Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 273/13

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über das Überlassen von Wohnraum in Verbindung mit dem Erbringen von Pflegeleistungen mit Verbrauchern (Heimverträge) einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

1.

Mit Blick auf den von Heimträger übernommenen Wäschedienst gilt, dass für solche Kleidungsstücke, die nicht namentlich gekennzeichnet worden sind, keinerlei Haftung wegen Abhandenkommens übernommen werden kann. (Ziffer 2.4.2)

2.

[Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgeltes verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. …]

In den Fällen der zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.1 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Ziffer 6.1)

3.

[… Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. …]

In den Fällen einer zulässigen Entgelterhöhung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. (Ziffer 6.2)

4.

Der Bewohner bevollmächtigt unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs den Heimträger zum Stellen von Anträgen und zur Abgabe der Erklärungen mit Blick auf Leistungen der Sozialhilfe und Neueinstufungen im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI. (Ziffer 13.2)

5.

Sollte eine Regelung dieses Vertrages, auf dessen Charakter als allgemeine Geschäftsbedingungen hiermit ausdrücklich hingewiesen wird, von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet werden, so werden die Parteien gegebenenfalls im Einzelfall eine Ergänzungsvereinbarung treffen (Ziffer 17.1).

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 €.


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