Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 65/13

Tenor

  • I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihren Liquidatoren zu vollziehen ist, verboten,

Schuhe, die mit den Zeichen

„CONVERSE"

und/oder

„ALL STAR"

und/oder

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

gekennzeichnet sind, insbesondere wie nachfolgend abgebildet

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im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, feilzuhalten, sonst in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, sofern diese Schuhe nicht durch die Converse Inc. oder die Klägerin zu 2) oder mit Zustimmung der Converse Inc. oder der Klägerin zu 2) hergestellt und im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.

  • II. Die Beklagten haben der Klägerin zu 2) darüber Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Vorlage eines vollständigen und chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe

a)             der Menge der erhaltenen oder bestellten Schuhe nach Ziff. I. sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b)             der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Schuhe nach Ziff. I. bestimmt waren,

c)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen der Werbemaßnahme,

e)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

wobei

  • Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

  • den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 2) einem von der Klägerin zu 2) zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

  • zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.

  • III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wegen der in Ziff. I. beschriebenen Handlungen, der Klägerin zu 2) zum Ersatz des der Klägerin zu 2), der Converse Inc. und der Klägerin zu 1) daraus bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens verpflichtet sind.

  • IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) € 1.353,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2013 zu zahlen.

  • V. Der Beklagten zu 1) wird aufgegeben, die vorstehend in Ziff I. bezeichneten, in der Zeit seit dem 1. September 2008 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Schuhe dadurch zurückzurufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Schuhe befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Klagemarken „CONVERSE" (EM07600117), "DE01129307" (DE01129307) und "ALL STAR" (EM07600191) erkannt hat, ein Angebot zur Rücknahme dieser Schuhe durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Schuhe eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Schuhe sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.

  • VI. Der Beklagten zu 1) wird aufgegeben, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindliche Schuhe gemäß Ziff. I. zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben und zu dulden, dass diese Schuhe auf ihre Kosten vernichtet werden.

  • VII. Die Klägerin zu 2) ist befugt, das Urteil oder – nach Wahl der Klägerin zu 2) – Teile davon auf Kosten der Beklagten durch eine in jeweils einer Ausgabe der Zeitschriften „markt intern - Schuh-Fachhandel“, „Schuhkurier“ und „SAZ sport“ erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.

  • VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IX. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Diese sind von der Klägerin zu 1) selbst zu tragen.

  • X. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffern V. und VI. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro, und im Übrigen (Ziffer IV. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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