Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 280/14
Tenor
I.
Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Kläger als Gläubiger zur gesamten Hand 19.360.760,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2014 zu zahlen.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzen Betrages, welche auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.
1
T a t b e s t a n d :
3Die Kläger sind die Abkömmlinge und in ungeteilter Erbengemeinschaft alleinige Erben des am 26. November 2012 im Alter von 58 Jahren an einer Krebserkrankung verstorbenen B. B (fortan: Erblasser).
4Der Erblasser war eines von zwei Söhnen des im Jahr 2010 verstorbenen T B Senior. Dieser war der Gründer der in Z ansässigen Unternehmensgruppe M. Der Erblasser war ausgesprochen vermögend. Er gehörte zu den reichsten Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.
5Der in F ansässige, wegen Vorgängen der vorliegenden B2 zur Zeit in Untersuchungshaft befindliche Beklagte zu 1. ist ein ausgewiesener und anerkannter Kunstkenner. Er berät Käufer bei dem Erwerb von Kunstgegenständen und anderen Exponaten.
6Im Jahr 2007 lernten sich der Erblasser und der Beklagte zu 1. kennen. In der Folgezeit entschloss sich der Erblasser dazu, ein Teil seines Vermögens verstärkt in Kunstgegenstände zu investieren. Weil er befürchtete, dass dann, wenn sich seine Person als Erwerber herausstellen würde, die Veräußerer erhöhte Kaufpreise verlangen würden, bat der Erblasser den Beklagten zu 1. darum, ihn bei solchen Geschäften zu helfen. Um für die Exponate möglichst günstige Preise zu erzielen, bot der Beklagte zu 1. dem Erblasser an, dass er die Kunstwerke bei Galeristen kaufe, hart über die Preise verhandele und sie dann an den Erblasser weitergebe. Für seine Bemühungen sollte der Beklagte zu 1. eine Provision in Höhe von 5 Prozent des Nettokaufpreises erhalten.
7In dieses Angebot willigte der Erblasser ein, woraufhin der Beklagte zu 1. den Kauf und die Weitergabe von Kunstgegenständen über die Beklagte zu 2. abwickelte, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. Oktober 2014 - 501 IN 158/14 - zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
8Auf diese Weise erwarb der Beklagte zu 1. für den Erblasser bis zu dessen Ableben 21 Gemälde und Skulpturen der Künstler Ernst Ludwig Kirchner, Gerhard Richter, Roy Lichtenstein, Francis Picaba, Tony Cragg, Oskar Kokoschka, Pablo Picasso, Juan Múnoz, Barry Flanagan, Albert Oehler und Takashi Murakami zu einem Kaufpreis von insgesamt 24.083.957,35 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Die betreffenden Kaufpreise rechnete der Beklagte zu 1. gegenüber den Erblasser nicht in gleicher Höhe ab. Vielmehr nahm er auf den jeweiligen Kaufpreis nach eigenem Ermessen einen Aufschlag vor, dessen Berechtigung zwischen den Parteien streitig ist. Mehrfach tauschte er hierbei die in den Rechnungen der Veräußerer mit US $ angegebene Währung durch Euro aus. Infolgedessen zahlte der Erblasser für die Exponate mit 33.651.193,97 EUR einschließlich Mehrwertsteuer 6.886.517,67 EUR mehr, als der Beklagte zu 1. an die Veräußerer geleistet hatte.
9Im Jahr 2010 überzeugte der Beklagte zu 1. den Erblasser davon, für diesen in vergleichbarer Weise Oldtimerfahrzeuge zu erwerben. An Provision sollte der Beklagte zu 1. für solche Geschäfte 3 Prozent des Nettokaufpreises erhalten. Auch mit diesem Vorschlag ging der Erblasser einig, woraufhin der Beklagte zu 1. den Ankauf und die Weitergabe von Oldtimerfahrzeugen über die Beklagte zu 3. bewerkstelligte, über deren Vermögen durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01. Oktober 2014 - 501 IN 159/14 - gleichfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet wurde.
10Für den Erblasser erwarb der Beklagte zu 1. elf Oldtimer der Fabrikate Ferrari 121 LM, Fiat 642 RN2 Renntransporter, Ferrari 250 GT Berlinetta, Ferrari 250 GT SWD California Spyder, Bentley Mulsanne, Jaguar E-Type V12, Bugatti 57 "Aravis", BMW AFM 504 Rennwagen, Bentley 8l Speed, Mercedes Benz 540K Special Roadster und Mercedes Benz 680 S Saotchik zu einem Gesamtkaufpreis von 48.116.969,54 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Auch bei diesen Geschäften rechnete der Beklagte zu 1. die geleisteten Kaufpreise nicht in gleicher Höhe gegenüber dem Erblasser ab. Neuerlich nahm er nach eigenem Ermessen Aufschläge auf die Kaufpreise vor, deren Berechtigung zwischen den Parteien gleichfalls in Streit steht. Infolgedessen leistete der Erblasser an den Beklagten zu 1. mit 63.295.474,85 EUR einschließlich Mehrwertsteuer insgesamt 12.474.243,12 EUR mehr, als der Beklagte zu 1. für die Oldtimerfahrzeuge gezahlt hatte.
11Die Kläger sind der Auffassung, bei der Rechtsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. habe es sich um Kommissionsgeschäfte gehandelt.
12Sie behaupten, der Beklagte zu 1. sei nicht dazu berechtigt gewesen, neben der ausgehandelten Provision einen Aufschlag auf die an die Veräußerer geleisteten Kaufpreise vorzunehmen. Von solchen Aufschlägen habe der Erblasser nichts gewusst. Mit den Aufschlägen habe der Beklagte zu 1. den Erblasser vorsätzlich übervorteilt und geschädigt. In Höhe der Aufschläge sei er daher zum Schadensersatz verpflichtet.
13Die Kläger beantragen gegenüber dem Beklagten zu 1.,
14zu erkennen, wie geschehen.
15Der Beklagte zu 1. beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er ist der Ansicht, die Rechtsbeziehung zum Erblasser seien keine Kommissionsgeschäfte gewesen, sondern auflösend für den Fall einer Rückgabe der Exponate bedingte Kaufverträge. Dies verstehe sich vor dem Hintergrund, dass der Erblasser dazu berechtigt gewesen sei, die Kaufgegenstände innerhalb einer Frist von 5 bzw. 7 Jahren ohne Angaben von Gründen zurückzugeben. In einem solchen Fall hätte er den Kaufpreis zurückzahlen und zusätzlich auf den Kaufpreis Verzinsung in Höhe von 4 Prozent leisten sollen. Dieses Rückgaberecht und das ihn hierdurch treffende Risiko sei ein maßgebendes Kriterium für die Höhe der Aufschläge gewesen, mit denen der Erblasser einverstanden gewesen sei. Weitere Kriterien seien der tatsächliche Marktwert und ein Wertsteigerungspotenzial der Exponate gewesen.
18Selbst ohne eine Rücknahmeverpflichtung sei es im Kunsthandel nicht unüblich, einen Aufschlag von mehr als 50 Prozent auf den an den Veräußerer geleisteten Kaufpreis vorzunehmen. Hier hätten die Provisionen nicht ausgereicht, um seine mit dem Kauf und die Weitergabe der Exponate verbundenen Aufwendungen zu decken. Hinzu komme noch, dass er für den Erblasser im Zusammenhang mit den Oldtimerfahrzeugen Schönheitswettbewerbe und Oldtimerrallys finanziert habe.
19Auf den Wunsch des Erblassers habe er dessen Ehefrau nicht von den Aufschlägen berichtet. Dies deshalb nicht, weil die Ehefrau des Erblassers nicht dazu in der Lage gewesen sei, die wirtschaftlichen Dimensionen und Handhabungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kunstgegenständen der hier einschlägigen Größenordnung zutreffend einzuordnen. Weil die Ehefrau des Erblassers zu den durchgeführten Geschäften Nachweise verlangt habe, habe aus diesem Grund die von den Veräußerern ausgestellten Rechnungen abgeändert.
20Weiter wendet der Beklagte zu 1. ein, weil die von ihm erworbenen und dann an den Erblasser weitergegebenen Exponate inzwischen eine erhebliche Wertsteigerung erfahren hätten, machten die Kläger von dem vereinbarten Rückgaberecht bewusst keinen Gebrauch. Denn durch die Rückgabe und das weitere Wertsteigerungspotenzial würde ihnen ein Verlust in Millionenhöhe entstehen.
21Schließlich beruft sich der Beklagte zu 1. auf die Einrede der Verjährung.
22In einem nachgelassenen Schriftsatz im 08. Dezember 2014 führt der Beklagte zu 1. ergänzend aus, das Wissen des Erblassers von den Aufschlägen und dessen diesbezügliches Einverständnis folge auch daraus, dass der Zeuge Y diesem gegenüber für die Oldtimerfahrzeuge Ferrari 121 LM und Fiat Renntransporter auf Nachfrage Endpreise in Höhe von 9.600.000 EUR bzw. 1.600.000 EUR angegeben habe, obgleich der Zeuge bei diesem Gespräch einleitend klargestellt habe, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit der damaligen Eigentümerin der Fahrzeuge noch gar nicht begonnen hätten. Auch sei er von der Ehefrau des Erblassers Mitte August 2012 in P dafür zur Rede gestellt worden, dass diese über den Kauf eines Kunstgegenstandes nicht informiert worden sei. Er habe daraufhin im Beisein des Erblassers jovial und freundlichschaftlich erwidert, dass das ja alles überhaupt kein Problem sei, weil es ja eine Rücknahmegarantie gebe.
23Die Akten 6 O 346/14 und 6 O 364/14 des Landgerichts Düsseldorf wurden dem Rechtsstreit beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
24Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 11. November 2014 Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die bis jetzt allein gegen den Beklagten zu 1. zur mündlichen Verhandlung gekommene Klage hat umfassenden Erfolg.
27I.
28Der Beklagte zu 1. ist den Klägern sowohl aus §§ 241, 280 Abs. 1, als auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB bzw. § 826 BGB - jeweils in Verbindung §§ 1922, 2033, 432 BGB - in Höhe der Klageforderung zum Schadensersatz verpflichtet.
29Nach § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger in Fällen, in denen der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies ist hier der Fall, in dem es nicht entscheidend darauf ankommt, ob die Rechtsbeziehung zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. Kommissionsgeschäfte oder auflösend bedingte Kaufverträge gewesen sind. Denn in jedem Fall stimmen die Parteien zutreffend darin überein, dass es zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1. zu einem Schuldverhältnis gekommen ist, so dass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf.
30Aufgrund dieses Schuldverhältnisses ist der Beklagte zu 1. dazu verpflichtet gewesen, den Erblasser im Zusammenhang mit dem Erwerb und die Weitergabe der in Rede stehenden Kunstgegenstände und Oldtimerfahrzeuge unaufgefordert über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren. Es gilt der Grundsatz, dass der Schuldner zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1962, VII ZR 248/60, BGHZ 36, 328; BGH, Urteil vom 19. Februar 1975, VIII ZR 144/73, BGHZ 64, 49, Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 280 BGB, Rdnr.30).
31So liegt der Fall hier, in welchen der Beklagte zu 1. unstreitig im Verhältnis zu den an die Veräußerer geleisteten Kaufpreise Aufschläge vorgenommen und gegenüber dem Erblasser abgerechnet hat. Zu solchen Aufschlägen ist er nicht berechtigt gewesen. Insbesondere hat es sich bei den Aufschlägen nicht um ein vom Erblasser für den eigentlichen Marktwert und ein Wertsteigerungspotenzial, insbesondere auch nicht für ein vereinbartes Rückgaberecht ausgehandeltes Äquivalent gehandelt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten ist nicht nur lebensfremd, sondern in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, so dass das Gericht ihm auch ohne Beweisaufnahme nicht bereit ist näher zu treten.
32So lässt es sich bereits nicht in Einklang bringen, wenn der Beklagte zu 1. einerseits behauptet, er habe der Ehefrau des Erblassers das Rückgaberecht und den sich hieraus rechtfertigenden Aufschlag verheimlichen sollen, auf der anderen Seite aber im nachgelassenen Schriftsatz vom 08. Dezember 2014 vorträgt, er habe die Ehefrau des Erblassers wegen eines ihr nicht mitgeteilten Kunstkaufs mit dem Hinweis auf das Rückgaberecht zu besänftigen versucht.
33Gegen ein Rückgaberecht und einem dem Beklagten zu 1. hierfür zustehenden Zuschlag spricht auch, dass der Erblasser seinen Angehörigen hiervon trotz seines sich fortschreitend verschlechternden Gesundheitszustandes nichts berichtet hat. Sollte es die von dem Beklagten zu 1. behauptete Übereinkunft gegeben haben, so hätte es für eine exponierte Unternehmerpersönlichkeit, wie sie der Erblasser gewesen ist, in jedem Fall im Angesicht seines Ablebens nicht nur nahe gelegen, sondern geradezu aufgedrängt, das Rückgaberecht gegenüber seinen Angehörigen offen zu legen. Andernfalls hätte er sich mit den Aufschlägen in Millionenhöhe ein Äquivalent gekauft, von dem er keinen Gebrauch gemacht hat und seine Angehörigen in Ermangelung entsprechender Kenntnis nicht in der Lage waren, zukünftigen Gebrauch zu machen. Dies lässt sich wirtschaftlich nicht einsehen und ist von dem Beklagten zu 1. auch nicht schlüssig erläutert worden. Vielmehr hätte es für den Erblasser auch deshalb nahe gelegen, seinen Angehörigen von dem Rückgaberecht - so es dieses gegeben haben sollte - zu berichten, weil er hiermit insbesondere gegenüber seiner offenbar skeptischen Ehefrau die Höhe der geleisteten Kaufpreise hätte rechtfertigen können.
34Entscheidend kommt hinzu, dass die vom Beklagten zu 1. vorgenommenen Aufschläge der Intention des Erblassers, ihn mit dem Kauf und der Weitergabe von Kunstgegenständen und Oldtimerfahrzeugen zu beauftragen nicht nur widersprechen, sondern geradezu konterkarieren würden. In den Kauf der hier in Rede stehenden Exponate ist der Beklagte zu 1. eingeschaltet worden, weil der Erblasser befürchtete, die Veräußerer würden ihre Preise in die Höhe treiben, wenn er direkt mit ihnen in Kaufverhandlungen treten würde. Aufgabe des Beklagten zu 1. ist es gewesen, mit den Veräußerer hart zu verhandeln und dann einen möglichst günstigen Kaufpreis zu vereinbaren. Diese Intention lässt sich mit einem völlig intransparenten Aufschlag, den der Beklagte zu 1. nach eigenem Ermessen festlegen durfte, nicht in Einklang bringen. In einem solchen Fall hätte der Erblasser die Exponate zu einem Kaufpreis erworben, bei denen er nicht einmal die Marktangemessenheit hätte abschätzen können. Kein wirtschaftlich einsichtiger Mensch und erst recht nicht eine Unternehmerpersönlichkeit, wie sie der Erblasser gewesen ist, hätte sich auf eine solche völlig undurchsichtige Preisgestaltung eingelassen. Dessen ungeachtet lässt es sich in diesem Zusammenhang nicht einsehen, warum es dem Beklagten zu 1. angeblich eingeräumten Ermessen entsprochen haben soll, in mehreren Fällen - so bei den Gemälden "London Tower Bridge II" von Oskar Kokoschka, "La Famille du Jardinier" von Pablo Picasso, "Thinker on Rock Bronze" von Barry Flangan sowie "Yume Lion" von Takashi Murakami die von den Veräußerer in US $ ausgestellten Rechnungen in einen Währungsbetrag in Euro umzuändern.
35Für die Höhe des zu ersetzenden Schadens ist eine eventuelle Wertsteigerung, welche die in Rede stehenden Exponate in der Zwischenzeit erfahren haben sollen, ohne Belang. Der Beklagte zu 1. hatte aus den zuvor ausgeführten Gründen gegenüber dem Erblasser die Kaufpreise offen zu legen, welche er seinerseits für die Kunstgegenstände und Oldtimerfahrzeuge gezahlt hatte. Ein Aufschlag hätte ihm nur dann zugestanden, wenn er den Erblasser hierüber aufgeklärt und dieser sich damit einverstanden erklärt hätte. Dies ist nicht geschehen. Eventuelle Wertsteigerungen sind nicht den Aufschlägen, sondern den erworbenen Exponaten immanent, die der Beklagte zu 1. gegenüber dem Erblasser ohne Aufschlag abzurechnen hatte.
36Das zur Rechtfertigung der Aufschläge weitere Vorbringen des Beklagten zu 1. im nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 gibt keinen Grund zu einer anders lautenden Entscheidung und auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzuöffnen.
37Allein die Tatsache, dass dem Erblasser im Zusammenhang mit dem Erwerb der Oldtimerfahrzeuge Ferrari 121 LM und Fiat Renntransporter Endpreise bezeichnet worden sein sollen, obgleich ihm zuvor mitgeteilt worden sein soll, dass konkrete Verkaufsverhandlungen mit den damaligen Eigentümern noch gar nicht begonnen hatten, lässt keine ausreichend tragfähigen Schlussforderungen auf ein Wissen des Erblassers zu, dass die ihm gegenüber abgerechneten Kaufpreise gegenüber denjenigen, welche der Beklagte zu 1. an die Veräußerer leistete, überhöht waren bzw. überhöht sein würden. Dies gilt auch deshalb, weil sich dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen lässt, dass der Erblasser zum seinerzeitigen Zeitpunkt bereits rechtsverbindlich in die ihm angeblich genannten Endpreise eingewilligt hat. Von daher sieht die Kammer keine Grundlage, den vom Beklagten zu 1. vorgetragenen Schlussfolgerungen näher zu treten.
38Nichts anderes gilt für den spontanen Hinweis auf das Rückgaberecht, den der Beklagte zu 1. gegenüber der Ehefrau des Erblassers bei einem Zusammentreffen in P geäußert haben will, geht doch aus dem angeblich spontanen Hinweis nicht hervor, dass sich der Erblasser das Rückgaberecht mit Aufschlagzahlungen erkauft haben soll.
39Der Beklagte zu 1. ist nicht nach § 214 Abs. 1 BGB dazu berechtigt, den von den Klägern eingeklagten Schadensersatz zu verweigern. Die gegen ihn gerichtete Forderung ist nicht verjährt. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dass die Kläger, richtigerweise der Erblasser, bereits vor dem 01. Januar 2011 Kenntnis von seiner Übervorteilung durch den Beklagten zu 1. hatte, lässt sich nicht einsehen und ist von den Parteien auch nicht inhaltlich hinterlegt dargetan worden. Innerhalb der sich daher nach Ablauf des 31. Dezember 2011 anschließenden dreijährigen Frist ist die Verjährung wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die dem Beklagten am 27. August 2014 zugestellte Klage gehemmt worden.
40II.
41Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kläger vom 30. Dezember 2014 gegenüber dem Beklagten zu 1. enthaltene Klageerhöhung bleibt für den vorliegenden Rechtsstreit unberücksichtigt. Zwar fallen neue Sachanträge nicht unter § 296a ZPO, demgemäß nach Schluss der mündlichen Verhandlung Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden können. Gleichwohl sind solche Anträge aber in der Regel unzulässig, da sie, wie aus §§ 261 Abs. 2, 297 ZPO folgt, spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung zu stellen waren (BGH, Beschluss vom 12. Mai 1992, XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085). Zwar kann das Gericht gemäß § 156 ZPO die mündliche Verhandlung wieder eröffnen. Um eine Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden, kommt dies allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 19. April 2000, XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512). Weil die bisher gegen den Beklagten zu 1. anhängig gemachte Klage aus dem zuvor ausgeführten Gründen entscheidungsreif ist, besteht hier für eine Wiederöffnung kein Grund. Die Klageerweiterung wird dem Beklagten zu 1. daher nicht förmlich zugestellt, sondern lediglich formlos übermittelt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 296a ZPO, Rdnr. 2a). Die Kläger wurden dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen, ob ihr Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 als neue gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Klage behandelt werden soll. In einem solchen Fall wird ihnen aufgegeben, den Schriftsatz in entsprechender Weise umzuformulieren. Weitere Anordnungen werden dann von Amts wegen ergehen.
42III.
43Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
44IV.
45Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
46V.
47Der Streitwert wird gegenüber dem Beklagten zu 1. auf 19.360.760,79 EUR festgesetzt.
48Rechtsbehelfsbelehrung:
49Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
50a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
51b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
52Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D2, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
53Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
54Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
55Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
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- ZPO § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung 2x
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