Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 370/13
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin infolge des Abmahnungsschreibens vom 14.10.2013 nicht verpflichtet ist, einen über den Betrag von 651,80 € hinausgehenden Betrag in Höhe von 2.486,21 € an die Beklagte zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
im Bereich der Europäischen Union ohne Zustimmung der Beklagten das Zeichen „Gropius“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Türgriffen und/oder entsprechenden Garnituren oder Einzelteilen zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in der Werbung zu benutzen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:






IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 81% und die Beklagte zu 19%
V. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Hinblick auf Ziffer IV. für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
3Die Parteien sind Wettbewerber. Die Klägerin bietet exklusive Beschläge, Türknöpfe und Türgriffe an, die Beklagte fertigt und liefert exklusive Beschläge, Türgriffe und Schalter.
4Die Beklagte ist Inhaberin folgender Marken:
5- Deutsche Wortmarke 302011013741 „Gropius“, eingetragen am 21.03.2011, mit Priorität vom 09.03.2011,
6- Gemeinschaftswortmarke #####/#### „Gropius“, eingetragen am 22.08.2011, mit Priorität vom 09.03.2011,
7- Gemeinschaftswortmarke #####/#### „Gropius“, eingetragen am 10.02.2012, mit Priorität vom 09.09.2011.
8Diese Marken genießen Schutz in Klasse 06 für Türbeschläge, Türgriffe, Türdrücker und Türklinken, jeweils aus Metall; Fenstergriffe aus Metall und in Klasse 20 für Türbeschläge, Türgriffe, Türdrücker und Türklinken, jeweils nicht aus Metall; Fenstergriffe nicht aus Metall. Gegen die Marken reichte die Klägerin Löschungsanträge ein.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2011 richtete die Beklagte an die Klägerin eine Berechtigungsanfrage wegen der Benutzung der Bezeichnung „Gropius“ für Türdrücker, Fenstergriffe, Sicherheitsbeschläge und Türgriffe in ihrem auf ihrer Webseite einsehbaren Produktkatalog und ihrer Preisliste. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2011 teilte die Klägerin mit, sie halte die Marke für löschungsreif. Auf die Forderung der Beklagten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 13.02.2012 antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 22.02.2012, es sei zwischenzeitlich ein neuer Warenkatalog erstellt worden, der im Internet abrufbar sei, in dem die beanstandeten Artikel nunmehr mit „Bauhaus Ebenholz“ beschrieben würden. Daraufhin bestand die Beklagte zunächst nicht mehr auf der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
10Unstreitig waren auf der Internetseite der Klägerin der deutschsprachige Katalog bis zur 6. Kalenderwoche 2012 und der englischsprachige Katalog aus dem Jahre 2004 jedenfalls bis zum 07.07.2013 abrufbar.
11Mit Schreiben ihrer englischen Rechtsvertreter vom 21.06.2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, Grund zu der Annahme zu haben, dass ihre Waren oder deren Verpackungen mit dem Zeichen „Gropius“ in das Vereinigte Königreich importiert würden und dass dies eine Markenverletzung darstellen würde.
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2013 mahnte die Beklagte die Klägerin mit der Begründung ab, dass im Internet auf der Seite http://homepage.hamburg.de/tueren-fachbetrieb/downloads/PB/C_Bauhaus_2008.pdf Auszüge des Kataloges der Klägerin abrufbar seien, in dem das Zeichen „Gropius“ benutzt werde. Des Weiteren stützte sie die Abmahnung darauf, dass die Klägerin ihre Marken auch durch an Abnehmer im Vereinigten Königreich gerichtete Katalogabbildungen verletze.
13Hinsichtlich der beanstandeten Verletzungshandlungen wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Abmahnung verwiesen. Unter Ziffer 2. der vorgefertigten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte sich die Klägerin zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 775,64 €, berechnet nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 €, verpflichten. Des Weiteren war der Abmahnung eine an die Klägerin gerichtete Kostenberechnung beigefügt über einen Betrag von 3.138,01 € incl. Mehrwertsteuer, berechnet nach einem Gegenstandswert von 200.000,00 €, deren Ausgleich die Beklagte in der Abmahnung forderte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2013 wies die Klägerin die Abmahnung zurück.
14Die Klägerin behauptet, der englischsprachige Katalog sei im Zeitpunkt der Abmahnung vom 14.10.2013 auf ihrer Homepage nicht mehr abrufbar gewesen, da sie ihn nach dem Hinweis der englischen Anwälte von der Internetseite genommen habe. Der an Abnehmer im Vereinigten Königreich gerichtete Katalog stamme aus dem Jahr 2004. Sie ist der Ansicht, diese Werbung sowie auch die Werbung in dem deutschsprachigen Katalog aus dem Jahr 2008 könnten im Hinblick darauf, dass die Marken erst über eine spätere Priorität verfügten, keine Markenverletzung darstellen. Im Übrigen liege in der Bereitstellung der Kataloge auf ihrer Internetseite auch keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr, da ein fast 10 Jahre alter Katalog kein aktuelles Angebot enthalte. Des Weiteren ist sie der Ansicht, sie habe die Bezeichnung in den alten Katalogen auch nicht markenmäßig, sondern rein beschreibend verwendet.
15Darüber hinaus meint sie, der Abmahnung stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, da die Beklagte durch die Verwarnung ihrer Abnehmer mittelbar Druck auf sie ausübe. Die Eintragung der Marken sei auch als bösgläubig zu beurteilen, da es sich bei der Bezeichnung „Gropius“ um eine gängige Bezeichnung für das von dem Bauhaus-Designer Walter Gropius entwickelte Design für Türdrücker etc. handele und nicht um einen Herkunftshinweis auf die Beklagte. Daher seien die Marken auch löschungsreif.
16Die Klägerin beantragt,
17festzustellen, dass sie infolge des Abmahnungsschreibens vom 14.10.2013 nicht verpflichtet ist, 3.138,01 € an die Beklagte zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Widerklagend beantragt die Beklagte,
21zu erkennen wie geschehen.
22Die Klägerin beantragt,
23die Widerklage abzuweisen.
24Die Beklagte ist der Ansicht, es sei unerheblich, dass die Kataloge aus den Jahren 2004 und 2008 stammten, da die Klägerin die Kataloge auch in den Jahren 2012 bzw. 2013 weiter im Internet vorgehalten und damit geworben habe. Auch wenn die Veröffentlichung des deutschen Kataloges auf der Internetseite des Unternehmens Hamburgs Türen-Fachbetrieb, das die Klägerin als Lieferantin aufführe, nicht der Klägerin zuzurechnen sei, hätte sie spätestens nach Kenntniserlangung von dieser Veröffentlichung dafür Sorge tragen müssen, dass der Katalog von dieser Seite entfernt wird. Für die weiter andauernde Veröffentlichung hafte sie daher nach den Grundsätzen der Störerhaftung.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Widerklage ist begründet, die Klage ist teilweise begründet.
28I.
29Die Widerklage ist begründet, da der Beklagten gegenüber der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht. Nach Art. 9 Abs. 1 lit. a. GMV kann ein Markeninhaber einem Dritten verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches Zeichen für Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen sind. Die Klägerin nutzte in dem englischsprachigen Katalog aus dem Jahre 2004 das Zeichen „GROPIUS EBONY“ bzw. „GROPIUS ebony“ für Türklinken und Beschläge und damit für identische Waren. Da der Zusatz „Ebony“ als beschreibende Angabe für das Material Ebenholz bei der Verwechslungsprüfung außer Betracht bleibt, verwendete sie auch ein mit den Gemeinschaftsmarken identisches Zeichen. Gleichermaßen nutzte sie in dem deutschsprachigen Katalog und der Preisliste auf ihrer Internetseite die Bezeichnung „Gropius“ für Türdrücker, Fenstergriffe, Sicherheitsbeschläge und Türgriffe.
30Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der englischsprachige Katalog aus dem Jahre 2004 stammt, mithin aus einer Zeit vor Eintragung der Marken. Denn sie hat ihn unstreitig noch im Jahre 2013 jedenfalls bis zum 07. Juli auf ihrer Internetseite zum Abruf bereit gehalten. Auch den deutschsprachigen Katalog aus dem Jahr 2008 hat sie nach eigenen Angaben bis zur Erstellung eines neuen Produktkataloges in der 6. Kalenderwoche des Jahres 2012 auf ihrer Internetseite bereitgehalten, mithin zu einem Zeitpunkt, als die Marken der Beklagten bereits eingetragen waren.
31Unerheblich ist insoweit, ob die Klägerin das streitgegenständliche Zeichen auch noch im Zeitpunkt der Abmahnung vom 14.10.2013 benutzt hat. Denn auch wenn die tatsächliche Nutzung bereits zuvor eingestellt worden ist, entfällt die Wiederholungsgefahr nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14 ff. Rn. 86 f.; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 14 Rn. 387).
32Gleichermaßen ist es unerheblich, dass die Beklagte die Abmahnung hinsichtlich der Verletzung in dem deutschsprachigen Katalog nicht darauf gestützt hat, dass dieser auf der Internetseite der Klägerin abrufbar gewesen ist, sondern darauf, dass dieser auf der Internetseite einer Abnehmerin der Klägerin zugänglich gemacht worden ist. Denn es war für die Klägerin jedenfalls erkennbar, dass die Beklagte die Nutzung des Zeichens „Gropius“ in einem von ihr erstellten Katalog beanstandete. Dahingestellt bleiben kann daher, ob der Klägerin auch die Bereitstellung ihres Kataloges auf der Homepage ihrer Abnehmerin zugerechnet werden kann.
33Die Klägerin handelte durch die Bereitstellung der Kataloge auf ihrer Internetseite auch im geschäftlichen Verkehr. Der Begriff des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen. Er umfasst jede wirtschaftliche Betätigung, mit der in Wahrnehmung oder Förderung eigener oder fremder Geschäftsinteressen am Erwerbsleben teilgenommen wird. Bei Gewerbetreibenden wird ein Handeln im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich vermutet, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die sich äußerlich nicht von der kaufmännisch-beruflichen Tätigkeit unterscheiden (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 Rn. 73; Ströbele/Hacker, a.a.O., § 14 Rn. 39 f.). Bei der Bereitstellung von Produktkatalogen und Preislisten auf der eigenen Internetseite ist von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen, da zumindest der Eindruck erweckt wird, es handele sich um das aktuelle Angebot des Anbieters. Hinsichtlich des deutschsprachigen Kataloges war dies nach den eigenen Angaben der Klägerin vor der Einstellung eines aktualisierten Kataloges im Februar 2012 auch tatsächlich der Fall. Im Übrigen ist der Begriff des geschäftlichen Verkehrs auch abzugrenzen zu privatem oder amtlich-hoheitlichem Handeln, wissenschaftlicher oder politischer Tätigkeit, woran es vorliegend ersichtlich fehlt.
34Die Klägerin hat das streitgegenständliche Zeichen auch markenmäßig und nicht rein beschreibend benutzt. Eine markenmäßige Benutzung setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dient (vgl. nur Ströbele/Hacker, a.a.O., § 14 Rn. 86 m.w.N.). Dabei ist die Frage, ob eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion vorliegt, vom Standpunkt des Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen (vgl. nur Ströbele/Hacker, a.a.O., § 14 Rn. 104). Die Klägerin verwendet das Zeichen „Gropius“ in dem Katalog aus dem Jahre 2004 zum einen auf der Vorderseite und zum anderen auf Seite 12 des Kataloges. Auf der Vorderseite stellt sich die Benutzung deshalb als markenmäßig dar, weil die Auflistung der verschiedenen Zeichen in alphabetischer Reihenfolge von „Amphora“ bis „Wien“ sich schon aus optischen Gründen als Hinweis auf die unterschiedlichen Artikel der Klägerin und damit auf ihre verschiedenen Marken darstellt. Die Benutzung des Zeichens auf Seite 12 des Katalogs ist ebenfalls markenmäßig, weil die untere der beiden Türklinken auf der linken Seite allein mit der Bezeichnung „GROPIUS ebony“ bezeichnet wird und danach lediglich Maßangaben folgen. Das Produkt weist auch kein anderes Kennzeichen auf, mit dem es markenmäßig benannt werden könnte. Die Bezeichnung „Gropius“ ist für eine Türklinke auch nicht glatt beschreibend. Selbst wenn dem Durchschnittsverbraucher bekannt sein sollte, dass es sich bei Gropius um einen bekannten Bauhaus-Architekten handelt, dürften nur wenige ihn mit einem bestimmten Design eines Türdrückers in Verbindung bringen. Aus denselben Gründen handelt es sich auch bei der Verwendung des Zeichens in dem deutschsprachigen Katalog wie in dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 15.12.2011 (Anlage B 7) abgebildet, um eine markenmäßige Benutzung.
35Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine beschreibende Verwendung im Sinne von Art. 12 lit. b GMV berufen. Danach gewährt die Gemeinschaftsmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, Angaben über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geographische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder über andere Merkmale der Ware im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten im Gewerbe oder Handel entspricht. Die Voraussetzungen einer beschreibenden Benutzung liegen indes nicht vor. Hiervon hätte allenfalls dann ausgegangen werden können, wenn Gropius in Verbindung mit Türdrückern verwandt worden wäre, mithin der angebotene Artikel als Gropius-Drücker bezeichnet worden wäre, wie dies auch in den von der Klägerin als Ergebnis ihrer Internet-Recherche vorgelegten Unterlagen K 4 bis K 10 ersichtlich ist.
36Dem Unterlassungsanspruch steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Umstand, dass die Beklagte durch die Verwarnung der Abnehmer der Klägerin mittelbar Druck auf diese ausübt, liegt in der Natur der Sache, da die Beklagte nicht daran gehindert werden kann, die ihr zustehenden markenrechtlichen Ansprüche gegenüber sämtlichen Verletzern geltend zu machen.
37Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Gropius-Marken bösgläubig zum Zwecke der wettbewerbswidrigen Behinderung erworben. Der Umstand, dass die Klägerin das streitgegenständliche Zeichen im Zeitpunkt der Anmeldung der Marken bereits benutzt hat, rechtfertigt allein noch keinen Rechtsmissbrauchsvorwurf. Vielmehr setzt dies das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die den Rechtserwerb in Kenntnis der Vorbenutzung als unlauter oder sittenwidrig erscheinen lassen. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn die Vorbenutzung einen schutzwürdigen inländischen Besitzstand begründet hat und der Markeninhaber in Kenntnis dieses Besitzstandes ohne rechtfertigenden Grund die Eintragung einer identischen oder ähnlichen Marke betreibt, um den Besitzstand zu stören oder in der Absicht den Gebrauch des Zeichens zu sperren (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., vor §§ 14 ff., Rn. 333 f. m.w.N.). Auf einen derartigen schutzwürdigen Besitzstand stützt sich die Klägerin aber ausweislich der Ausführungen in ihrer Replik ausdrücklich nicht.
38II.
39Die Feststellungsklage ist teilweise begründet. Zwar besteht dem Grunde nach ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Ersatz von Abmahnkosten, da die Abmahnung, wie unter I. ausgeführt, berechtigt war.
40Der Höhe nach besteht der Anspruch indes nur teilweise in einer Höhe von 651,80 €, da er sich auf eine 1,3 Gebühr zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale nach einem Streitwert von 10.000,00 € beschränkt. Ein Gegenstandswert in dieser Höhe ist als ausreichend anzusehen, da die Beklagte von diesem Wert in der von ihr geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung selbst ausgegangen ist. Der Anspruch besteht dagegen nicht wie unter Ziffer 2. der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert in Höhe von 775,64 €, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre.
41Ein höherer Streitwert, insbesondere nicht ein Streitwert von 200.000,00 €, wie die Beklagte ihn der an die Klägerin gerichteten Rechnung zugrunde gelegt hat, kann nicht angenommen werden. Zum einen ist der Wert der Marken deshalb nicht als besonders hoch anzusehen, weil sie im Zeitpunkt der Abmahnung erst seit ca. 1 ¾ bzw. 2 ¼ Jahren eingetragen waren. Zum anderen ist der Angriffsfaktor als äußerst geringfügig zu beurteilen. So waren die Verletzungshandlungen im Zeitpunkt der Abmahnung bereits abgestellt. Im Übrigen waren die Kataloge zum Zeitpunkt der Abmahnung auch nicht mehr aktuell, da es sich um Kataloge aus den Jahren 2004 und 2008 handelte.
42III.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
44Streitwert: bis zum 18.03.2014: 3.138,01 €
45ab dem 19.03.2014: 13.138,01 €
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