Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 141/13

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festgesetzten Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den nachstehend abgebildeten Schuh anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 2.051,-- zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu zahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das Angebot, das in den Verkehr bringen und/oder die Werbung für den unter Ziff. I.) des Tenors abgebildeten Schuhs entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziff. III.) bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe

-                                    der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, einschließlich der Angaben über die Gestehungskosten und die Einkaufspreise;

-                                    der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnungen, des erzielten Gewinns sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

-                                    der erzielten Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preise und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger;

-                                    der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeit, und Verbreitungsgebiet.

V.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, die diese selbst tragen.

VII.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,- €.


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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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