Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 25 S 125/13
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das 24. Juli 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 291a C 6947/12 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 11. Mai 2012 zu TOP 10 (Markisenmontage) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) tragen die Kläger zu 17 % und die Beklagten zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für das Berufungsverfahren: € 3.000,00
1
In dem Rechtsstreit
21. der Frau …
32. des Herrn …
4Kläger und Berufungskläger,
5Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt …
6gegen
7die übrigen Mitglieder der WEG … namentlich aufgeführt in der beiliegenden Eigentümerliste,
8Beklagte und Berufungsbeklagte,
9Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
10beigeladene Verwalterin:
11…
12hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am Landgericht B. und die Richterin C.
13für Recht erkannt:
14Auf die Berufung der Kläger wird das 24. Juli 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 291a C 6947/12 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
15Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 11. Mai 2012 zu TOP 10 (Markisenmontage) wird für ungültig erklärt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
16Die Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) tragen die Kläger zu 17 % und die Beklagten zu 83 %.
17Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
18Streitwert für das Berufungsverfahren: € 3.000,00
19Gründe:
20I.
21Die Parteien bilden die im Rubrum genannte Wohnungseigentümergemeinschaft, die von der Beigeladenen verwaltet wird. Die Kläger haben die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 2012 zu TOP 8 (Einbau eines Zusatzschalters im Treppenhaus für die Alarmanlage der Wohnung im Erdgeschoss) und zu TOP 10 (Markisenmontage) insoweit als die Farbgestaltung lediglich einheitlich sein soll und nicht geregelt ist, dass auch Größe, Konstruktion und Gestaltung der Markisen einheitlich sein müssen, angefochten.
22Mit dem angegriffenen Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
23Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
24Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
25Sie beantragen,
26unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 zur Geschäftsnummer 291a C 6947/12
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1. den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 2012 zu TOP 8 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären;
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2. den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 2012 zu TOP 10 gefassten Beschluss insoweit für ungültig zu erklären, als die Farbgestaltung lediglich einheitlich sein soll und nicht geregelt ist, dass auch Größe, Konstruktion und Gestaltung der Markisen einheitlich sein müssen.
Hilfsweise beantragen sie,
32unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 zur Geschäftsnummer 291a C 6947/12 festzustellen, dass der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 2012 zu TOP 10 gefasste Beschluss nichtig ist.
33Äußerst hilfsweise beantragen sie,
34unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2013 zur Geschäftsnummer 291a C 6947/12 den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 11. Mai 2012 zu TOP 10 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
35Die Beklagten beantragen,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Für die Entscheidung erhebliche Änderungen oder Ergänzungen sind nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.
38II.
39Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
40Nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO hat der auf der Beklagtenseite erfolgte Eigentümerwechsel keinen Einfluss auf den Prozess; der ausgeschiedene Wohnungseigentümer Herr D. bleibt weiterhin Partei.
41III.
42In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.
431.
44Auf die Berufung war der Beschluss zu TOP 10 für ungültig zu erklären.
45a)
46Der Hauptantrag der Kläger ist dahingehend auszulegen, dass sie den Beschluss zu TOP 10 insgesamt anfechten.
47Nach dem Wortlaut des Antrags begehren die Kläger nicht die Beseitigung eines abtrennbaren Teils des Beschlusses, sondern die Ersetzung durch eine andere Formulierung. Zu einer solchen inhaltlichen Abänderung ist das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren nicht befugt. Der in dieser Form unzulässige Antrag ist jedoch als Anfechtung des gesamten Beschlusses auszulegen (vgl. BGH, Urteil v. 19.10.2012 − V ZR 233/11), und zwar mit der Maßgabe, dass die Ungültigerklärung nur auf die von den Klägern vorgebrachten Gründe gestützt werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 20.04.2000 – 2Z BR 171/99).
48b)
49Mit dem Beschluss zu TOP 10 haben die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG ohne die erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen.
50Einer baulichen Veränderung müssen gemäß § 22 Abs. 1 WEG alle Wohnungseigentümer zustimmen, denen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erwächst. Nachteil ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 08.04.2011 – V ZR 210/10; Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 265/10, Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 224/11). Ein Nachteil liegt regelmäßig vor, wenn eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes mit der Maßnahme einhergeht (BGH, Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 224/11). Bei dem Anbau von Markisen handelt es sich um bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG (Bärmann-Merle, 12. Auflage 2013, § 22 Rn. 79 m. w. N.), der zudem zu einer erheblichen Veränderung des optischen Gesamtbildes führt. Im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt sind davon alle Wohnungseigentümer einschließlich der Kläger.
51Mit dem Beschluss zu TOP 10 ist diese bauliche Maßnahme auch beschlossen worden. Eine weitere Beschlussfassung der Wohnungseigentümer in jedem Einzelfall des beabsichtigten Markisenanbaus ist nach dem Inhalt des Beschlusses nicht vorgesehen. Bei der gebotenen objektiven Auslegung ist der Beschluss vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Genehmigung im Einzelfall nur noch von der Zustimmung des Verwalters abhängen sollte. Dies wird durch die ausdrücklich erteilte „grundsätzliche Genehmigung“ der Wohnungseigentümer mit der Vorgabe einer möglichst einheitlichen Farbgestaltung deutlich. Wäre in jedem Einzelfall die Zustimmung aller Eigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG beabsichtigt, würde beides leerlaufen. Die ausdrückliche Beschlussfassung zeigt jedoch, dass dies gerade nicht gewollt war. Die erforderliche Zustimmung des Verwalters entsprechend § 6 Abs. 3 der Teilungserklärung kann auch nicht als sogenanntes „Vorschalterfordernis“ angesehen werden, mit dem das gesetzliche Zustimmungserfordernis nachteilig betroffener Wohnungseigentümer nicht ersetzt werden soll (vgl. dazu OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2003 – 16 Wx 97/03; LG München I, Schlussurteil vom 28.05.2009 – 36 S 17062/08; Schlussurteil vom 16.04.2012 – 1 S 11654/11 WEG; Bärmann-Merle, 12. Auflage 2013, § 22 Rn. 334). Diesem Verständnis steht der Wortlaut des Beschlusses entgegen, nach dem die Eigentümer ihr grundsätzliches Einverständnis – unter der Bedingung möglichst einheitlicher Farbgestaltung – bereits abschließend zum Ausdruck gebracht haben.
52Der Beschluss konnte danach gemäß § 22 Abs. 1 WEG nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer gefasst werden. An dieser fehlt es jedoch, da die Kläger dem Beschluss zu TOP 10 nicht zugestimmt haben.
532.
54Dagegen entspricht der zu TOP 8 gefasste Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung.
55a)
56Der Beschluss konnte mit Mehrheit gefasst werden, da es sich zwar um die Genehmigung einer baulichen Veränderung handelt, diese aber keinen Eigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.
57Der Einbau eines Schlüsselschalters in die im Gemeinschaftseigentum stehende Wand stellt eine auf Dauer angelegte Veränderung des Gemeinschaftseigentums und damit eine bauliche Veränderung dar (vgl. Bärmann-Merle, WEG, 12. Auflage 2013, § 22 Rn. 7).
58Es liegt jedoch nach der Verkehrsanschauung unter den von den Klägern angeführten Aspekten kein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG vor. Der mit dem Einbau verbundene Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums ist als vergleichsweise geringfügig anzusehen, zumal ein Lichtschalter an der entsprechenden Stelle bereits vorhanden ist. Die optische Veränderung beschränkt sich darauf, dass an einer Wohnung statt nur eines Schalters ein zweiter Schalter mit optisch gleichem Erscheinungsbild vorhanden ist. Die damit verbundene Beeinträchtigung der Einheitlichkeit beschränkt sich zudem auf das Treppenhaus, so dass das nach der Verkehrsanschauung zu erwartende Beeinträchtigungsempfinden die Erheblichkeitsschwelle nicht übersteigt.
59Selbst wenn man in der optischen Beeinträchtigung einen Nachteil erkennen würde, würde dieser jedenfalls nicht das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreiten. Bei dieser Prüfung, in die auch die jeweils verfolgten Interessen einfließen (vgl. Bärmann-Klein, 12. Auflage 2013, § 22 Rn. 176), ist zu berücksichtigen, dass es dem Eigentümer der begünstigten Wohnung um die Erhöhung der Einbruchssicherheit geht, was ein anerkennenswertes Interesse darstellt. Dabei steht nach den überzeugenden Ausführungen in dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, denen sich auch die Kammer anschließt, fest, dass es bei hochwertigen Einbruchmeldeanlagen dem Stand der Technik entspricht, diese von außen scharf zu schalten. Eine Scharfschaltung im Innenbereich hat dagegen, wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt hat, eine zeitverzögerte Scharfschaltung zur Folge, was gleichzeitig dazu führt, dass im Falle eines Einbruchs der Täter das Objekt ohne Alarmauslösung betreten kann und dann einige Sekunden Zeit hat, die Anlage zu manipulieren. Hinzu kommt eine hohe Gefahr von Fehlauslösungen bei einer Scharfschaltung im Innenbereich. Angesichts dessen greifen die von dem Kläger gegen die Scharfschaltung von außen angeführten Argumente nicht durch.
60b)
61Der Beschluss ist schließlich auch nicht wegen mangelnder Bestimmtheit anfechtbar oder nichtig.
62Der Inhalt eines Beschlusses muss, insbesondere weil ein Sondereigentümer nach § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist, klar und bestimmt oder zumindest bestimmbar sein (Bärmann-Merle, 12. Auflage 2013, § 23 Rn. 54).
63Diesen Anforderungen wird der Beschluss gerecht, indem der Lichtschalter als Bezugspunkt genommen und der Einbau einer „optisch entsprechenden zweiten Dose“ gestattet wird. Hieraus wird mit hinreichender Deutlichkeit klar, dass der Schlüsselschalter dem Lichtschalter insgesamt optisch zu entsprechen hat, und zwar sowohl in Farbgebung und Größe als auch in der sonstigen Gestaltung. Der Schalter hat grundsätzlich genauso auszusehen wie der Lichtschalter.
64Keine Frage der Bestimmtheit ist es dagegen, inwieweit der durch den Beschluss begünstigte Eigentümer in der Lage ist, einen optisch entsprechenden Schalter überhaupt zu beschaffen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre der Eigentümer unter Umständen nicht in der Lage, den Schlüsselschalter in
65Ausübung der ihm erteilten Genehmigung anzubringen und müsste davon entweder Abstand nehmen oder auf eine neue Beschlussfassung hinwirken. Die Bestimmtheit des angegriffenen Beschlusses wird davon jedoch nicht berührt.
66IV.
67Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
68Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 WEG.
69Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.
70Dr. A. B. C.
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