Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 34 O 26/14

Tenor

1.

Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr selbst oder durch Dritte

in Werbeanzeigen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen für Busfahrten unter Angabe des Reiseziels und unter Angabe von Preisen zu werben, ohne gleichzeitig über Identität und Anschrift zu informieren.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 219,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2014 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- €.

Streitwert:              10.000,-- €


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