Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 241/13
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen sowie der Anschlussberufung wird das am 03.07.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 92 C 5064/12 – auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 1.498,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin zu 65 %, der Beklagte zu 35 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 75 %, die Klägerin zu 25 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Parteien streiten über die Entfernung einer Parabolantenne und die Wiederanbringung demontierter Außenrollläden. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
4Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die von dem Beklagten angebrachte Parabolantenne führe weder zu einer Substanzverletzung des Gebäudes noch zu einer optischen Beeinträchtigung der Außenfassade. Demgegenüber überwiege das Informationsinteresse des Beklagten serbischer Herkunft, das über den einzig über den vorhandenen Kabelanschluss empfangbaren serbischen Sender, einem Musiksender, nicht ausreichend befriedigt werde. Hingegen habe der Beklagte keinen Anspruch auf die Wiederanbringung der Außenjalousie. Die Modernisierungsmaßnahmen, in deren Zuge die Außenrollläden entfernt worden seien, habe er gem. § 554 Abs. 2 BGB zu dulden. Dies gelte auch für die damit verbundenen Nachteile, soweit die Vorteile überwiegten. Der Nachteil, dass Innenjalousien weniger Wärme- bzw. Kälteschutz bieten als Innenjalousien werde durch die nunmehr vorhandene Wärmedämmung der Fassade ausgeglichen.
5Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit er seinen erstinstanzlichen im Wege der Widerklage geltend gemachten Antrag weiterverfolgt. Der Nachteil, der durch die Entfernung der Jalousien entstanden sei, werde nicht durch die Wärmedämmung ausgeglichen. Außenrollläden dienten unter anderem auch dem Einbruchsschutz. Deren nachträgliche Anbringung sei möglich, ohne dass das neue System dadurch seine Isolierfähigkeit verlieren würde. Dies sei zwar mit umfangreichen Arbeiten verbunden, doch seien diese der Klägerin zumutbar. Hilfsweise beantragt er nunmehr, die Klägerin zur Zahlung der zur Anbringung von Innenjalousien erforderlichen Kosten zu verurteilen.
6Mit der Anschlussberufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Entfernung der Parabolantenne weiter. Ihre zunächst mit dem gleichen Ziel eingelegte Berufung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.12.2013 – unter gleichzeitiger Einlegung der Anschlussberufung – zurückgenommen.
7Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
8B.
9I.
10Berufung und Anschlussberufung sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520, 524 ZPO.
11II.
12In der Sache hat jedoch nur die Berufung des Beklagten – dies auch nur im Hinblick auf dessen Hilfsantrag –, nicht hingegen die Anschlussberufung der Klägerin Erfolg.
131.
14Die Berufung hat lediglich in Bezug auf den Hilfsantrag des Beklagten Erfolg.
15a)
16In Bezug auf den Hauptantrag der Widerklage ist die Berufung des Beklagten unbegründet.
17Zu Recht hat das Amtsgericht einen Anspruch des Beklagten auf Anbringung von Außenrollläden verneint. Der Beklagte hatte die von der Klägerin vorgenommene Modernisierungsmaßnahme in Form der Fassadendämmung gem. § 554 Abs. 2 BGB a.F. zu dulden. Es handelte sich bei der Anbringung der Wärmedämmfassade um eine Maßnahme zur Einsparung von Energie im Sinne des § 554 Abs. 2 BGB a.F., welche der Mieter grundsätzlich zu dulden hat. Etwas anderes gilt gem. § 554 Abs. 2 S. 2 BGB nur dann, wenn die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.
18Der Beklagte hat sich jedoch gegen die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme selbst nicht gewehrt, eine persönliche bzw. wirtschaftliche Härte im Sinne des § 554 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. gerade nicht dargelegt. Insbesondere behauptet er nicht, die Entfernung der Außenjalousie würde eine Härte in diesem Sinne bedeuten und dazu führen, dass er die Modernisierungsmaßnahme als solche schon nicht hätte dulden müssen. Er ist lediglich der Auffassung, nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme einen Anspruch auf Wiederanbringung der Außenrollläden zu haben.
19Wäre die Modernisierungsmaßnahme allerdings zwangsläufig mit der dauerhaften Entfernung der Außenjalousie verbunden, würde aus der Duldungspflicht in Bezug auf die Modernisierungsmaßnahme als solcher ohne Weiteres auch eine Duldungspflicht in Bezug auf die Entfernung der Außenrollläden folgen, da das eine ohne das andere nicht denkbar wäre. Jedoch kann auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Anbringung von neuen Außenjalousien gänzlich unmöglich wäre. Vielmehr wäre eine solche nach dem Vortrag der Klägerin, welche die Kammer für plausibel hält, lediglich mit erheblichen Nachteilen verbunden.
20Ein unmittelbar aus § 554 Abs. 2 BGB a.F. folgender Duldungsanspruch könnte vor diesem Hintergrund allenfalls dann angenommen werden, wenn die nachträgliche Anbringung von Außenrollläden den durch die Modernisierungsmaßnahme bewirkten Dämmungseffekt vollständig oder jedenfalls zu einem erheblichen Teil wieder aufheben würde, ohne dass dies durch ggf. auch aufwendige oder kostspielige Maßnahmen verhindert werden könnte. Es würde Sinn und Zweck des § 554 Abs. 2 BGB a.F. zuwider laufen, wenn der Mieter Modernisierungsmaßnahmen zwar zu dulden hätte, anschließend aber die Vornahme weiterer Maßnahmen verlangen könnte, welche die Wirkung der Modernisierungsmaßnahmen wieder zunichte machen würden.
21Der Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht ausreichend, um hiervon auszugehen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, durch die Außenjalousien würden Kältebrücken verursacht, welche die Dämmungswirkung der Fassade aufheben bzw. beeinträchtigen würden. Dies hat der Beklagte bestritten. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dies aus eigener Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen zu können. Ohne Durchführung einer Beweisaufnahme kann daher nicht zugrunde gelegt werden, dass die Anbringung von Außenjalousien die Dämmungswirkung der Fassade nahezu aufheben würde, so dass ein Duldungsanspruch der Klägerin bereits aus § 554 Abs. 2 BGB a.F. folgte.
22Ist die Entfernung von Einrichtungs- oder Ausstattungsgegenständen nicht zwangsläufige Folge der Modernisierungsmaßnahme, besteht eine Duldungspflicht des Mieters insoweit nur unter den Voraussetzungen von § 242 BGB (KG Berlin, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 27. Juni 1985 – 8 RE-Miet 874/85 – Rn. 29, juris; Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 555d BGB Rn. 8 f.). Erforderlich ist insoweit eine Interessenabwägung, welche das Amtsgericht in seinem Urteil in rechtlich nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat.
23Auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die Kammer im Rahmen der Interessenabwägung neben den Vorteilen der Fassadendämmung und den Nachteilen der fehlenden Außenjalousien auch die mit der Wiederanbringung der Außenrollläden verbundenen Komplikationen berücksichtigen, welche auch ohne besondere Sachkunde erkennbar sind. Insoweit führt der Beklagte im Rahmen der Berufungsbegründung selbst aus, dass die Wiederanbringung nur mit umfangreicheren Arbeiten möglich ist. Zwar ist er der Auffassung, diese seien der Klägerin zumutbar. Doch kann dies nur anhand einer umfassenden Interessenabwägung festgestellt werden.
24Hierbei teilt die Kammer – wie bereits in ihrem Urteil vom 05.06.2013, 23 S 246/12 – die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Vorteile der Fassadendämmung die Nachteile der Entfernung der Außenjalousien überwiegen. Dies führt in Verbindung mit den erheblichen Schwierigkeiten, die mit der nachträglichen Wiederanbringung der Außenrollläden jedenfalls verbunden sind, zu einer Duldungspflicht des Beklagten in Bezug auf die dauerhafte Entfernung der Außenjalousien. Da das Fehlen der Außenrollläden durch die angebrachte Wärmedämmfassade jedenfalls zu einem großen Teil kompensiert wird und eine weitere Kompensation durch das Anbringen von Innenjalousien möglich ist, ist das Interesse des Beklagten an der Wiederanbringung der Außenrollläden gegenüber den damit für die Klägerin verbundenen erheblichen Schwierigkeiten und Nachteilen als geringer einzustufen.
25Die nunmehr vorhandene Wärmedämmung bewirkt jedenfalls nicht weniger Wärme- und Kälteschutz als die Außenrollläden, in ihrer Gesamtheit betrachtet sogar wohl weitaus mehr. Soweit die Außenjalousien weitreichenderen Schutz vor Sonneneinstrahlung und der damit verbundenen Erhitzung geboten haben, wird dieser Nachteil durch den von der Fassadendämmung ausgehenden effektiveren Kälteschutz im Winter, der zu einem geringeren Energiebedarf und somit zu einer Ersparnis von Heizkosten führt und überdies Belangen des Gemeinwohls in Form von Umweltschutz dient, kompensiert. Sichtschutz kann der Beklagte auch durch die Anbringung von Innenjalousien erlangen.
26Da die Wohnung des Beklagten im Erdgeschoss liegt, ist ein berechtigtes Interesse an Einbruchschutz nicht von der Hand zu weisen. Allerdings bieten auch Außenjalousien keinen absoluten Einbruchschutz. Der Beklagte ist insoweit der Behauptung der Klägerin, es habe sich bei den zuvor vorhandenen Außenrollläden um billigste Kunststoffrollläden gehandelt, die mit dem Finger hoch gedrückt werden konnten, erstinstanzlich nicht entgegen getreten. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmalig behauptet, die Rollläden seien von innen verschließbar und nicht hoch zu ziehen gewesen, und hierfür Beweis anbietet, ist er hiermit gem. § 531 Abs. 2 ZPO mangels Vorliegen von Zulassungsgründen präkludiert. Überdies kann Einbrüchen auch auf andere Weise als durch das Anbringen von Außenrollläden entgegen gewirkt werden, etwa durch Sicherung der Fenster von innen, worauf das Amtsgericht zutreffend hingewiesen hat.
27Da das Interesse des Beklagten an der Wiederanbringung der Außenrollläden vor diesem Hintergrund als gering anzusehen ist, überwiegen die hiermit verbundenen Nachteile, so dass ein Anspruch des Beklagten insoweit nicht besteht. Auch ohne besondere Sachkunde erscheint es plausibel, dass die Wärmedämmung bei nachträglicher Anbringung der Außenrollläden beschädigt wird bzw. sich eine solche Beschädigung - wenn überhaupt – nur mit einem erheblichen Aufwand vermeiden lässt, der außer Verhältnis zu dem als gering einzustufenden Interesse des Beklagten an der Wiederanbringung steht.
28Die Wärmedämmung müsste jedenfalls für die Bedienung bzw. Steuerung der Rollläden durchbrochen werden. Wie dies vermieden werden könnte, trägt der Beklagte nicht vor. Dass dies die Funktionalität der Wärmedämmung beeinträchtigte, liegt auf der Hand. Zutreffend hat das Amtsgericht auch ausgeführt, dass die Anbringung von nicht isolierten Außenjalousien eine Kältebrücke bewirkt, die nicht nur die Energieeinsparung mindert, sondern auch die Gefahr von Schimmelbildung in sich birgt (zu diesen mit der nachträglichen Anbringung von Außenrollläden verbundenen Problemen vgl. auch Urteil der Kammer vom 05.06.2013 – 23 S 246/12; LG Berlin, Urteil vom 22.03.2010 – 67 S 306/09).
29Soweit der Beklagte sich auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.06.1997 stützt, hat das Landgericht – wie das oben zitierte Urteil derselben Kammer aus dem Jahre 2010 zeigt – seine Rechtsprechung mittlerweile geändert. Zudem erging das Urteil noch zu der alten Rechtslage. Eine Auseinandersetzung mit diesem Urteil bedurfte es daher nicht, zumal das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit sämtlichen zu einer Frage ergangenen Urteilen auseinanderzusetzen, gerade wenn es sich um ältere und zudem noch überholte Entscheidungen handelt.
30Es bedurfte auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diese steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Einholung kann unterbleiben, wenn das Gericht die zur Entscheidung des Rechtsstreits erforderliche Sachkunde selbst besitzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob die nachträgliche Anbringung von Außenrollläden überhaupt möglich ist ohne Beschädigung der Wärmedämmung und welche Auswirkungen dies im Einzelnen hätte. Es genügte vielmehr die auch ohne besondere Sachkunde mögliche Erkenntnis, dass die Anbringung jedenfalls nicht ohne Schwierigkeiten möglich ist und gewisse Gefahren in sich birgt. Diese Erkenntnis war ausreichend, um im Rahmen einer Interessenabwägung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Interessen des Beklagten an der Wiederanbringung im Verhältnis zu diesen Schwierigkeiten und Gefahren jedenfalls nicht überwiegt und daher keinen Anspruch begründet.
31b)
32Der Hilfsantrag des Beklagten hat hingegen Erfolg.
33aa)
34Es handelt sich gem. § 533 ZPO um eine zulässige Klageerweiterung. Die Kammer erachtet sie als sachdienlich, da ein erneuter Rechtsstreit auf diese Weise vermieden wird. Zudem kann sie auf Tatsachen gestützt werden, welche die Kammer ihrer Entscheidung ohnehin gem. § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
35bb)
36Der Hilfsantrag ist überwiegend auch begründet. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 536a Abs. 1 BGB.
37Die Mietsache ist mangelhaft, da wegen des Wegfalls des zuvor durch die Außenrollläden bewirkten Sicht- und Sonnenschutzes, der auch durch die Wärmedämmung ohne das Anbringen von Innenjalousien nicht kompensiert wird, die Mietsache nicht mehr dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, das Fehlen der Außenjalousien werde auch ohne die Anbringung von Innenjalousien bereits durch die vorhandenen Gardinen ausreichend kompensiert. Gardinen bewirken im Gegensatz zu Innenjalousien keinen mit Außenjalousien vergleichbaren Sicht- und Sonnenschutz.
38Da der Beklagte hier Mängelbeseitigungskosten geltend macht, ist die in § 536a Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende gesetzliche Wertung zu berücksichtigen, wonach dem Vermieter zunächst die Möglichkeit einzuräumen ist, den Mangel zu beheben. Aus diesem Grund ist es dem Mieter verwehrt, losgelöst von den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 BGB die Mängelbeseitigungskosten im Wege des Schadensersatzes gem. § 536a Abs. 1 BGB geltend zu machen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 – VIII ZR 222/06 –, juris).
39Jedoch befand sich die Klägerin hier in Verzug mit der Mangelbeseitigung, so dass die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine Mahnung war hier gem. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB aus besonderen Gründen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage entbehrlich. Dies deswegen, weil der Mangel vorliegend durch eine von der Klägerin veranlasste Modernisierungsmaßnahme entstanden ist. In einem solchen Fall kann der Mieter - auch ohne den Vermieter zunächst zu mahnen - den Mangel selbst beheben und von dem Vermieter gem. §§ 555d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangen. Dies hat den Hintergrund, dass dem Vermieter durch die notwendige Bauüberwachung die durch die durchgeführten Maßnahmen entstandenen Mängel bekannt sein müssen. Im Gegensatz dazu liegt der Regelung des § 536a Abs. 2 BGB die Erwägung zugrunde, dass Mängel dem Vermieter, der keinen unmittelbaren Besitz an der Mietsache hat, in der Regel unbekannt sind (vgl. hierzu Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 555a BGB Rn. 49).
40Auch wenn der Beklagte hier keinen Vorschuss für beabsichtigte Aufwendungen gem. §§ 555d Abs. 6, 555a Abs. 3 BGB, sondern Schadensersatz geltend macht, muss die in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommende Wertung im Rahmen des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB berücksichtigt werden. Es kann für die Erforderlichkeit einer Mahnung nicht darauf ankommen, ob der Mieter die Kosten für die Mängelbeseitigung als Aufwendungs- oder als Schadensersatz geltend macht. Die Interessenlage ist in beiden Fällen identisch.
41Da sich die Klägerin mit der Beseitigung des Mangels in Verzug befand, ist der Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 3. Alt. BGB unabhängig davon begründet, ob der Beklagte ein Verschulden der Klägerin darlegt. Überdies hat die Klägerin den Mangel entgegen ihren Ausführungen in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 28.05.2013 bereits deswegen zu vertreten, weil sie im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen die Außenjalousien entfernt und somit nicht den nicht mehr vertragsgemäßen Zustand zu verantworten hat.
42Es handelt sich auch nicht um einen unvermeidbaren Mangel, weil der Beklagte die Modernisierungsmaßnahme, durch die der Mangel entstanden ist, zu dulden hatte. Eine Duldungspflicht des Mieters besteht lediglich in Bezug auf die Durchführung der Modernisierungsmaßnahme. Der Mieter muss aber darüber hinaus nicht dulden, dass die Mietsache nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme nicht mehr dem vertragsgemäßen Zustand entspricht. Die §§ 535-536a BGB bleiben von §§ 555a-f BGB weitgehend unberührt (hierzu Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 555d BGB Rn. 91 ff. m.w.N.). Die von der Klägerin insoweit zitierte Entscheidung des Bundesgerichthofs betrifft nicht den hier vorliegenden Fall eines nach Durchführung der Modernisierungsmaßnahme verbliebenen nicht vertragsgemäßen Zustandes. Vielmehr führte das Gericht dort aus, dass der Vermieter den während der Durchführung der Maßnahmen nicht vertragsgemäßen Zustand, insbesondere die mit der Maßnahme verbundenen Beeinträchtigungen etwa in Form von Lärm, Schmutz und nur noch eingeschränkt möglichen Gebrauch der Mietsache zu vertreten hat, wenn der Mieter die Maßnahmen nicht zu dulden hat. Das heißt zwar im Umkehrschluss, dass der Vermieter den Zustand nicht zu vertreten hat, wenn der Mieter die Maßnahmen zu dulden hat. Dies gilt jedoch nur für den während der Durchführung der Maßnahmen gegebenen unvermeidbaren Zustand, nicht auch für den nicht vertragsgemäßen Zustand nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen. Vielmehr kann der Mieter insoweit die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustand verlangen (Eisenschmid, a.a.O.).
43Ebenso wenig scheitert ein Anspruch des Beklagten an dem Fehlen eines Vermögensschadens. Auch die insoweit von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, sondern umgekehrt den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen eines Vermögensschadens. Selbstverständlich muss ein Schaden eingetreten sei, damit ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Dieser liegt hier aber bereits deswegen vor, weil die Mietsache nicht dem vertragsgemäßen Zustand entspricht und die Klägerin sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet. In Höhe der Mangelbeseitigungskosten ist daher ein Schaden des Beklagten eingetreten. Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts steht es dem Geschädigten frei, den geltend gemachten Betrag zur Schadensbehebung zu verwenden oder nicht. Er kann im letzteren Fall gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB jedoch lediglich den zur Mangelbeseitigung erforderlichen Nettobetrag verlangen, da die Umsatzsteuer nicht angefallen ist. Insoweit ist der Klägerin zuzustimmen.
44Der Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB.
452.
46Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg.
47Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Beseitigung der Parabolantenne verneint. Es hat eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts der Klägerin einerseits und des durch Art. 5 GG geschützten Informationsinteresses des Beklagten andererseits vorgenommen, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
48Zutreffend hat das Amtsgericht dabei zugrunde gelegt, dass die Pflicht des Vermieters, das Anbringen einer Parabolantenne als vertragsgemäßen Gebrauch zu dulden, stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig ist. Entscheidend ist dabei im vorliegenden Fall, dass die Klägerin weder eine von der Installation der Parabolantenne ausgehende Substanzverletzung noch eine von dieser ausgehende wesentliche optische Beeinträchtigung dargelegt hat. In einem solchen Fall überwiegt das Informationsinteresse des Mieters (BGH, Urteil vom 16.05.2007 – VIII ZR 207/04). Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf nicht von einem Vorrang der Vermieterinteressen ausgegangen werden, wenn der Vermieter nicht die konkret zu befürchtenden Auswirkungen der Antenne auf sein Eigentum dargelegt hat (Eisenschmid, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 535 Rn. 487).
49Zwar hat die Klägerin insoweit ausgeführt, die Parabolantenne wirke vor der weißen Außenwand wie ein Fremdkörper und störe das optische einheitliche Bild der Fassade, doch ergibt sich dies gerade nicht aus den von dem Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildern. Insoweit ist dem Amtsgericht darin zuzustimmen, dass es sich allenfalls um eine geringfügige optische Beeinträchtigung handelt. Die Antenne ragt nur ganz leicht über das Gerüst des Balkons hinaus und ist anders als etwa an der Außenfassade angebrachte Antennen von weitem praktisch nicht zu erkennen, allenfalls bei ganz gezieltem Ausschauhalten. Das Eigentumsrecht der Klägerin wäre aber nur berührt, wenn der optische Gesamteindruck des Gebäudes durch die Parabolantenne beeinträchtigt werden würde, was aus den genannten Gründen nicht der Fall ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem die Antenne auf dem Boden des durch Vorder- und Seitenwände sichtgeschützten Balkons stand: BGH, Urteil vom 16.05.2007 – VIII ZR 207/04: Es besteht ein Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Aufstellung der Antenne).
50Soweit die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt hat, die Mietsache müsse durch die Verbindung zwischen dem Empfänger, der sich in der Wohnung befinde, und der Antenne, die auf dem Balkon stehe, beschädigt worden sein, hat das Amtsgericht diesen Vortrag seiner Entscheidung gem. § 296a ZPO zu Recht nicht zugrunde gelegt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Anschlussberufung war auch kein dahingehender Hinweis erforderlich, dass die Klägerin zu einer Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts vortragen muss. Die Klägerin hat ihren Anspruch von vornherein auf eine Beeinträchtigung ihres Eigentums gestützt. Ihr war bekannt, dass ihr Anspruch von einer Interessenabwägung zwischen ihrem Eigentumsrecht einerseits und dem Informationsinteresse des Beklagten andererseits abhing. Dann liegt auf der Hand, dass zu Umfang und Ausmaß der von der Parabolantenne ausgehenden Eigentumsbeeinträchtigung Vortrag erforderlich ist. Der Beklagte hatte sowohl in seinen Schriftsätzen als auch im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz darauf hingewiesen, dass das Eigentum der Klägerin durch die Parabolantenne nicht beschädigt werde, weil diese nicht fest installiert, sondern lediglich mittels eines Ständers auf den Balkon gestellt worden sei. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund ausreichend Anlass und Gelegenheit, eine Beschädigung ihres Eigentums vorzutragen.
51Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte sein berechtigtes Informationsinteresse, das jedenfalls durch den vorhandenen Breitbandkabelanschluss nicht befriedigt wird, da nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten hierüber lediglich ein serbischer Musiksender empfangen werden kann, alternativ etwa über das Internet oder durch eine sog. Smartbox befriedigen kann. Diese Alternativen wären mit zusätzlichen Kosten verbunden, die dem Beklagten dann zwar wohl zugemutet werden könnten, wenn eine nennenswerte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin durch die Parabolantenne festgestellt werden könnte. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Da weder eine Substanzverletzung noch eine optische Beeinträchtigung durch die Parabolantenne zu verzeichnen sind, ist kein berechtigtes Interesse der Klägerin an ihrer Entfernung zu erkennen.
52Soweit die Klägerin ausführt, das Amtsgericht habe übersehen, dass dem Beklagten bereits vertraglich untersagt worden sei, die Antenne zu errichten, ist dem entgegen zu halten, dass das Amtsgericht dies gerade nicht übersehen, sondern sich in dem angefochtenen Urteil hiermit auseinander gesetzt hat. Es hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein formularmäßiges Verbot der Aufstellung von Parabolantennen gem. § 307 BGB unwirksam ist (vgl. BGH, a.a.O.).
53Das Amtsgericht musste sich entgegen den Ausführungen der Klägerin auch nicht damit auseinandersetzen, dass dem Vermieter bei der Anbringung einer Parabolantenne weitergehende Rechte zustehen. Die Klägerin hat diese weitergehenden Rechte erstinstanzlich nicht geltend gemacht. Soweit sie diese nunmehr erstmalig in der Berufungsinstanz geltend macht, handelt es sich um eine Klageänderung gem. § 533 ZPO. Ob eine solche überhaupt zulässig ist, kann nicht beurteilt werden, weil die Klägerin keinerlei Tatsachen vorträgt, die ihren Anspruch tragen, so dass offen bleibt, ob die Klage auf Tatsachen gestützt wird, welche die Kammer gem. § 529 ZPO ohnehin ihrer Entscheidung zugrunde legen würde. Der Klageantrag ist aber auch mangels Bestimmtheit unzulässig. Die Klägerin stellt letztlich überhaupt keinen konkreten Antrag, sondern stellt unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur lediglich abstrakt dar, dass der Mieter den Vermieter im Falle des Anspruchs auf Anbringung einer Parabolantenne von allen dabei anfallenden Kosten freistellen und auf Verlangen eine Sicherheit für die Beseitigungskosten zu leisten habe sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung schulde. Es wird nicht deutlich, von welchen anfallenden Kosten die Klägerin freigestellt werden will. Ebenso wenig wird ausgeführt, ob und in welcher Höhe Beseitigungskosten überhaupt anfallen vor dem Hintergrund, dass die Parabolantenne nicht fest installiert, sondern lediglich auf dem Boden aufgestellt ist. Genauso wenig legt die Klägerin dar, welche Gefahren von der Parabolantenne für Dritte ausgehen, welche den Abschluss einer Haftpflichtversicherung erfordern würden, die das Haftungsrisiko der Klägerin abdeckte. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit gänzlich unsubstantiiert, wenn überhaupt von einem Tatsachenvortrag gesprochen werden kann. Letztlich handelt es sich um bloße Rechtsausführungen und dies ohne konkreten Bezug auf den vorliegenden Fall.
54III.
55Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 2, 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
56IV.
57Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
58V.
59Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.783,51 € festgesetzt.
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