Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 9 O 201/14

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Rechtsschutz für den Versicherungsfall vom 5. Mai 2014 (Klage des Herrn T gegen die E AG, Schadennummer der Beklagten #####/####) aufgrund des zwischen Frau I, wohnhaft L, 12103 Berlin und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer 840-4098944 abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrags zu gewähren.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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