Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 92/13

Tenor

I.               Die Beklagten werden verurteilt,

1.               es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an dem jeweiligen Geschäftsführer ihrer Komplementärin zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die nachfolgenden Erzeugnisse

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen:

Vorrichtung zur Einführung von Material, das sich in einen gehärteten Zustand erhärtet, in einen menschlichen Wirbelkörper, die umfasst:

a)               eine Kanüle zum Einrichten einer subkutanen Bahn durch Weichgewebe in den menschlichen Wirbelkörper,

b)               ein einen Hohlraum bildendes Instrument, das in der Lage ist, durch die Kanüle hindurch an eine Stelle im Inneren des menschlichen Wirbelkörpers vorwärts bewegt zu werden, um einen Hohlraum im menschlichen Wirbelkörper zu bilden, indem die Spongiosa zusammengedrückt wird, und

c)               ein Instrument zur Abgabe des Materials in den Hohlraum, der im inneren Bereich des menschlichen Wirbelkörpers gebildet ist, und das umfasst:

-               eine Stutzen-Komponente, die derart bemessen ist, um durch die Kanüle vorwärts bewegt zu werden, nachdem das den Hohlraum bildende Instrument herausgezogen worden ist, und die eine innere Bohrung aufweist zur Aufnahme und Abführung des Materials,

-               eine Stilett-Komponente, die derart bemessen ist, um durch die innere Bohrung der Stutzen-Komponente, die das Material enthält, vorwärts bewegt zu werden, um die innere Bohrung zu schließen und um zusammen mit der Stutzen-Komponente ein Stopfinstrument zu bilden;

(selbständiger Anspruch 1 des deutschen Teils des EP A)

nämlich das System der Beklagten, umfassend die folgenden Teile:

-               Zugangskanüle

-               Ballonkatheter

-               Zementkanüle

-              Stempel;

2.               der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. bestimmt waren, und

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1. sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

•               zum Nachweis der Angaben die entsprechende Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, Auftragsbestätigungen oder Zollscheine, in Kopien vorzulegen sind,

•               auf den Kaufbelegen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. September 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und der Anschriften der Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten, und

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden und der Klägerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Mitteilung enthalten ist;

4.               nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. zu vernichten;

5.               nur hinsichtlich der Beklagten zu 1): die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.08.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II.               Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der B, X, allen Schaden zu ersetzen,

  • der der C, X, durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, zwischen dem 30.09.2006 und dem 25.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie

  • der der B, X, durch die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 26.04.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.               Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

IV.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 1.250.000,00; daneben ist das Urteil hinsichtlich des Auskunfts- und Rechnungslegungstenors (Ziffern I.2 und I.3.) auch gesondert gegen Sicherheitsleistung in Höhe von insgesamt EUR 75.000,00 vorläufig vollstreckbar; ferner ist die Kostenentscheidung gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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