Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 324/13
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die nachstehend eingeblendete Abbildung:
XXX
ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen der eingeblendeten Abbildung ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere die eingeblendete Abbildung in einen Internetauftritt einzubinden bzw. einbinden zu lassen.
Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt die vorstehend eingeblendete Abbildung auf der Internetseite www.M.de und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt diese aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde, insbesondere also über die gesamte Dauer der Verwendung der in Ziffer 1 eingeblendeten Abbildung auf dem Internetauftritt des Beklagten.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern sowie Herrn Q aus einer Verletzung seiner Rechte gemäß § 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
4.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X Rechtsanwälte, C, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.) und 2.) in Höhe von 459,40 EUR freizustellen.
5.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
6.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
7.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 9.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über Unterlassungs- und weitere Ansprüche aus der Verwendung einer Fotografie.
3Die Klägerin bietet gewerblich Bildmaterial über eine Datenbank, auf welche über das Internet zugegriffen werden kann, zur entgeltlichen Nutzung an. Zum Repertoire der Klägerin gehört unter anderem die Fotografie mit dem Titel „C1“ des kanadischen Fotografen Q, die im Katalog der Klägerin unter der Bildnummer 700-00003076 geführt wird. In dem im Internet zugänglichen Katalog der Klägerin ist die Fotografie unter Anführung der vorgenannten Bildnummer mit dem Vermerk „© N“ und unter anderem mit dem Hinweis „Fotograf: Q“ wie nachstehend wiedergegeben und aus Anlage K1 ersichtlich abrufbar.
4Die Klägerin hat darüber hinaus Bestätigungen der Rechteinhaberschaft des genannten Fotografen vorgelegt, in dem dieser bestätigt, die Fotografie selbst aufgenommen und das ausschließliche und weltweite Recht der N zur Lizenzierung und Verbreitung der Fotografie vertraglich eingeräumt zu haben, was auch das ausschließliche Recht der N einschließe, sämtliche möglichen Rechtsansprüche in Zusammenhang mit einer unberechtigten Verwendung der Fotografie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen und die Ermächtigung an die Klägerin weiterzugeben.
5Die Klägerin beruft sich auf die Urheberschaftsvermutung aus § 10 Abs. 1 UrhG. Sie trägt unwidersprochen vor, bei den Urheberrechtsbenennungen in der Datenbank handelte es sich um eine weit verbreitete Variante der Urheberbenennung.
6Der Beklagte ist Inhaber des spanisch-deutschen Restaurants „M“. Er betreibt unter der Adresse www.M.de eine Internetseite, auf der das Angebot des Restaurants dargestellt wird. Auf mindestens zwei Seiten dieses Internetauftritts war die aus dem Tenor ersichtliche streitgegenständliche Abbildung eingebunden. Die Fotografie war dabei derart modifiziert, dass neben der Abbildung des Stierkämpfers und des Stiers ein tanzendes Paar zu sehen war. Ein Urhebervermerk war nicht vorhanden. Die Klägerin hatte der Nutzung der Fotografie durch den Beklagten nicht zugestimmt.
7Im Februar 2012 ließ die Klägerin den Beklagten durch ihre Prozessbevollmächtigten schriftlich zur Abgabe einer schriftlichen Unterlassungserklärung sowie zur Erteilung der Auskunft über Umfang und Dauer der Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie auffordern. Der Beklagte kam dem nicht nach.
8Die Rechtsverfolgungskosten berechnet sie auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 16.250,00 EUR in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Post-/Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG zu einer Gesamtsumme von 911,80 EUR. Bei der Bemessung des Gegenstandswertes ist sie von einem Wert von 15.000,00 EUR für den Unterlassungsanspruch, eines geschätzten Schadensersatzanspruches in Höhe von 1.000,00 EUR je Fotografie sowie eines auf den Auskunftsantrag entfallenden Betrages in Höhe von 250,00 EUR je Fotografie ausgegangen.
9Die Klägerin behauptet, dass sie über die ausschließlichen Nutzungsrechte an der in ihrem Repertoire befindlichen Fotografie verfüge. Die Fotografie sei von dem Fotografen Q angefertigt worden, welcher die Nutzungsrechte und die Befugnis zur Geltendmachung aller Ansprüche im Zusammenhang mit einer unberechtigten Verwendung der Fotografie der in Kanada inkorporierten N übertragen habe. Diese wiederum habe für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin diese Rechte eingeräumt. Sie ist der Auffassung, der im Anlagenkonvolut K1 vorgelegten Urkunden „Bestätigung der Rechteinhaberschaft“ und „Bestätigung der Rechteübertragung“ des Präsident der N sei die Rechteeinräumung zu ihren Gunsten zu entnehmen. Die Rechtekette sei anhand der Bestätigungen und der weiteren Vertragsdokumente nachgewiesen; dies sei gemäß § 286 Abs. 1 ZPO im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Jedenfalls aber sei aufgrund der darin zu sehenden substantiierten Darlegung der Vortrag des Beklagten nicht ausreichend, um die vorgelegten Erklärungen in Frage zu stellen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe mindestens fahrlässig gehandelt. Er habe sich vor Einbindung der streitgegenständlichen Fotografien in seinen Internetauftritt einer entsprechenden Nutzungsberechtigung vergewissern müssen.
10Die Klägerin beantragt,
11zu Ziff. 1. bis 3. zu erkennen wie geschehen,
124.
13den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin gegenüber der Kanzlei X Rechtsanwälte, C, von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerin gegen den Beklagten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffer 1.) bis 3.) in Höhe von 807,80 EUR freizustellen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte behauptet, kein urheberrechtlich geschütztes Werk der Klägerin genutzt zu haben. Der Beklagte ist der Ansicht, dies ergebe sich daraus, dass auf dem auf der Internetseite des Beklagten verwendeten Bild neben dem Stierkämpfer auch ein Tanzpaar abgebildet sei. Zudem sei die Klägerin weder zum Zeitpunkt der Verwendung der Fotografie durch den Beklagten noch danach Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gewesen. Darüber hinaus sei für ihn bei Erstellung der Website vor mehreren Jahren nicht ersichtlich gewesen, dass und in welchem Umfang Schutzrechte bestanden hätten. Schließlich handle es sich bei der Fotografie mangels hinreichender geistiger Schöpfung nicht um ein Lichtbildwerk.
17Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19I. Die Klage ist zulässig.
20Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergibt sich aus § 105 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz vom 30. August 2011 (GV. NRW. S. 468). Der Wohnsitz des Beklagten liegt im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf.
21Weitgehend stützt sich die Klägerin auf eigene, ihr übertragene ausschließliche Nutzungsrechte. Soweit sie sie auf fremde Rechte stützt, insbesondere auf die sich aus der unterlassenen Urheberbenennung ergebenden Zahlungsansprüche, basiert die Prozessführungsbefugnis der Klägerin auf einer zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft.
22Die gewillkürte Prozessstandschaft ist in Bezug auf aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht herrührende Ansprüche insoweit zulässig, als diese Ansprüche abgetreten werden können (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 21). Der Anspruch auf Schadensersatz aus einer unterlassenen Urheberbenennung ist abtretbar.
23Die für die Prozessstandschaft erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers liegt vor. Die Urheberschaft des Herrn Q wird gemäß § 10 Abs. 1 UrhG vermutet, da dieser in der Datenbank der Klägerin, mithin auf einem Vervielfältigungsstück der Fotografie, in üblicher Weise als Urheber bezeichnet wird (vgl. Beschluss des LG Berlin vom 15. März 2011 – 15 O 103/11, ZUM-RD 2011, 416, 417). Die Zustimmung des Fotografen zu der Wahrnehmung seiner sich aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergebenden Rechte durch die Klägerin ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus dem durch ihn unterzeichneten zweiseitigen Dokument mit dem Titel „Bestätigung der Rechteinhaberschaft“, welches auf beiden Seiten das zugehörige Aktenzeichen der Prozessvertreter der Klägerin trägt, sowie aus der namens der N unterzeichneten Bestätigung der Übertragung der solcherart erhaltenen Rechte an die Klägerin.
24Das für die Prozessstandschaft weiterhin erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse der Klägerin ergibt sich aus der Nutzungsbefugnis, die der Klägerin bezüglich der Fotografien des Herrn Q eingeräumt wurden.
25II. Die Klage ist überwiegend begründet.
26Der Anspruch der Klägerin darauf, dass der Beklagte es unterlässt, die streitgegenständliche Fotografie ohne ihre Zustimmung zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen dieses Lichtbildwerkes ohne Zustimmung der Klägerseite öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere in einen Internetauftritt einzubinden bzw. einbinden zu lassen, ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1, 16 Abs. 1, 19a UrhG.
27Es kann dahinstehen, ob es sich bei der im Repertoire der Klägerin befindlichen Fotografie um ein Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG handelt. Gemäß Art. 6 der EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts v. 29.10.1993 sind Fotografien als Lichtbildwerke geschützt, sofern sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (BGH, Urt. v. 03.11.1999 I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318). Für einen Schutz als Lichtbildwerk spricht, dass bereits am unteren Rand schöpferischer Tätigkeit anzusiedelnde Werke, also etwa auch Gegenstandsfotografien und ähnliche Zweckfotos, soweit nicht „blindlings geknipst“, sondern gezielt für eine aussagekräftige Aufnahme fotografiert wird, im Sinne der „kleinen Münze“ vom Schutzbereich umfasst sind (vgl. Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 2 Rn. 195). Diesen Anforderungen genügt die im Repertoire der Klägerin befindliche Fotografie, denn diese fängt die Bewegung des Stierkämpfers und des Stiers gerade in dem Augenblick ein, in dem der Stier das rote Tuch attackiert und den Stierkämpfer passiert; durch die Abbildung dieses charakteristischen Moments werden die Dynamik der Situation und die spannungsgeladene Atmosphäre in besonderem Maße eingefangen.
28Es handelt sich jedenfalls um ein Lichtbild im Sinne von § 72 UrhG.
29Die Klägerin ist für die Geltendmachung der Urheberrechte in Bezug auf diese Fotografie aktivlegitimiert. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt und durch Vorlage von Ablichtungen der schriftlichen Urkunden belegt, dass der Lichtbildner, für den die Anbringung des Urhebervermerks in der Datenbank der Klägerin gemäß §§ 10 Abs. 1, 72 Abs. 1 UrhG streitet, der Klägerin umfassende Nutzungsrechte eingeräumt hat, die diese berechtigen, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Die vorgelegten Bestätigungen des Lichtbildners belegen, dass die Klägerin im Verletzungszeitpunkt Inhaberin der geltend gemachten Nutzungsrechte war, die sie von der N eingeräumt bekommen hat. Die Angaben des Lichtbildners korrespondieren insbesondere mit den Angaben im Katalog der Klägerin. Das ausschließliche Nutzungsrecht wurde durch den Urheber Q an die N übertragen, welche sie wiederum für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin eingeräumt hat. Die Klägerin hat hierzu substantiiert vorgetragen, insbesondere auch die entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen aus den Jahren 1989, 2006 und 2009 geschildert und anhand von Unterlagen belegt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist das Bestreiten des Beklagten nicht hinreichend.
30Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin widerrechtlich verletzt. Gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 kommt dem Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung des Werks zu, gemäß §§ 15 Abs. 1, 19a UrhG zudem das ausschließliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung. Eine Vervielfältigung liegt bei einer Festlegung auf einen Datenträger vor, welche geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGHZ 112, 264, 278). Das Aufspielen auf einen Server oder ein anderes Speichermedium stellt eine solche dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigung dar (BGH, Urteil vom 12. 11. 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616). Durch die Einbindung in den gerade für die Öffentlichkeit bestimmten Internetauftritt des Restaurants wurde das Werk auch der Öffentlichkeit i.S.d. § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.
31Der Umstand, dass der Beklagten in seinem Internetauftritt eine modifizierte Form der im Repertoire der Klägerin befindlichen Fotografie derart verwendet hat, dass auf dem Bild zusätzlich ein Tanzpaar zu sehen ist, steht den Ansprüchen nicht entgegen. Denn es handelt sich insoweit um eine unfreie Benutzung der Fotografie. Die strengen Anforderungen des § 24 Abs. 1 UrhG, der gestattet, das geschützte Werk eines anderen zu verwenden, um in freier Benutzung dieses Werks ein selbständiges eigenes Werk zu schaffen, sind nicht erfüllt. Eine freie Benutzung liegt nur dann vor, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Auflage 2013, § 24 Rn. 8). In dem auf der Internetseite des Beklagten verwendeten Bild wurde indes lediglich das Motiv des Tanzpaares neben die streitgegenständliche Fotografie gestellt, deren zentrale Bildelemente – der Stierkämpfer und der Stier – weiterhin deutlich durchscheinen.
32Die Widerrechtlichkeit der Verletzungshandlung ist indiziert.
33Durch die Erstbegehung ebenfalls wird die Wiederholungsgefahr tatsächlich vermutet; der Beklagte hat diese nicht ausgeräumt.
34Der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch für die Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergibt sich aus § 242 BGB sowie § 259 BGB in erweiternder Anwendung. Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer Aufklärung geben kann (BGH GRUR 1980, 227, 232). Die Klägerin hat keine Möglichkeit zur Überprüfung, in welchem Umfang und für welche Dauer die streitgegenständliche Fotografie auf der Internetseite des Beklagten verwendet wurde. Der Beklagte kann als für den Inhalt der Internetseite Verantwortlicher diese Auskunft unschwer erteilen.
35Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 16 Abs. 1, 19a UrhG sowie § 13 UrhG in Bezug auf die in Prozessstandschaft für den Urheber geltend gemachten Schäden durch die fehlende Bezeichnung des Urhebers. Das Verschulden des Beklagten i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ergibt sich daraus, dass dieser seiner Prüfungs- und Erkundigungspflicht nicht nachgekommen ist. Wer einen fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang seiner Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (Dreier in: Dreier/Schulze, UrhG 4. Auflage 2013, § 97 Rn. 57). Die Argumentation des Beklagten, dass die Rechteinhaberschaft zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Fotografie erstmalig genutzt habe, mangels eines „Wasserzeichens“ oder ähnlicher Mechanismen nicht gleich erkennbar gewesen sei, greift nicht durch. An das Maß der Sorgfalt sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist das Bestehen von Urheberrechten bei Fotografien der Regelfall, so dass der Beklagte nicht zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass solche Rechte nicht bestünden, nur weil kein Hinweis auf den Rechteinhaber unmittelbar ersichtlich ist.
36Der Feststellungsklage steht auch nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass der Schadensersatzanspruch erst nach Erteilung der geforderten Auskunft beziffert werden kann.
37Der Anspruch auf Freistellung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 683, 677, 670 BGB. Die Abmahnung war nach dem Vorgesagten berechtigt. Zur Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin war die Einschaltung eines Rechtsanwalt erforderlich.
38Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach der Höhe des für die Gerichtskosten geltenden Wertes, §§ 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Er entspricht dem des Hauptsacheverfahrens, da die Abmahnung auf Verschaffung eines endgültigen Titels gerichtet ist.
39Nach § 3 ZPO ist der Wert des Verfahrens vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Wertbestimmend bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist das Interesse des Gläubigers hieran, also die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist. Im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes sind Bemessungsfaktoren neben Größe und Umsatz des Unternehmens des Gläubigers die Marktstellung des Schuldners sowie die Gefährlichkeit des jeweiligen Wettbewerbsverstoßes. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist derjenige der Erhebung des Anspruchs. Der Anspruch berechnet sich danach auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 6.000,-- EUR für die vorgerichtliche Abmahnung, die den Unterlassungs- und Auskunftsanspruch, nicht aber den Schadenersatzanspruch umfasste, in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG (439,40 EUR) zuzüglich der Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR.
40III.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
43Streitwert: bis 7.000,-- EUR
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