Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 324/13

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachstehend eingeblendete Abbildung:

XXX

ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen der eingeblendeten Abbildung ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere die eingeblendete Abbildung in einen Internetauftritt einzubinden bzw. einbinden zu lassen.

Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt die vorstehend eingeblendete Abbildung auf der Internetseite www.M.de und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt diese aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde, insbesondere also über die gesamte Dauer der Verwendung der in Ziffer 1 eingeblendeten Abbildung auf dem Internetauftritt des Beklagten.

3.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern sowie Herrn Q aus einer Verletzung seiner Rechte gemäß § 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird.

4.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X Rechtsanwälte, C, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.) und 2.) in Höhe von 459,40 EUR freizustellen.

5.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

6.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.


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