Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 70/13

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn A , zu vollziehen ist,

              zu unterlassen, eine Vorrichtung zum Herstellen von Datenträgern mit integriertem Transponder in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wobei

              die Vorrichtung Mittel zum Zuführen einer Bahn von Etiketten; Mittel zum Zuführen einer Bahn aus aneinander grenzenden Transpondern; und eine Verbindungsstation zum Schneiden und Vereinzeln der Transponder von der Transponderbahn umfasst, wobei die Verbindungsstation die Transponder von der Bahn trennt und vereinzelt und an die Etikettenbahn einzeln übergibt; dadurch gekennzeichnet, dass vor der Verbindungsstation eine Transponderprüfeinrichtung angeordnet ist, die die Transponder auf Funktion prüft;

              wobei die Verbindungsstation eine Walze umfasst, die die Transponderbahn durch Unterdruck fixiert und wobei die Steuerung der Walze bei von der Transponderprüfeinrichtung erkannten schlechten Transpondern diese zum Ausstoßen des schlechten Transponders veranlasst;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

              wobei

-              die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit nach dem 30. April 2006 anzugeben sind;

-              zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Februar 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              die Beklagte die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 2. Juli 2004 zu machen hat;

-              der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.              die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selber zu vernichten;

5.              die unter Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Die Beklagte wird weiter zu verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten Herrn A zu vollziehen ist,

              zu unterlassen, an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, ein Verfahren zum Herstellen von Datenträgern mit integriertem Transponder durchzuführen, bei dem die Transponder in einer Transponderbahn zugeführt werden und einerseits mit einem Etikett belegt werden, wobei die Transponder vor dem Zusammenführen mit einem zugeordneten Etikett vereinzelt und ausgerichtet werden, und wobei funktionsunfähige Transponder nach dem Vereinzeln aus der Fertigung ausgestoßen werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Transponder vor dem Zusammenführen mit dem Etikett auf Funktion geprüft werden;

2.              der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juni 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

-              die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit nach dem 30. April 2006 anzugeben sind;

-              zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. Juli 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a)              der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-              der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.              Es wird festgestellt, dass

1.              die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu l.1. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Februar 2003 bis zum 1. Juli 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.              die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. und II.1. bezeichneten, seit dem 2. Juli 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IV.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.112,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2013 zu bezahlen.

V.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VI.              Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zu Unterlassung, Rückruf und Vernichtung gemäß Ziffern I.1., I.4. und I.5. sowie II.1. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800.000,00 EUR und Hinsichtlich der Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziffern I.2., I.3., II.2., und II.3. der Urteilsformel vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR. Hinsichtlich der bezifferten Verurteilung zur Zahlung gemäß Ziffer IV. der Urteilsformel sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VII.              Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.


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Entscheidungsgründe

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