Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 21 S 353/13
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.11.2013, Az. 47 C #####/####, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
3Die Parteien streiten um die Berechtigung eines Mieterhöhungsverlangens der Klägerin gegenüber dem Beklagten.
4Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin formell und materiell ordnungsgemäß sei. Die diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen seien nachvollziehbar und zutreffend.
5Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend, dass er nicht einer Erhöhung B 655,00 Euro, sondern lediglich B 632,49 Euro ab dem 01.10.2011 zuzustimmen habe.
6Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
7II.
8Die Berufung ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
9Sie ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten B Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete für die von ihm angemietete Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses R-Straße in 40545 Düsseldorf B 655,00 Euro mit Wirkung ab dem 01.10.2011 bejaht.
10Die Berufungsangriffe des Beklagten erfolgten vorliegend lediglich noch insoweit, als das Gericht einen Anspruch der Klägerin B Mieterhöhung über einen Betrag von 632,49 Euro hinaus zuerkannt hat. Dies entspricht im Hinblick B die Wohnfläche der streitgegenständlichen Wohnung von 87,04m² einer Differenz von 0,26 Euro/m².
11Jedenfalls in der genannten Differenzhöhe dringen die Berufungsangriffe des Beklagten indes nicht durch.
12Keine Relevanz kann es zunächst haben, dass, wie der Beklagte vorträgt, Ende des Jahres 2014 eine erneute Mietzinserhöhung durch die Klägerin bevorstehen dürfte. Eine solche Entwicklung, würde sie denn eintreten, wäre den Voraussetzungen der Vorschrift des § 558 BGB geschuldet. Die Vorschrift sieht insbesondere nicht vor, dass sich die Frist des § 558 Abs. 3 BGB im Falle einer Rechtsstreitigkeit über die vorangegangene Mieterhöhung verschöbe.
13Ferner ergeben sich auch daraus, dass der Sachverständige C nach Auffassung des Beklagten in seinem Gutachten die bevorzugte Wohnlage des Stadtquartiers Oberkassel gleich zwei Mal zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt habe, keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Amtsgericht begründen könnten, so dass die Kammer diese Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen hat. Das Amtsgericht hat beanstandungsfrei ausgeführt, dass die Vorgehensweise des Sachverständigen C bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu beanstanden sei, da der Sachverständige nicht unzulässigerweise die Wohnlage mietpreiserhöhend berücksichtigt habe. Vielmehr habe er zunächst grundsätzlich die Wohnlageklasse als mittlere bis gute Wohnlage ermittelt, was der Maßgabe von Ziffer II.2.a.-c. des Mietpreisspiegels entspreche. Sodann habe er von der weiteren in dem Mietpreisspiegel eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, bezüglich bestimmter besonders bevorzugter Stadtgebiete, insbesondere der linksrheinischen Gebiete, einen weiteren Zuschlag vorzunehmen, was im Einklang mit dem Mietpreisspiegel stehe. Genauso sieht es die Kammer.
14Auch die übrigen Feststellungen des Amtsgerichts zur Einordnung der streitgegenständlichen Wohnung in eine mittlere bis gute Wohnlage sind nach Auffassung der Kammer nicht im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, insbesondere Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl. BGH v. 12.03.2004, V ZR 257/03), liegen nicht vor. Das Amtsgericht hat vielmehr nachvollziehbar und plausibel begründet, aufgrund welcher Erwägungen es von der vorgenommenen Wohnlageneinordnung ausgeht.
15Schließlich folgt die Kammer auch der Auffassung des Beklagten nicht, nach der im Hinblick B die in seinem Mietvertrag enthaltene so genannte Wartungs- und Kleinreparaturklausel ein Abschlag in Höhe von wenigstens 0,20 Euro/m² von der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzunehmen sei. Soweit die Klauseln die betragsmäßig nicht näher eingegrenzte Eigenvornahme von Kleinreparaturen vorsehen, dürften sie bereits unwirksam sein (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage, § 538 BGB Rn. 52ff., 56ff.). Demgegenüber ist die Verpflichtung zur Übernahme von Wartungskosten im Hinblick B die Regelungen des § 2 BetrKV beziehungsweise ihrer Vorgänger als durchaus üblich im Rahmen von Mietverhältnissen anzusehen, so dass sich auch diese nach Auffassung der Kammer nicht gesondert B die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete auswirken. B vorstehende Erwägungen kommt es allerdings deswegen nicht an, weil der diesbezügliche Einwand des Beklagten trotz erfolgter Fristsetzung durch das Amtsgericht nicht gegen die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen C erhoben wurde und gemäß § 411 Abs. 4 Satz 1 und 4 i. V. m. den §§ 296 Abs. 1, 531 Abs. 1 ZPO als verspätet anzusehen ist.
16Im Hinblick B den beschränkten Berufungsangriff des Beklagten und die angewandte Kappungsgrenze gemäß § 558 Abs. 3 Satz 1 BGB kommt es nach alledem rechnerisch B die weiteren Berufungseinwände nicht an. Denn jedenfalls erreicht die zustimmungspflichtige Miete den von dem Amtsgericht angenommenen Wert von 7,53 Euro/m².
17III.
18Die Kostenentscheidung beruht B § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
19Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
20Streitwert für die Berufungsinstanz: 270,12 Euro.
21Dr. T |
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