Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 62/13

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

              Vorrichtungen zum berührungsfreien Vermessen von zylindrischen Bolzen, die auf Oberflächen stehen, mit

-              einer ersten Strahlungsquelle zum Erzeugen mindestens einer Linie auf der Oberfläche, auf der der Bolzen steht, im Bereich des Bolzens,

-              einer zweiten Strahlungsquelle zum Erzeugen von zwei Schatten des Bolzens auf der Oberfläche in unterschiedlichen Richtungen,

-              einem auf die Oberfläche gerichteten, mindestens den Bereich des Bolzens erfassenden Strahlungsempfänger zum Empfang der reflektierten Strahlung und

-              einer Auswerteeinrichtung zum Auswerten des von dem Signalempfänger empfangenen Signals,

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen

              wenn die Auswerteeinrichtung dazu ausgebildet ist, den Fußpunkt des Bolzens aus dem Schnittpunkt der zwei Schatten zu bestimmen, und bei denen die erste Strahlungsquelle mehrere Linien für eine Mehrlinientriangulation der Oberfläche erzeugt, und wobei die Auswerteeinheit dazu ausgebildet ist, die Oberfläche, auf der der Bolzen befestigt ist, mit Hilfe einer Mehrlinientriangulation zu bestimmen, und wobei die Auswerteeinheit weiter dazu ausgebildet ist, die Ausrichtung des Bolzens anhand der zwei Schatten zu bestimmen;

2.              der Klägerin

a)              Auskunft über den Umfang der in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen sowie über Herkunft und Vertriebsweg der bezeichneten Vorrichtungen zu erteilen, jeweils durch schriftliche Angaben über

aa)              Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport und Lagerunternehmen)

bb)              die Stückzahlen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vorrichtungen sowie der Preise, die von der Beklagten für die betreffenden Vorrichtungen bezahlt wurden bzw. die ihr in Rechnung gestellt wurden,

cc)              Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Vorrichtungen bestimmt waren,

dd)              die Stückzahlen der ausgelieferten oder von gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen bestellten Vorrichtungen sowie die Preise, die für die betreffenden Vorrichtungen von den Abnehmern bezahlt wurden bzw. diesen in Rechnung gestellt wurden,

              und zwar unter Vorlage der entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

              wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 14.05.2013 zu machen sind;

b)              unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über

aa)              die einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

bb)              die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

cc)              die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet bzw. Anzahl der Zugriffe auf Internetwerbung

dd)              die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn

              wobei die Angaben nur für die Zeit seit dem 04.08.2013 zu machen sind und

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger oder ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;

3.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder – nach ihrer Wahl – an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

4.              die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 14.05.2013 in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Vorrichtungen aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Vorrichtungen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Vorrichtungen an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Vorrichtungen eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten, seit dem 04.08.2013 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III.              Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5 % und die Beklagte 95 %.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 EUR, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

              Für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche werden folgende Teilsicherheiten festgesetzt:

-              Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf (Ziffer I. 1., 3. und 4): 200.000,00 EUR

-              Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (Ziffer I. 2.): 50.000,00 EUR

-              Kostenausspruch: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages


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Entscheidungsgründe

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