Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 65/13
Tenor
I. Den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihren Liquidatoren zu vollziehen ist, verboten,
Schuhe, die mit den Zeichen
„CONVERSE"
und/oder
„ALL STAR"
und/oder

gekennzeichnet sind, insbesondere wie nachfolgend abgebildet


im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, feilzuhalten, sonst in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, sofern diese Schuhe nicht durch die Converse Inc. oder die Klägerin zu 2) oder mit Zustimmung der Converse Inc. oder der Klägerin zu 2) hergestellt und im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.
II. Die Beklagten haben der Klägerin zu 2) darüber Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Vorlage eines vollständigen und chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Schuhe nach Ziff. I. sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Schuhe nach Ziff. I. bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen der Werbemaßnahme,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,
wobei
Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 2) einem von der Klägerin zu 2) zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wegen der in Ziff. I. beschriebenen Handlungen, der Klägerin zu 2) zum Ersatz des der Klägerin zu 2), der Converse Inc. und der Klägerin zu 1) daraus bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens verpflichtet sind.
IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) € 1.353,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2013 zu zahlen.
V. Der Beklagten zu 1) wird aufgegeben, die vorstehend in Ziff I. bezeichneten, in der Zeit seit dem 1. September 2008 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Schuhe dadurch zurückzurufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Schuhe befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Klagemarken „CONVERSE" (EM07600117), "
" (DE01129307) und "ALL STAR" (EM07600191) erkannt hat, ein Angebot zur Rücknahme dieser Schuhe durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Schuhe eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Schuhe sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.
VI. Der Beklagten zu 1) wird aufgegeben, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindliche Schuhe gemäß Ziff. I. zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben und zu dulden, dass diese Schuhe auf ihre Kosten vernichtet werden.
VII. Die Klägerin zu 2) ist befugt, das Urteil oder – nach Wahl der Klägerin zu 2) – Teile davon auf Kosten der Beklagten durch eine in jeweils einer Ausgabe der Zeitschriften „markt intern - Schuh-Fachhandel“, „Schuhkurier“ und „SAZ sport“ erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.
VIII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IX. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Diese sind von der Klägerin zu 1) selbst zu tragen.
X. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffern V. und VI. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 Euro, hinsichtlich Ziffer VII. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro, und im Übrigen (Ziffer IV. und Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
3Die Parteien streiten um Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen des Vertriebs von „Converse“-Schuhen durch die Beklagte zu 1).
4Die Klägerin zu 1) ist Lizenznehmerin und Vertriebsgesellschaft der Converse Inc. North Andover, MA 01845, U.S.A. (im Folgenden: Converse Inc.), die insbesondere Schuhe unter der bereits seit 1923 umfangreich genutzten Marke „Converse All Star Chuck Taylor“ vertreibt. Seit 1917 wurden mehr als 1 Milliarde Paar dieses Freizeitschuhs verkauft.
5Die Klägerin zu 2) stützt sich auf eine Verletzung der jeweils für Schuhe (Klasse 25) eingetragenen Gemeinschaftswortmarken „CONVERSE“ Nr. 07600117 und „ALL STAR“ Nr. 07600191 sowie der deutschen Wortbildmarke
Nr. 01129307 (im Folgenden: Klagemarken), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Rechte an den Klagemarken, deren Inhaberin zuvor die Converse Inc. war, zwischenzeitlich auf die Klägerin zu 2) übergegangen sind.
Die Beklagte zu 1) befindet sich gesellschaftsrechtlich in Auflösung, ist jedoch noch nicht vollbeendet. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die ehemaligen Geschäftsführer und aktuellen Liquidatoren der Beklagten zu 1) (vgl. Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Köln; Anlage K4).
7Am 02.02.2012 erwarb eine Testkäuferin der Klägerin, Frau I2, in der Filiale der S,- SB Warenhaus H2, Am Treptower Park 14, 12435 Berlin-Treptow ein Paar Converse-Schuhe wie nachfolgend abgebildet:
8


Am selben Tag erwarb ein Testkäufer der Klägerin, Herr L, in der Filiale der S,- SB Warenhaus H2, Miltitzer Straße, 04178 Leipzig ein Paar Converse-Schuhe wie nachfolgend abgebildet:
11


Die im Wege des Testkaufs erworbenen Schuhe waren zuvor von der Beklagten zu 1) an die S,- SB Warenhaus H2 geliefert worden.
14Die Preisschilder der Schuhe sind mit der Globalen Identifikationsnummer (GTIN) 4260095590930 gekennzeichnet. Hierbei handelt es sich um die GTIN der Beklagten.
15Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2012 (Anlage K24) mahnte die Klägerin zu 1) die Beklagten wegen des Vertriebs gefälschter Schuhe der Marke „Converse All Star Chuck Taylor“ ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
16Auf Antrag der Klägerin zu 1) erließ das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 05.03.2012 (Az.: 2a O 53/12) eine einstweilige Verfügung wegen des Vertriebs der streitgegenständlichen Schuhe. Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahmen die Beklagten mit Schriftsatz vom 25.05.2012 zurück.
17Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2012 kündigten die Beklagten die Abgabe einer Unterlassungserklärung an. Wegen des genauen Wortlauts des Schreibens wird auf die Anlage K14 Bezug genommen. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2012 (Anlage K15) übermittelten die Beklagten ein als „Unterlassungserklärung“ überschriebenes Dokument (Anlage K13).
18Mit einem weiteren Schreiben vom 30.05.2012 erteilten die Beklagten Auskunft. Wegen des genauen Inhalts der Auskunft wird auf die Anlage K12 verwiesen.
19Die Klägerin zu 1) erwirkte in der Folgezeit einen Zwangsmittelbeschluss gegen die Beklagte zu 1) beim Landgericht Düsseldorf (Az.: 2a O 53/12) wegen unzureichender Auskunftserteilung. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte nur insoweit Erfolg, als der Verhängung eines zweiten Zwangsgeldes entgegen stand, dass ein solches nur nach Vollstreckung des zunächst festgesetzten Zwangsmittels angeordnet werden kann. Im Übrigen wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) zurück (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19.08.2014; Az.: I-20 W 146/12; Anlage K28).
20Zwischen der Converse Inc. und der S,- SB Warenhaus H2 ist derzeit ein Verfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-20 U 176/12 anhängig. Der Senat hat einen Beweistermin auf Februar 2015 anberaumt. Ausweislich des von den Beklagten als Anlage vorgelegten Beweisbeschlusses vom 15.01.2014 soll in diesem Termin Beweis erhoben werden über die Behauptung der dortigen Beklagten (S,- SB Warenhaus H2), den Lizenznehmern der dortigen Klägerin (Converse Inc.) seien sowohl aktive als auch passive Verkäufe außerhalb ihres Vertragsgebiets untersagt gewesen.
21Die Klägerin zu 2) ist der Ansicht, ihr stünden die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen Markenverletzung gegen die Beklagten zu. Die von den Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, da sie von den Beklagten nur angekündigt worden sei und die Kriterien der Ernsthaftigkeit nicht erfülle. Sie ist weiterhin der Ansicht, die von den Beklagten abgegebene Auskunft sei unvollständig.
22Die Klägerin zu 2) trägt vor, bei den streitgegenständlichen Schuhen handele es sich um Fälschungen. Der Brand Project Manager der O H2, des Mutterkonzerns der Converse Inc., Herr I, habe die Schuhe in der ihm zur Verfügung stehenden „Avery Dennison Datenbank“ überprüft. Das Unternehmen „Avery Dennison“ sei einer der weltweit führenden Anbieter von Sicherheitskennungen und verwende – was zwischen den Parteien unstreitig ist - eine Sicherheitscode-Technologie, die das Drucken von Zungenetiketten (nachfolgend: „Authentische Converse-Etiketten“) mit einer nur einmal vergebenen 13-stelligen T2 und weiteren Produktinformationen wie „Style Number“, Fabrikcode, usw. auf jedem authentischen Converse-Etikett ermögliche. Gleichzeitig werde eine T2 niemals ein zweites Mal auf ein authentisches Converse-Etikett gedruckt. Befinde sich eine T2 nicht in der Datenbank oder stimme nicht mit den weiteren Produktinformationen überein, bedeute dies, dass das Converse-Etikett nicht mit Genehmigung von Converse Inc. gedruckt und folglich auch der damit etikettierte Schuh nicht von oder mit Zustimmung von Converse Inc. hergestellt worden sei.
23Die Überprüfung der hier streitgegenständlichen Schuhe durch Herrn I in der „Avery Dennison Datenbank“ habe ergeben, dass die auf den Zungenlabels der streitgegenständlichen Schuhe angebrachten T2 3N4IDJKG08883 nicht in der „Avery Dennison Datenbank“ enthalten sei und die Seriennummern 3N42D4PG16918, 304PDVTG01319 und 304PDVTG01743 nicht mit den weiteren Produktinformationen übereinstimmen, die auf den Zungenlabels vermerkt seien. Dies sei ein sicherer Nachweis dafür, dass die streitgegenständlichen Schuhe gefälscht seien.
24Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 (Bl. 53 d.A.) hat die Klägerin zu 2) erklärt, anstelle der Klägerin zu 1) auf Klägerseite in den Rechtsstreit einzutreten. Die Klägerin zu 1) hat zugleich ihr Ausscheiden aus dem Rechtsstreit erklärt und dem Eintritt der Klägerin zu 2) zugestimmt.
25Nachdem die Klägerseite die Anträge mehrfach umformuliert hat, beantragt die Klägerin zu 2) nunmehr,
26- 27
I. es den Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten zu 1) an ihren Liquidatoren zu vollziehen ist, zu verbieten,
Schuhe, die mit den Zeichen
29„CONVERSE"
30und/oder
31„ALL STAR"
32und/oder
33
gekennzeichnet sind, insbesondere wie nachfolgend abgebildet
35

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, abzugeben, feilzuhalten, sonst in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, sofern diese Schuhe nicht durch die Converse Inc. oder die Klägerin zu 2) oder mit Zustimmung der Converse Inc. oder der Klägerin zu 2) hergestellt und im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind.
38- 39
II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin zu 2) darüber Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Vorlage eines vollständigen und chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Schuhe nach Ziff. I. sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,
41b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Schuhe nach Ziff. I. bestimmt waren,
42c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
43d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen der Werbemaßnahme,
44e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,
45wobei
46- 47
Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;
- 49
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 2) einem von der Klägerin zu 2) zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
- 51
zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.
- 53
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten wegen der in Ziff. I. beschriebenen Handlungen, der Klägerin zu 2) zum Ersatz des der Klägerin zu 2), der Converse Inc. und der Klägerin zu 1) daraus bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Schadens verpflichtet sind.
III.a. HILFSWEISE:
55festzustellen, dass die Beklagten wegen der in Ziff. I. beschriebenen Handlungen verpflichtet sind, an die Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen.
56- 57
IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) € 1.353,80 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.
- 59
V. der Beklagten zu 1) aufzugeben, die vorstehend in Ziff I. bezeichneten, in der Zeit seit dem 1. September 2008 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Schuhe dadurch zurückzurufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Schuhe befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der Klagemarken „CONVERSE" (EM07600117), "
" (DE01129307) und "ALL STAR" (EM07600191) erkannt hat, ein Angebot zur Rücknahme dieser Schuhe durch die Beklagte zu 1) unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Schuhe eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Schuhe sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird.
- 61
VI. der Beklagten zu 1) aufzugeben, in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindliche Schuhe gemäß Ziff. I. zum Zwecke der Vernichtung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben und zu dulden, dass diese Schuhe auf ihre Kosten vernichtet werden.
- 63
VII. der Klägerin zu 2) die Befugnis zu erteilen, das Urteil oder – nach Wahl der Klägerin zu 2) – Teile davon auf Kosten der Beklagten durch eine in drei aufeinanderfolgenden Ausgaben der Zeitschriften „markt intern - Schuh-Fachhandel“, „Schuhkurier“ und „SAZ sport“ erscheinende halbseitige Anzeige öffentlich bekannt zu machen.
Die Beklagten beantragen,
65die Klage abzuweisen.
66Die Beklagten rügen die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2). Insoweit bestreiten sie mit Nichtwissen, dass eventuelle Rechte der Klägerin zu 1) auf die Klägerin zu 2) wirksam übergegangen sind. Sie sind weiterhin der Ansicht, das Verfahren sei bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren I-20 U 176/12 zum Ruhen zu bringen.
67Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
68Entscheidungsgründe:
69Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Auskunftsanspruchs begründet.
70I.
71Die Klage ist zulässig.
72Die Klägerin zu 1) ist nicht mehr Partei des Rechtsstreits. Vielmehr ist die Klägerin zu 2) im Wege des zulässigen Parteiwechsels an ihre Stelle getreten.
73II.
74Die Klage ist mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Auskunftsanspruchs begründet.
751.
76Das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Verfahren I-20 U 176/12 war nicht anzuordnen. Die Voraussetzungen des § 251 ZPO sind nicht gegeben. Es liegt bereits kein Antrag beider Parteien auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens vor. Die Klägerin zu 2) hat ihre Zustimmung ausdrücklich verweigert. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 148 ZPO kam ebenfalls nicht in Betracht. Der im Februar 2015 in dem Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-20 U 176/12) anstehende Beweistermin betrifft die Ausgestaltung des Vertriebssystems der Converse Inc. Diese Frage ist in dem hiesigen Verfahren nicht streitgegenständlich.
772.
78Die Klägerin zu 2) ist auch aktivlegitimiert.
79Die Aktivlegitimation ergibt sich zunächst daraus, dass die Klägerin zu 2) Inhaberin der Klagemarken ist. Sie hat unter Vorlage eines Bestätigungsschreibens vom 02.07.2013 (Anlage K21, 21a) substantiiert dargelegt, dass die vorherige Markeninhaberin, die Converse Inc., die Rechte an den Klagemarken auf sie übertragen hat. Soweit die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten, dass eventuelle Rechte der Klägerin zu 1) auf die Klägerin zu 2) wirksam übergegangen sind, so ist dieses Bestreiten bereits deshalb unerheblich, da die Klägerin zu 2) keinen Rechtsübergang von der Klägerin zu 1) auf die Klägerin zu 2), sondern vielmehr einen Rechtsübergang von der Converse Inc. auf die Klägerin zu 2) behauptet. Im Übrigen ist zwischenzeitlich auch aus dem Markenregister ersichtlich, dass die Klägerin zu 2) Inhaberin der Klagemarken ist, wovon die Kammer sich durch Einsichtnahme in die Register beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt selbst überzeugt hat.
80Soweit die Ansprüche bis zur Übertragung der Klagemarken in der Person der Converse Inc. als vorheriger Markeninhaberin bzw. der Klägerin zu 1) als Lizenznehmerin entstanden sind, ist die Klägerin zu 2) ebenfalls aktivlegitimiert. Die Converse Inc. hat alle Ansprüche gegen die Beklagten, soweit diese nicht bereits mit der Übertragung der Klagemarken auf die Klägerin zu 2) übergegangen sind, mit Abtretungsvertrag vom 16.07.2014 (Anlagen K25, K25a) an die Klägerin zu 2) abgetreten. Der Einwand der Beklagten, die Unterzeichner des Abtretungsvertrags seien nicht erkennbar, verfängt nicht. Die Namen der Unterzeichner ergeben sich unmissverständlich aus der Angabe in Druckbuchstaben unter der Unterschriftszeile. Auch die Klägerin zu 1) hat ihre Kostenerstattungsansprüche unstreitig an die Klägerin zu 2) abgetreten (Anlage K26). Im Übrigen ist die Klägerin zu 2) jedenfalls von der Converse Inc. zur Durchsetzung der Rechte aus den Klagemarken und zur Einziehung aller Forderungen, die aus den Markenverletzungen entstanden sind oder noch entstehen werden, ermächtigt worden (vgl. Anlagen K27, K27a).
813.
82Der Klägerin zu 2) stehen die geltend gemachten Unterlassungs- und Folgeansprüche gegen die Beklagten zu.
83a.
84Der Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagten folgt aus Art. 9 Abs. 1 lit. a, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 102 GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG.
85Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann der Inhaber einer Marke einem Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist.
86aa.
87Sowohl die Gemeinschaftsmarken „Converse“ und „ALL STAR“ als auch die deutsche Marke
sind zugunsten der Klägerin zu 2) in der Klasse 25 für Schuhwaren eingetragen.
bb.
89Die Beklagte zu 1) hat im geschäftlichen Verkehr identische Zeichen für identische Waren verwendet, für die die Marken T3 genießen. Sie hat die Filialen der S,-SB-Warenhaus H2 in Berlin-Treptow und in Leipzig mit Freizeitschuhen beliefert, die mit den Klagemarken „Converse“, „ALL STAR“ und
gekennzeichnet waren.
cc.
91Dies geschah auch ohne Zustimmung der Klägerin zu 2), Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV, § 14 Abs. 2 MarkenG.
92Für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 GMV, § 14 Abs. 2 MarkenG sind die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH GRUR 2000, 879 – stüssy I; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage § 14 Rn. 61). Die Beklagten tragen indes schon nicht vor, die streitgegenständlichen Marken mit Zustimmung der Verfügungsklägerin genutzt zu haben. Dabei ist es für das Vorliegen einer Zustimmung unerheblich, ob die Beklagte zu 1) Originalmarkenprodukte der Klägerin zu 2) oder Produktfälschungen, mithin Waren, auf denen ohne Zustimmung des Markeninhabers identische oder in ihren wesentlichen Markmalen von der Marke nicht zu unterscheidende Zeichen angebracht worden sind, vertrieben hat (vgl. BGH GRUR 2012, 626, Rz. 20, 21 – CONVERSE I).
93dd.
94Die Markenrechte der Klägerin zu 2) sind auch nicht erschöpft, Art. 13 Abs. 1 GMV, § 24 Abs. 1 MarkenG.
95Nach Art. 13 Abs. 1 GMV gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Der Gesetzgeber hat das Inverkehrbringen innerhalb der Gemeinschaft mit Zustimmung des Markeninhabers als Einwand konzipiert. Es ist daher Sache der Beklagten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die von ihm angebotenen Schuhe vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012, I ZR 52/10 – Converse I, juris Rn. 30; BGH GRUR 2000, 879, 880 – stüssy I; BGH GRUR 2004, 156, 158 – stüssy II). Entsprechendes gilt für die in § 24 MarkenG enthaltene Regelung über die Erschöpfung.
96Zwar trifft die Klägerin zu 2) eine sekundäre Darlegungslast dahingehend aufzuklären, auf Grund welcher Anhaltspunkte oder Umstände vom Vorliegen von Produktfälschungen auszugehen ist. Sie besteht jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren, weshalb Betriebsgeheimnisse grundsätzlich nicht offenzulegen sind (BGH GRUR 2012, 626, 628 – Converse I).
97Dieser sekundären Darlegungslast ist die Klägerin zu 2) nachgekommen, indem sie im Rahmen des Zumutbaren dargelegt und glaubhaft gemacht, aufgrund welcher Tatsachen sie vorliegend von einer Produktfälschung ausgeht. Die Klägerin zu 2) hat umfangreich erläutert, dass die auf den Zungenlabels der streitgegenständlichen Schuhe angebrachte T2 3N4IDJKG08883 nicht in der „Avery Dennison Datenbank“ enthalten ist und die Seriennummern 3N42D4PG16918, 304PDVTG01319 und 304PDVTG01743 nicht mit den weiteren Produktinformationen übereinstimmen, die auf den Zungenlabels vermerkt sind. Die Klägerin zu 2) hat weiterhin vorgetragen, wie die Technologie der Datenbank, insbesondere der fälschungssichere Druck in den Fabriken und die zuverlässige Speicherung der Daten, die sich auf den Zungenlabels befinden, funktioniert.
98Eine Modifizierung der oben genannten Beweislastregel aufgrund der Erfordernisse des namentlich in den Art. 34 und 36 AEUV verankerten Schutzes des freien Warenverkehrs kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Beklagten legen keine Tatsachen dar, aus denen sich die Gefahr einer Marktabschottung ergeben könnte. Soweit sie auf das beim Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen I-20 U 176/12 anhängige Verfahren, insbesondere auf den dort ergangenen Beweisbeschluss vom 15.01.2014 Bezug nehmen und insoweit ausführen, dass die Beweisaufnahme beim Oberlandesgericht Düsseldorf darüber Aufschluss geben werde, ob das Vertriebssystem der Converse Inc. europarechtswidrig sei, handelt es sich um einen pauschalen Verweis auf beigefügte Anlagen, der einen im hiesigen Verfahren erforderlichen Tatsachenvortrag nicht ersetzen kann (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 130 Rn. 6 m.w.N.).
99Die Beklagten sind der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um Originalwaren handelt und diese vom Markeninhaber und mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind, hingegen nicht hinreichend nachgekommen. In ihrem Schriftsatz vom 28.08.2014 verweisen sie auf ihre Schutzschrift vom 14.02.2012 im einstweiligen Verfügungsverfahren. Der darin vorgebrachte Einwand, die Packlisten und Rechnungen würden eine ununterbrochene Lieferkette nachweisen, verfängt nicht. Die Beklagten haben keine lückenlose Lieferkette dargelegt, sondern sich darauf beschränkt, dies anwaltlich versichern zu lassen. Eine anwaltliche Versicherung, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich von der lückenlosen Lieferkette überzeugt, reicht insoweit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung einer lückenlosen Lieferkette unter Nennung ihrer einzelnen Glieder, die von dem Markenverletzer zu einer mit Zustimmung der Markeninhaberin handelnden Lieferquelle zurückreicht. Im Übrigen ist der pauschale Verweis auf verschiedenste Schriftsätze aus anderen Verfahren, wie in der mündlichen Verhandlung am 03.09.2014 erörtert, unzureichend (vgl. Münchener Kommentar aaO). Insbesondere war die Kammer nicht gehalten, sich das für die Beklagten Günstige aus den Anlagen herauszusuchen.
100Der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.09.2014, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf würde die „Avery Dennison Datenbank“, auf die sich die Klägerin zu 2) zur Geltendmachung ihrer Ansprüche im Wesentlichen stützt, nicht als taugliches Beweismittel anerkennen, um die Echtheit oder Verfälschung eines Produktes nachzuweisen, hat bei der Urteilsfindung keine Berücksichtigung gefunden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO war nicht veranlasst. Im Übrigen hat die Frage, inwieweit die Datenbank von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel im Rahmen eines Strafverfahrens anerkannt wird, für das vorliegende Zivilverfahren keine Bindungswirkung.
101ee.
102Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist nur durch die Abgabe einer ernst gemeinten, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckenden, eindeutigen und unwiderruflichen Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung möglich (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, Vor §§ 14-19d Rn. 86 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH). Diesen Anforderungen genügt die Unterlassungserklärung vom 02.04.2012 (Anlage K13) nicht. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterlassungserklärung. Zum einen wurde diese in dem anwaltlichen Schreiben vom 03.04.2012 (Anlage K14) ausdrücklich unter eine Bedingung gestellt. Darin heißt es: „Die Antragsgegner sind bereit, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wenn Ihre Mandantin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verzichtet“. Zum anderen bezieht sich die Unterlassungserklärung ausschließlich auf das Zeichen „CONVERSE“, nicht aber auf die weiteren auf den Schuhen angebrachten Klagemarken. Soweit darin von „den Logos“ die Rede ist, bleibt bereits unklar, um welche Logos es sich dabei handeln soll.
103b.
104Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagten folgt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 102 GMV i. V. m. § 125b Nr. 2, § 19 Abs. 1 und 3 MarkenG.
105Nach der Rechtsprechung ist Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle derartigen Waren mit dem Klagezeichen, die sich im Besitz der Beklagten zu 1) befanden oder von dieser angeboten und vertrieben worden sind, und für die eine Erschöpfung von den Beklagten nicht dargetan und bewiesen werden kann (vgl. BGH GRUR 2006, 504, 506, Rn. 36-38 – Parfümtestkäufe).
106Der von der Klägerin zu 2) unter Ziffer II.c) geltend gemachte Antrag auf Auskunft über „Namen und Anschriften der Angebotsempfänger“ ist unbegründet, da der Klägerin zu 2) nur ein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger zusteht (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 19 Rn.33). Insoweit war der Antrag auf die gewerblichen Angebotsempfänger zu beschränken.
107Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht das von den Beklagten unterzeichnete Schriftstück vom 30.05.2012 (Anlage K12) entgegen. Die darin erteilte Auskunft ist inhaltlich unzureichend. Die Beklagten machen darin weder Ausführungen zu den Ein- und Verkaufspreisen noch legen sie die Lieferkette vollständig dar. Darüber hinaus beschränken sich die Angaben auf Schuhe mit den Artikelnummern M7650 und M9622. Über weitere unter den Klagemarken vertriebene Schuhe machen die Beklagten keine Angaben. Auch wird keine negative Auskunft dahingehend erteilt, dass die Beklagte zu 1) keine weiteren Schuhe vertrieben hat.
108c.
109Der Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2) gegen die Beklagten folgt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 102 GMV i. V. m. § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG. Den Beklagten ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Die Beklagten hätten, um eine Haftung wegen Fahrlässigkeit auszuschließen, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachten, mithin die Rechtslage gründlich prüfen müssen. Dass sie dies getan haben, etwa durch Nachfrage bei dem Lieferanten nach der Herkunft der Schuhe, haben die Beklagten nicht vorgetragen.
110d.
111Weiterhin kann die Klägerin zu 2) Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.353,80 Euro nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB verlangen, da die Abmahnung – wie ausgeführt – berechtigt war. Sie erfolgte auch im Interesse der Beklagten zu 1), da dieser die Gelegenheit gegeben wurde, einer kostenintensiveren gerichtlichen Auseinandersetzung entgegenzuwirken.
112Bei einem zugrunde zu legenden Streitwert von 250.000,00 Euro und der von der Klägerin zu 2) geltend gemachten 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale ergibt sich ein Betrag von 1.353,80 Euro.
113Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
114e.
115Die mit den Anträgen zu Ziffern V. und VI. geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung der markenrechtsverletzenden Waren Vernichtung und Rückruf sind aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 102 GMV i. V. m. § 125b Nr. 2, § 18 Abs. 1 und 2 MarkenG begründet.
116f.
117Die Klägerin zu 2) ist auch befugt, das Urteil oder Teile davon auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 102 GMV i.V.m. §§ 125 b Nr. 2, 19 c MarkenG.
118Gemäß § 19 Satz 1 MarkenG kann die obsiegende Partei die Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der unterlegenen Partei verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse hat. Art und Umfang der Bekanntmachung bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, wobei eine wiederholte Veröffentlichung nur im Ausnahmefall in Betracht kommt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 19c Rn. 9). An das Vorliegen eines berechtigten Interesses sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, da § 19 c MarkenG richtlinienkonform auszulegen ist und die EnforcementRL ein solches berechtigtes Interesse gerade nicht vorsieht. Ein berechtigtes Interesse ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Rechtsinhaber sich einer Vielzahl gleichartiger Verletzungen durch unterschiedliche Verletzer ausgesetzt sieht, z.B. bei der Fälschung von Prestigeproduken (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, §19c Rn. 7). So liegt der Fall hier. Die streitgegenständlichen Converse-Schuhe sind weltweit bekannt. Es handelt sich dabei um ein Prestigeprodukt, das vielfach nachgemacht bzw. nachgeahmt wird.
119Vorliegend erachtet die Kammer die Veröffentlichung des Urteils durch eine in jeweils einer Ausgabe der Zeitschriften „markt intern – Schuh-Fachhandel“, „Schuhkurier“ und „SAZ sport“ erscheinende halbseitige Anzeige als angemessen, aber auch ausreichend im Hinblick auf die streitgegenständliche Markenverletzung.
120III.
121Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
122Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
123Streitwert: 350.000,00 Euro.
124Klageantrag zu Ziffer I.: 250.000,00 Euro
125Klageantrag zu Ziffer II.: 15.000,00 Euro
126Klageantrag zu Ziffer III.: 60.000,00 Euro
127Klageantrag zu Ziffer V.: 10.000,00 Euro
128Klageantrag zu Ziffer VI.: 10.000,00 Euro
129Klageantrag zu Ziffer VII.: 5.000,00 Euro
130Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.