stillen Gesellschafters mit am 25. April 2012 verkündeten Urteil (I-15 U 141/11) G verurteilt, der Auszahlung des vom Beklagten verwahrten Betrags von 8.000,00 € im Rahmen des Ergänzungsvertrags an den dort klagenden stillen Gesellschafter zuzustimmen: G sei unter Berücksichtigung der Unzulässigkeit der steuerlichen Geltendmachung der Ansparabschreibung zur Freigabe verpflichtet. Der Freigabe durch G bedürfte es indessen nicht, könnte der stille Gesellschafter unmittelbar vom Beklagten ohne G‘ Zustimmung die Auszahlung verlangen.
21Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
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