Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 2a O 370/13

Tenor

  • I. Es wird festgestellt, dass die Klägerin infolge des Abmahnungsschreibens vom 14.10.2013 nicht verpflichtet ist, einen über den Betrag von 651,80 € hinausgehenden Betrag in Höhe von 2.486,21 € an die Beklagte zu zahlen.

  • II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • III. Die Klägerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im Bereich der Europäischen Union ohne Zustimmung der Beklagten das Zeichen „Gropius“ im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Türgriffen und/oder entsprechenden Garnituren oder Einzelteilen zu benutzen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend wiedergegebenen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen und schließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in der Werbung zu benutzen, insbesondere, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:

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  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 81% und die Beklagte zu 19%

  • V. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Hinblick auf Ziffer IV. für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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