Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 35 O 52/14
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts „J“, G-Straße in 40221 Düsseldorf - entsprechend der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung (Anlage K 1) - zu erteilen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin, eine international tätige Investmentgesellschaft mit Sitz in Wien, macht im Wege einer Stufenklage gegenüber den drei beklagten GmbHs, deren Geschäftsführer jeweils Herr Robertino X ist, einen Anspruch auf Auskunft und Zahlung einer ihr angeblich von den Beklagten vertraglich zugesagten Vergütung geltend.
3Am 23. Februar 2012 schlossen die Parteien eine mit „Private Placement - d“ überschriebene vertragliche Vereinbarung, wegen deren weiteren Einzelheiten auf die als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichte Kopie Bezug genommen wird und in welcher unter anderem die folgenden Regelungen enthalten sind:
4„Sehr geehrter Herr X!
5Wir nehmen Bezug auf unsere letzten Gespräche anlässlich einer Kapitalmarkttransaktion der D3 GmbH, der D2 GmbH oder der D4 GmbH, (im Folgenden „die Gesellschaften“, „Auftraggeber“ oder „d“) und freuen uns, wenn Sie uns die S GmbH, Wien (nachfolgend „C4“ oder „Auftragnehmer“ genannt) für die Vorbereitung und Durchführung der Einbeziehung von einem oder mehreren Investoren (nachfolgend: „Investor“) beauftragen. …
6Die Einbeziehung der Investoren kann in einem oder mehreren Schritten erfolgen, insbesondere durch Veräußerung von Geschäftsanteilen, Unternehmensbereichen oder Einzelwirtschaftsgütern, durch Verschmelzung, Gründung eines Joint Venture, Beteiligung eines Investors im Rahmen einer Kapitalerhöhung, anderer Eigenkapitalsurrogate bzw. sonstiger ähnlicher Finanzierungsinstrumente oder durch ein vergleichbares Rechtsgeschäft (nachfolgend: „Transaktion“). Die Transaktion bezieht sich auch allfällig Tochtergesellschaften von d, sowie special purpose vehicles mit ein.
7…
8C4 wird als Auftragnehmer im Rahmen einer Geschäftsbesorgung tätig.
9…
10Honorar
11Für die Vorbereitung der Transaktion wird in Phase I ein Pauschalhonorar (initial Retainer) von EUR 5.000,- zzgl. der gesetzlichen MwSt. nach Fertigung dieser Vereinbarung fällig; …
12Für Phase II wird, für den Fall einer positiven Entscheidung zur Weiterverfolgung der Kapitalmarkt-Finanzierungsrunde, ein monatliches Pauschalhonorar in Höhe von EUR 5.000,- zzgl. gesetzlichen MwSt. … berechnet. …
13Darüber hinaus kommt im Falle des erfolgreichen Abschlusses einer Transaktion eine Erfolgsprovision von
14- 2,0 % für die ersten EUR 15 Mio. des Transaktionswertes
15- 2,5 % zusätzlich von dem darüber hinausgehenden Transaktionswert zzgl. MwSt. hinzu.
16Die Berechnungsgrundlage zum „Transaktionswert“ definiert sich als:
17- Barentschädigung (…), die bezahlt oder sonst wie geleistet wurden oder werden müssen für den Kauf oder Übernahme oder Übertragung bei einer Fusion von Geschäftsanteilen, …
18- Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichtigung finden wie insbesondere
19- 20
Beträge, die im Zuge einer Kapitalerhöhung … ausgewiesen werden
- 21
Beträge, die im Zuge eines Anteilstausches festgesetzt werden,
- 22
Beträge, die aus der Übernahme von Verbindlichkeiten ausgewiesen sind.
- 23
Beträge, die als Sacheinlagen seitens Dritter ausgewiesen sind, …
Die Erfolgsprovision wird 1 Woche nach Eingang des Kapitals auf dem Konto des Auftraggebers zur Zahlung fällig. …
25Für den Fall, dass eine Immobilientransaktion durch die von der C4 identifizierte J2 AG, beziehungsweise einer J2 Gruppe zuzurechnende Gesellschaft, insbesondere eines special purpose vehicles betreffend des Immobilienprojektes „J“ im Düsseldorfer Medienhafen abgeschlossen wird, entfällt das oben genannte Erfolgshonorar für die Kapitalmarkt-Finanzierungsrunde. Für das angeführte Immobilienprojekt gilt ein Erfolgshonorar von 1 % des Transaktionswertes als vereinbart. ….
26Laufzeit der Vereinbarung, Kündigung
27Diese Vereinbarung gilt vom 23. Februar 2012 bis zum 31.Dezember 2012.
28…
29Im Falle einer Aufkündigung durch den Auftraggeber bleibt jedoch der Anspruch der C4 auf Zahlung eines etwaigen Erfolgshonorars aufrecht. …“
30Mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 3. Juli 2012 kündigten die Beklagten zum 31. Juli 2012 die am 23. Februar 2012 mit der Klägerin abgeschlossene Vereinbarung.
31Am 6. Dezember 2012 informierten die J2 Gruppe und die D GmbH & Co. KG die Presse im Rahmen einer Presseinformation (Anlage K 2) und der Internetseite „www.yyyy.com“ (vgl. Anlage K 3) über die Realisierung des Immobilienprojektes „J“ im Düsseldorfer Medienhafen durch die J2 Gruppe im Rahmen eines 80:20 Joint Ventures gemeinsam mit der D GmbH & Co. KG. Im Rahmen dieses Joint Ventures verkaufte die J GmbH, bei deren Muttergesellschaft es sich um die Beklagte zu 1. handelt, an die J GmbH einen Kommanditanteil an der d G-Straße GmbH & Co. KG in Höhe von 40.000 € zum gleichhohen Kaufpreis, dessen tatsächliche Höhe die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Im Gegenzug erhielt die Gesellschaft der J2 Gruppe 80 % der Anteile an der genannten Grundstücksgesellschaft, welcher ein Grundstück mit (Entwurfs-) Planung gehört, das aber auch mit Verbindlichkeiten belastet war.
32Mit einer E-Mail vom 1. Oktober 2013 (Anlage K 8) und mit einem anwaltlichen Schreiben vom 23. Oktober 2013 (Anlage K 9) forderte die Klägerin die Beklagten jeweils vergeblich zur Bekanntgabe des Transaktionswertes auf.
33Die Klägerin beantragt,
34die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
35- 1. ihr Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts „J“, G-Straße in 40221 Düsseldorf, zu erteilen.
- 2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern.
- 3. an sie eine Vergütung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 4. an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.728,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
37die Klage abzuweisen.
38Sie machen geltend:
39Die Klage sei unzulässig, da die von der Klägerin begehrte Auskunft zu unbestimmt sei im Hinblick auf den verwendeten Begriff „Transaktionswert“, den die Klägerin selbst nicht einmal plausibel anzuwenden vermöge.
40Zudem stehe der Klägerin aus der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 23. Februar 2012, bei der es sich um einen Maklervertrag im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB handele, bereits dem Grunde nach kein Provisionsanspruch zu. Es fehle an der erforderlichen wirtschaftlichen Kongruenz zwischen dem von der Klägerin nachgewiesenen zu dem abgeschlossenen Geschäft.
41Darüber hinaus fehle es auch an einer wirtschaftlichen Kongruenz in persönlicher Hinsicht bzw. überhaupt an einer provisionspflichtigen Leistung in Bezug auf die hiesigen Beklagten zu 2. und 3., da das mit der J2 Gruppe abgeschlossene Geschäft ausschließlich die Beklagte zu 1. betreffe. Die Beklagten zu 2. und 3. seien mithin nicht passivlegitimiert.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
43Entscheidungsgründe
44Die Klage ist zulässig und begründet.
45I.
46Die Klage ist zulässig; insbesondere genügt der auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachte Auskunftsantrag der Klägerin den Anforderungen, die gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an einen bestimmten Antrag zu stellen sind.
47Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen Klageanträge so deutlich gefasst sein, dass bei einer stattgebenden Verurteilung die Reichweite des Urteilsausspruchs feststeht. Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag muss dabei unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsverfahren hinreichend klar erkennen lässt, worüber der Beklagte Auskunft zu erteilen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 12/05 -, juris; BGH, Urteil vom 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 -, juris; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 Rdnr. 13 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
48Die Beklagten räumen selbst ein, dass die streitgegenständliche Vereinbarung eine Definition sowie eine Berechnungsgrundlage des von der Klägerin im Rahmen ihres Klageantrags verwendeten Begriffs „Transaktionswert“ enthält. So heißt es auf den Seiten 3 und 4 der Vereinbarung ausdrücklich wie folgt:
49„Die Berechnungsgrundlage zum „Transaktionswert“ definiert sich als:
50- Barentschädigung (…), die bezahlt oder sonst wie geleistet wurden oder werden müssen für den Kauf oder Übernahme oder Übertragung bei einer Fusion von Geschäftsanteilen, …
51- Sonstige Gegenleistungen, die als Geldwert bei der Transaktion Berücksichtigung finden wie insbesondere
52- 53
Beträge, die im Zuge einer Kapitalerhöhung … ausgewiesen werden
- 54
Beträge, die im Zuge eines Anteilstausches festgesetzt werden,
- 55
Beträge, die aus der Übernahme von Verbindlichkeiten ausgewiesen sind.
- 56
Beträge, die als Sacheinlagen seitens Dritter ausgewiesen sind, …“
Der auf Auskunft gerichtete Klageantrag zu 1. ist unter Berücksichtigung der genannten zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Regelungen hinreichend bestimmt: Der erhobene Anspruch wird von der Klägerin konkret bezeichnet, er grenzt den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) erkennbar ab und lässt den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen (§ 322 ZPO).
58Darüber hinaus liegt eine gem. § 254 ZPO zulässige Stufenklage vor; insoweit kann zunächst nur über das in der ersten Stufe gemäß Ziffer 1 gestellte Auskunftsbegehren der Klägerin entschieden werden (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, § 254 Rdnr. 7). Die je nach dem Inhalt der zu erteilenden Auskunft auf den weiteren Stufen zu stellenden Anträge sind noch nicht zur Entscheidung reif. Daher war das vorliegende Urteil insgesamt als Teilurteil gem. § 301 ZPO zu verkünden.
59II.
60Die Klage ist im Hinblick auf den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch in vollem Umfang begründet.
61Der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft über den Transaktionswert des Immobilienprojekts „J“, G-Straße in Düsseldorf ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Verbindung mit der zwischen den Parteien am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung.
621.
63§ 242 BGB begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 -, NJW 2007, 1806 <1807>; BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - KZR 11/97 -, NJW 1999, 2671 <2675>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VI <Kart> 37/05 -, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 260 Rdnr. 4). Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, reicht aus, dass für den Leistungsanspruch, der mit Hilfe der begehrten Auskunft geltend gemacht werden soll, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01 -, NJW 2002, 3771 <3771>; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VI <Kart> 37/05 -, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, § 260 Rdnr. 5 f.).
642.
65Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze besitzt die Klägerin vorliegend einen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Auskunft.
66Die Klägerin benötigt die von ihr geltend gemachten Informationen, um ihrerseits die Höhe des ihr aufgrund der am 23. Februar 2012 abgeschlossenen Vereinbarung gegenüber den Beklagten zustehenden Erfolgshonorars ermitteln und bestimmen zu können, dessen Höhe sich nach dem maßgeblichen Transaktionswert berechnet. Für das Bestehen eines diesbezüglichen Zahlungsanspruchs besteht auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit: Denn nach den vertraglichen Regelungen gilt für den Fall, dass eine Immobilientransaktion durch die von der Klägerin identifizierte J2 AG bzw. einer J2 Gruppe zuzurechnenden Gesellschaft, insbesondere eines special purpose vehicles betreffend das Immobilienprojekt „J“ in Düsseldorf abgeschlossen wird, ein Erfolgshonorar in Höhe von 1 % des Transaktionswertes als vereinbart. Dieser Fall ist unstreitig eingetreten. Der Zahlungsanspruch bleibt dabei auch im Falle der erfolgten Aufkündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagten aufrechterhalten.
67Der Einwand der Beklagten, es liege insofern keine wirtschaftliche Kongruenz zwischen dem von der Klägerin nachgewiesen und dem tatsächliche abgeschlossenen Geschäft vor, geht fehl. Denn die Klägerin begehrt wie aufgezeigt die Zahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von 1 % des Transaktionswertes der unstreitig erfolgten Immobilientransaktion durch die von der Klägerin identifizierte J2 Gruppe betreffend das Immobilienprojekt „J“ im Düsseldorfer Medienhafen.
68Der weitere Einwand der Beklagten, einer fehlenden persönlichen Kongruenz, greift gleichfalls nicht durch. Die Klägerin weist insofern zutreffend darauf hin, dass es für ihren Vergütungsanspruch und die Passivlegitimation der Beklagten letztlich unerheblich ist, welche der beklagten Parteien die in Rede stehende Immobilientransaktion mit der J2 Gruppe abgeschlossen hat. Entscheidend ist alleine, dass die Immobilientransaktion das Projekt „J“ in Düsseldorf betrifft und dass Joint Venture Partner der J GmbH eine Gesellschaft der J2 Gruppe ist. Zahlungspflichtiger Auftraggeber und mithin Anspruchsgegner der Klägerin sind - entgegen der Auffassung der Beklagten - alle drei Beklagten als Gesamtschuldner. Diese sind sämtlich Partei der streitgegenständlichen Vereinbarung vom 23. Februar 2012. Sie werden nicht nur jeweils einzeln in der Adressierung des Vertrages genannt, sondern auch im Eingangssatz des Vertrages ausdrücklich als „die Gesellschaften“, „Auftraggeber“ oder „d“ bezeichnet. Eine Passivlegitimation aller drei von der Klägerin in Anspruch genommenen Beklagten ergibt sich zudem aus der unter dem Vertrag befindlichen Unterzeichnung, die wie folgt lautet:
69„Dr. R. X für die Auftraggeber“.
70Der Auskunftsanspruch ist schließlich nicht durch die Mitteilung der Beklagten erfüllt worden im Sinne von § 362 BGB, dass die J GmbH an die J GmbH einen Kommanditanteil an der d G-Straße GmbH & Co. KG in Höhe von 40.000 € zum gleichhohen Kaufpreis verkauft hat. Denn es fehlt bisher insbesondere an der Auskunftserteilung über die Höhe der hierbei übernommenen Verbindlichkeiten; diese sind bei der Berechnung des Transaktionswertes zu berücksichtigen.
71III.
72Über die Frage der Kostentragung ist im Schlussurteil zu entscheiden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung für die der Klägerin zugesprochenen Auskunft hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin einen vorläufigen Streitwert von 400.000 € angegeben hat und das Auskunftsinteresse im Ergebnis mit einem Zehntel des bezifferten Leistungsinteresses zu bemessen ist.
73Streitwert: 40.000 €
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