Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 724/14
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2014 wird aufgehoben.
Der sonstige Beteiligte wird als Beteiligter am Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 3, 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zugelassen.
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Gründe:
2I.
3Der sonstige Beteiligte beantragte im Rahmen des Verfahrens betreffend die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen am 23. Mai 2014 ihn gemäß §§ 7 Abs. 3, 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG als Beteiligten zum Verfahren zuzulassen.
4Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 wies das Amtsgericht den Antrag zurück.
5Hiergegen legte der sonstige Beteiligte sofortige Beschwerde ein.
6Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die Beschwerde ist zulässig (§§ 567 ZPO, 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, § 106 Abs. 2 AufenthG) und hat in der Sache Erfolg.
9Der sonstige Beteiligte ist am Verfahren als Beteiligter hinzuzuziehen.
10Nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG kann am Verfahren im Interesse des Betroffenen eine von ihm benannte Person seines Vertrauens beteiligt werden.
11Die Beteiligung von Angehörigen und Vertrauenspersonen steht nach § 418 Abs. 3 FamFG im Ermessen des Haftrichters (BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 127/10, in juris (= NVwZ 2010, 1318)). Der für die Ausübung des Ermessens entscheidende Gesichtspunkt ist, ob sich bei einer solchen Beteiligung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwarten lässt (BGH, a.a.O.).
12Dies ist vorliegend der Fall. Der sonstige Beteiligte hat dargelegt, dass er in Beratungsgesprächen mit dem Betroffenen eine soziale Bindung hergestellt hat, die es ihm ermöglichte, Erkenntnisse für die Sachaufklärung hinsichtlich einer Entziehungsabsicht des Betroffenen zu erlangen. Der sonstige Beteiligte trägt insoweit vor, dass er hätte nachweisen können, dass der Betroffene selber bei der JVA D. angefragt hat, wie er von sich aus die Bundesrepublik hätte verlassen können.
13Da der Betroffene keinen Verfahrensbeistand hat, ist in diesem speziellen Fall naheliegend, dass aus der Hinzuziehung des sonstigen Beteiligten zum Verfahren ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwartet hätte werden können. Zudem wäre eine Beteiligung auch deshalb im Interesse des Betroffenen gewesen, weil dessen Rechtsverteidigungs- und Kommunikationsmöglichkeiten infolge der Freiheitsentziehung eingeschränkt waren.
14Die Tatsache, dass der Betroffene und der sonstige Beteiligte sich vor der Inhaftierung nicht kannten, steht einem Vertrauensverhältnis nicht entgegen.
15Die vom Beschwerdeführer angegebene „soziale Bindung“ aufgrund der Beratungsgespräche geht zudem im hiesigen Einzelfall über ein Vertrauensverhältnis hinaus, welches mit einem anwaltlichen Mandatsverhältnis vergleichbar wäre. Der Betroffene und der sonstige Beteiligte haben über die Zukunft des Betroffenen und dessen Perspektiven in seinem Heimatland und die Möglichkeit der Gewährung von Entwicklungshilfe aus Deutschland gesprochen.
16Seinem Antrag war daher zu entsprechen.
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