Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 142/13

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,

  • 1.       es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den Geschäftsführern A , B und C , zu unterlassen,

Radsatzpressen zum Auf- oder Abpressen von Rädern, Bremsscheiben oder dergleichen auf Radsatzwellen von Schienenfahrzeugen, mit zwei auf einer gemeinsamen Gerade feststehend angeordneten, gegeneinander gerichteten Kolbenzylindereinheiten zum Aufbringen des notwendigen Pressdrucks in Längsrichtung der Radsatzwelle zur Bewirkung des Auf- oder Abpressvorgangs, mit einer Einrichtung zur Aufnahme einer Radsatzwelle in der Radsatzpresse während des Pressvorganges, wobei zur Übertragung der Presskraft auf das zugewandte Ende der Radsatzwelle Druckstempel an den Kolbenzylindereinheiten vorgesehen sind, mit einem Presswiderlager zum Abstützen des Rades, einer Bremsscheibe oder dergleichen während des Pressvorganges, das derart ausgestaltet ist, dass es durch eine Relativbewegung zur Radsatzwelle quer zu deren Längsrichtung in seine Abstützstellung bringbar ist und sich ansonsten außerhalb des Pressbereiches befindet, wobei das mindestens eine Presswiderlager entlang der Radsatzwelle in verschiedenen Positionen festlegbar ist, mit zwischen Pressholmen fest angeordneten, axial von einander beabstandete Widerlager tragenden Verbindungssäulen

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei der die Widerlager als Schiebeführungen zur unmittelbaren Aufnahme und zum verschiebbaren Verlagern des mindestens einen Presswiderlagers von einer Stellung außerhalb des Pressbereiches in eine kippfreie Abstützstellung des mindestens einen Presswiderlagers für den Auf- oder Abpressvorgang ausgebildet sind;

  • 2.       der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE D betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das Patent EP E betroffen ist, unter Angabe

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

-          wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  • 3.       der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE D betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das EP E betroffen ist, unter Angabe

a)         der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)         der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)          der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)         der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)         der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

-       wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  • II.      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar seit dem 19.04.2009, soweit das Gebrauchsmuster DE D betroffen ist und seit dem 19.02.2011, soweit das Patent EP E betroffen ist.

  • III.      Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, frühestens seit dem 19.03.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmuster- und seit dem 19.02.2011 auch patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlicher Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der Rückgabe wie für Verpackung, Transport oder Lagerung zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • IV.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.764,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2013 zu zahlen.

  • V.      Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  • VI.      Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung (I.1), Rückruf (III.): 750.000,00 €

Auskunft, Rechnungslegung (I.2, I.3): 200.000,00 €

Abmahnkosten (IV.) und Kosten des Rechtsstreits: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Tatbestand


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