Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 18b-O-28-14

Tenor

  • I.                    1.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf – O – vom 06.02.2012 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2.

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise eine gegen die Geschäftsführer der Beklagten zu vollstreckende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

mit den jeweiligen Kleingartenpächtern der auf den beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch von 1 eingetragenen Grundstücken befindlichen Kleingartenanlagen

-                        „O“, Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 22,

-                        „A. d. G., Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 25,

-                        „B“, Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 306 (vormals Flurstück 47/28)

-                        „I“, Gemarkung 1, Flur 53, Flurstück 71,

eingetragen beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch in 1, Gemarkung 1,

Kaufverträge über die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen zu schließen,

und/oder

den jeweiligen Kleingartenpächtern der vorgenannten Kleingartenanlagen die von ihnen genutzten Kleingartenparzellen schriftlich oder mündlich zum Kauf anzubieten.

3.

Es wird festgestellt, dass die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) bestehenden Pachtverhältnisse nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes und dem Generalpachtvertrag 2008 (GPV 08) in den beim Amtsgericht Langenfeld im Grundbuch von 1 eingetragenen Grundstücke und Kleingartenanlagen „O“ (Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 22), „A. d. G.“ (Gemarkung 1, Flur 18, Flurstück 25), „I“ (Gemarkung 1, Flur 53, Flurstück 71) weder durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 07.01.2011 noch durch eine sonstige Kündigungserklärung der Beklagten beendet wurden, sondern unverändert fortbestehen.

4.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

1.

Auf die Widerklage der Beklagten zu 2)

wird festgestellt, dass der zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2), der A, und dem Kläger abgeschlossene Generalpachtvertrag 2008 für die Anlagen „K.-Straße“, Gemarkung 1, Flur 54, Flurstück 59, „P.-straße“, Gemarkung 1, Flur 59, Flurstück 185, „I. H.“, Gemarkung 1, Flur 11, Flurstücke 1679, 1698 und „S-straße“, Gemarkung 1, Flur 58, Flurstück 1422, zum 30.11.2011 wirksam gekündigt ist,

2.

Im übrigen wird die Widerklage zu den Widerklageanträgen zu 3. und 4. zurückgewiesen und zu dem Widerklageantrag zu 2. abgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten seiner Säumnis.

Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger von den Gerichtskosten 4/8, die Beklagte zu 1) 1/8 und die Beklagte zu 2) 3/8. Der Kläger trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 1/8 und die Beklagte zu 2) 3/8. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 100.000,-- €, für die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung von 8.000,-- € und für die Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 60.000,-- €.

Streitwert:

Klagantrag zu 2):

              - hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis zu 70.000,-- €

- hinsichtlich der Beklagten zu 2) bis zu 101.000,-- €

Klagantrag zu 3) (betrifft nur Beklagte zu 2): 7.556,94 €

Widerklageantrag zu 1. (betrifft nur Beklagte zu 2): bis zu 4.000,-- €

Widerklagantrag zu 2. (betrifft nur Beklagte zu 2): bis zu 4.000,-- €

Widerklageantrag zu 3. (betrifft nur Beklagte zu 2): bis zu 4.000,-- €

Widerklageantrag zu 4. (betrifft nur Beklagte zu 1): bis zu 4.000,-- €


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