Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 23 S 218/13

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 13.06.2013, Az. 84 C 5216/11, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 355,03 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die auf S. 2 unter § 2 Abs. 1 im Mietvertrag der Parteien vom 10.01.2008 über die an die Beklagten unter der Miet-Konto-Nr. 0966.0.0015.02 vermietete Wohnung im Hause xxx Str. 16, 41462 Neuss, im Erdgeschoss, Wohnung Nr. 3 aufgeführte Servicegebühr wirksam von den Parteien vereinbart wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagten € 94,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Widerklagen abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 20% und die Beklagten als Gesamtschuldner 80%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.