Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 399/14
Tenor
Die Beschwerde in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird zurückgewiesen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1
25 T 399/14152 A XIV 11/14 BAmtsgericht Düsseldorf |
|
|||
Landgericht DüsseldorfBeschluss |
||||
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
2betreffend die Haft zur Sicherung der Abschiebung
3Betroffener und Beschwerdeführer,
4Verfahrensbevollmächtigte:
5Antragstellerin:
6hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., den Richter am Landgericht B. und die Richterin Dr. C.
7am 17. Juli 2014
8beschlossen:
9Die Beschwerde in Gestalt des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird zurückgewiesen.
10Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
11Gründe
12I.
13Der Betroffene reiste am 4. Januar 2013 im Besitz eines gültigen Reisepasses in das Schengengebiet ein. Am 19. April 2013 wurde er in D. angetroffen. Ausweislich der Eintragungen in seinem Reisepass hatte er das Schengengebiet zwischenzeitlich nicht verlassen.
14In einer Vorsprache bei der Antragstellerin am 22. April 2013 konnte der Betroffene eine provisorische Flugbuchung für einen Flug am 27. April 2013 (D. – E.) vorlegen. Ihm wurden deshalb sein Reisepass mit einer darin vermerkten Ausreiseverpflichtung bis zum 27. April 2013 sowie eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt.
15Die Grenzübertrittsbescheinigung gelangte nicht in den Rücklauf. Am 28. März 2014 wurde der Betroffene erneut in D. angetroffen und wegen des Verdachts des unerlaubten Aufenthalts vorläufig festgenommen. Der Betroffene gab an, am 24. April 2013 mit einem Reisebus nach F. gefahren und erst vor zwei Monaten wieder nach Deutschland gekommen zu sein. Seinen Reisepass habe er vor ca. 10–14 Tagen in der Altstadt verloren.
16Die Antragstellerin hat beabsichtigt, den Betroffenen nach F. abzuschieben. Mit Schriftsatz vom 28. März 2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 1 ff. GA), hat sie beantragt, gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG Abschiebungshaft gegen den Betroffenen für die Dauer von vier Wochen, bis zum 25. April 2014, anzuordnen. Sie hat u. a. das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft gemäß § 72 Abs. 4 AufenthG sowie das Procedere bezüglich der Überstellung nach F. innerhalb von vier Wochen dargelegt.
17Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss diesem Antrag entsprochen, nach §§ 415–417 FamFG i. V. m. § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG die Höchstdauer der Haft auf vier Wochen (bis zum 25. April 2014) bestimmt sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
18Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt und gleichzeitig für den Fall einer Haftentlassung beantragt, festzustellen, dass ihn der Haftbeschluss in seinen Rechten verletzt hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
19Die Abschiebung des Betroffenen erfolgte am 25. April 2014.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen.
21II.
22Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichtete Antrag des Betroffenen ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
23Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2014, mit dem die Abschiebehaft bis zum 25. April 2014 angeordnet worden ist, ist zu Recht ergangen und hat den Betroffenen nicht in seinen Rechten verletzt.
241.
25Es liegt ein zulässiger Haftantrag vor.
26Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 218/09; Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10). Der Haftantrag muss nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG begründet werden. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Haftantrags (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2010 – V ZB 218/09; Beschluss vom 22. Juli 2010 – V ZB 28/10; Beschluss vom 7. April 2011 – V ZB 133/10).
27Diesen Anforderungen wird der Antrag der Antragstellerin vom 28. März 2014 gerecht. Es ist insbesondere die gemäß § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG erforderliche Darlegung der Abschiebungsvoraussetzungen in ausreichender Form erfolgt. Die Antragstellerin hat dargelegt, dass und in welcher Form das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltsanwaltschaft hergestellt worden ist. Sie hat weiter dargelegt, dass dem Betroffenen die Ordnungsverfügung zum Az. 33/323-SO-45/14 (Bl. 53 ff. d. A.) ausgehändigt worden ist. Diese enthält die nach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Durch den Hinweis auf die Ordnungsverfügung war dem Haftantrag damit in ausreichender Form zu entnehmen, dass auch die Abschiebungsandrohung erfolgt ist. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung wurde dem Betroffenen die Ordnungsverfügung auch im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Haftantrag ausgehändigt, wie die Antragstellerin durch Vorlage der von dem Betroffenen unterzeichneten Empfangsbestätigung (Bl. 59 d. A.) belegt hat.
282.
29Der Betroffene war nach §§ 50 Abs. 1, Abs. 2, 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, da der Zeitraum seines rechtmäßigen titelfreien Aufenthalts abgelaufen war und er sich danach ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel und ohne einen solchen beantragt zu haben im Bundesgebiet aufgehalten hat.
30Zu Gunsten des Betroffenen kann zwar unterstellt werden, dass er im Januar 2013 als Staatsangehöriger der ehemaligen G. Republik F. erlaubt visumsfrei für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, eingereist ist und seine Einreise nicht bereits deshalb unerlaubt war, weil er nicht nur einen solchen Kurzaufenthalt beabsichtigte (vgl. dazu VG Augsburg, Beschluss vom 31.07.2013 – Au 6 S 13.973, Au 6 K 13.972). Trotz Ablaufs der erlaubten Dauer des titelfreien Aufenthalts am 3. April 2013 hat der Betroffene jedoch die Bundesrepublik nicht verlassen, sondern hat sich von diesem Zeitpunkt an unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass es sich bei den Angaben des Betroffenen um reine Schutzbehauptungen handelt. Er konnte weder die behauptete Ausreise im April 2013 noch die erneute Einreise im Jahr 2014 belegen. Auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Tatsächlich hat die Polizei Bemühungen unternommen, die Angaben des Betroffenen zu überprüfen, insbesondere durch Befragen der Freundin, bei der er nach seiner Darstellung wohnte. Der Betroffene konnte jedoch weder eine Anschrift seiner Freundin benennen noch den Weg dorthin zeigen, was seine Darstellung insgesamt widerlegt.
31Es liegen die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 5 AufenthG vor. Die dem Betroffenen gewährte Ausreisefrist ist bereits am 27. April 2013 abgelaufen. Im Anschluss daran war er bis zu seinem erneuten Antreffen für die Behörden unerreichbar. Daneben besteht aufgrund des Verhaltens des Betroffenen, der die beabsichtigte Ausreise vorgegeben, sich dann aber für elf Monate im Bundesgebiet verborgen gehalten hat, der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
32§ 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG stand der Haftanordnung nicht entgegen. Es stand nicht fest, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden kann. Vielmehr hat die Antragstellerin umfangreich dargelegt, dass die Abschiebung nach F. innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden kann. Tatsächlich ist die Abschiebung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt.
333.
34Die Vollstreckung der Abschiebehaft in der JVA Büren war nicht rechtswidrig.
35Die beiden für die Vollziehung der Abschiebehaft genutzten Hafthäuser erfüllen die Voraussetzungen an eine spezielle Hafteinrichtung im Sinne des § 62a Abs. 1 AufenthG und des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-richtlinie).
36Der Begriff der speziellen Hafteinrichtung ist in erster Linie durch die räumliche und organisatorische Trennung von den Strafhaftanstalten bestimmt. Er wirkt sich darüber hinaus auf die Rahmenbedingungen der Durchführung der Abschiebungshaft aus, was unter anderem die Größe und Ausstattung der separaten Räume und den Tagesablauf betrifft (vgl. Kluth, in: Beck’scher Online-Kommentar AuslR, Stand: 01.03.2014, § 62a AufenthG Rn. 6).
37Diesen Anforderungen wird die JVA Büren nach Ansicht der Kammer gerecht. Zwar wird in der Anstalt auch Strafhaft verbüßt, und zwar Freiheitsstrafen von unter drei Monaten und Ersatzfreiheitsstrafen. Die Strafgefangenen werden jedoch – wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist – nur in einem der insgesamt drei Hafthäuser untergebracht, während die Abschiebehaft in den zwei baulich getrennten anderen Hafthäusern vollzogen wird. Die Trennung erfolgt auch organisatorisch, so dass ein Zusammentreffen der Straf- und der Abschiebegefangenen bis auf wenige Ausnahmefälle, die die Trennung insgesamt nicht in Frage stellen – dazu sogleich –, vermieden wird.
38Dass ein Aufeinandertreffen von Straf- und Abschiebehäftlingen im Rahmen des Freitagsgebetes möglich ist, ändert nichts an der Einordnung der beiden Hafthäuser als ausschließlich für die Abschiebehaft genutzte Einrichtung. Das Freitagsgebet – eine freiwillige religiöse Veranstaltung – findet zwar für alle Gefangenen in einem gemeinsamen Raum statt. Allerdings wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass keine Kontaktaufnahmen möglich sind und die Abschiebehäftlinge strikt von den Strafgefangenen getrennt in den Veranstaltungsraum und wieder heraus verbracht werden. Ein unter diesen Bedingungen stattfindendes einmal wöchentliches Zusammentreffen in einem Raum berührt die Rechtsstellung der Abschiebegefangenen nicht und entwertet auch nicht die strenge Trennung im Übrigen.
39Soweit sich die deutlich eingeschränkteren Besuchszeiten der Strafgefangenen mit denjenigen der Abschiebehäftlingen überschneiden, befinden sich die Häftlinge in der gemeinsamen Besuchsabteilung und damit nicht in verschiedenen Hafthäusern. Allerdings sind die von den Straf- und den Abschiebehäftlingen genutzten Bereiche der Besuchsabteilung voneinander getrennt und es wird durch eine zusätzliche Überwachung wiederum eine Kontaktaufnahme verhindert. Es verbleibt ein bloßer Sichtkontakt, der aber ebenfalls nichts an der von den Strafgefangenen streng getrennten Stellung der Abschiebehäftlinge innerhalb der JVA Büren ändert.
40Soweit ein Aufeinandertreffen im Rahmen des Einkaufs möglich ist, handelt es sich allenfalls um einen gelegentlichen und sehr kurzfristigen Kontakt, der zudem im Rahmen der freiwilligen Nutzung eines zusätzlichen Angebots erfolgt. Auch ein Zusammentreffen in der Kleiderkammer kann allenfalls auf den sehr kurzen Zeitraum der Kleiderausgabe beschränkt sein und wiederum nur gelegentlich erfolgen. Dass ein eigenes Justizvollzugskrankenhaus für die Abschiebehäftlinge eingerichtet und auf diese Weise auch im Krankheitsfall jedes Zusammentreffen ausgeschlossen wird, wird von § 62a Abs. 1 AufenthG und Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie nicht gefordert. Weder lässt sich dieses Erfordernis aus dem Wortlaut „spezielle Hafteinrichtung“ ableiten noch gebietet dies der Zweck der getrennten Unterbringung, jede Gleichstellung der nicht mit Straftätern zu vergleichenden Abschiebehäftlingen mit Strafgefangenen zu vermeiden (vgl. dazu Winkelmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 62a AufenthG Rn. 8). Während der Behandlung in dem Justizvollzugskrankenhaus steht die medizinische Versorgung im Vordergrund. Selbst wenn ein Abschiebehäftling dort in Kontakt mit einem Strafgefangenen käme, würde dies deshalb nicht zu einer Gleichstellung bei der Vollziehung der jeweiligen Haftart führen.
414.
42Die Anordnung der Abschiebehaft genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen (vgl. BVerfGE 46, 194, 195) ist nicht feststellbar.
43Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit der größtmöglichen Beschleunigung (BGH, Beschluss vom 10.06.2010 – V ZB 204/09; BGH, Beschluss vom 01.03.2012 – V ZB 206/11; BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – V ZB 104/12; BGH, Beschluss vom 17.10.2013 – V ZB 172/12). Auch während des Laufs der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 3 S. 4 AufenthG muss die Abschiebungshaft auf das erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden (BGH, Beschluss vom 11.10.2012 – V ZB 104/12). Einen organisatorischen Spielraum der Behörde bei der Umsetzung der Abschiebung schließt das Beschleunigungsgebot jedoch nicht aus (BGH, Beschluss vom 21.10.2010 – V ZB 56/10; BGH, Beschluss vom 16.02.2012 – V ZB 320/10).
44Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der Antragstellerin. Entgegen der Darstellung des Betroffenen hat die Antragstellerin in dem Haftantrag detailliert das beabsichtigte Verfahren bei der Abschiebung dargelegt. Auf die Ausführungen auf den Seiten 5 und 6 des Haftantrages (Bl. 5 f. d. A.) wird Bezug genommen. Die Abschiebung ist auch tatsächlich innerhalb der dargestellten Frist erfolgt.
455.
46Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es nicht (§ 419 Abs. 2 FamFG).
476.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
49Rechtsmittelbelehrung:
50Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerde muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
51Dr. A. |
B. |
Dr. C. |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.
