Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 21/14

Tenor

I.

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr handelnd gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Abnehmern der Antragstellerin, zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Sportbodenbeläge der Antragstellerin, insbesondere die Sportbodenbeläge „CONIPUR PRO CLAY“, verletzten Rechte der Antragsgegnerin aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE A auf Grundlage der Schutzansprüche, soweit durch die Eintragung kein Gebrauchsmusterschutz begründet wird, wie geschehen im Schreiben vom 07.02.2014 an die Fa. B .

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II.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind.

III.

Das Urteil ist für die Verfügungsbeklagte vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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