Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 146/13

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt,

  • 1.       es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den Beklagten an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

eine Kissenanordnung für eine Fahrzeugsitzanordnung, die Folgendes umfasst:

eine Einlage; einen die Einlage stützenden Rahmen; einen Überzug, der zumindest teilweise die Einlage und den Rahmen umgibt, wobei der Überzug mindestens eine Naht darin aufweist und aus einem Material besteht, das mindestens eine äußere Lage aufweist, einen aufblasbaren Airbag und eine am Rahmen angebrachte Aufblasvorrichtung, wobei der Airbag zumindest teilweise durch die Einlage und den Überzug bedeckt wird und im aufgeblasenen Zustand durch die Einlage und den Überzug ragt; wobei die Naht des Überzugs auf den Airbag ausgerichtet ist, damit dieser sich durch Zerreißen der Naht durch den Überzug entfalten kann; und eine allgemein röhrenförmige Kraft-Konzentratorhülse, die aus einem flexiblen Flächengebildestück mit einer Reißfestigkeit besteht, die dazu ausreicht, der Kraft des sich aufblasenden Airbags ohne zu zerreißen standzuhalten, wobei das Flächengebilde einander gegenüberliegende Enden aufweist, die auf einander gegenüberliegenden Seiten der Naht zusammengebracht und mit dem Überzug verbunden sind, wodurch die Kraft des sich aufblasenden Airbags auf die Naht konzentriert wird, um die Naht zu zerreißen und so ein Entfalten des Airbags durch den Überzug zu ermöglichen, gekennzeichnet durch ein Abdeckglied, das in Abdeckbeziehung über dem aufblasbaren Airbag zum Halten des aufblasbaren Airbags in einer gefalteten Stellung angeordnet ist; wobei das Flächengebilde um das Abdeckglied, den Airbag und die Aufblasvorrichtung herumgewickelt ist; und dadurch, dass die Naht einen Nahtfaden, der zwei getrennte Stücke des Überzugs miteinander verbindet, einen zweiten Faden, der ein Hülsenende auf einer Seite des Nahtfadens an den Überzug befestigt, und einen, dritten Faden, der das andere Hülsenende auf der gegenüberliegenden Seite des Nahtfadens am Überzug befestigt, aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

  • 2.       der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.12.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

-          wobei die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;

-          wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

-          und wobei die Verpflichtung zur Auskunftserteilung für die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur für die folgenden Zeiträume gilt:

-          für den Beklagten zu 2) für die Zeit seit dem 19.01.2012

-          für den Beklagten zu 3) für die Zeit seit dem 09.01.2008

-          für die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007

-          für den Beklagten zu 7) für die Zeit seit dem 22.09.2008

-          für den Beklagten zu 9) für die Zeit seit dem 26.08.2013;

  • 3.       der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.12.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)         der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)         der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)          der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)         der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)         der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

-       wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-       und wobei die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur für die folgenden Zeiträume gilt:

-          für den Beklagten zu 2) für die Zeit seit dem 19.01.2012

-          für den Beklagten zu 3) für die Zeit seit dem 09.01.2008

-          für die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007

-          für den Beklagten zu 7) für die Zeit seit dem 22.09.2008

-          für den Beklagten zu 9) für die Zeit seit dem 26.08.2013;

  • 4. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben;

  • 5. nur die Beklagten zu 1, 5, 6 und 8: die unter I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • II.      Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die vom 06.12.2002 bis zum 12.01.2014 und der Klägerin durch die danach begangenen, in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden, wobei die Beklagten zu 1) bis 4), die Beklagten zu 5) und 7), die Beklagten zu 6) und 7) sowie die Beklagten zu 8) und 9) jeweils als Gesamtschuldner haften;

-wobei die Verpflichtung für die Beklagten zu 2) bis 4), 7) und 9) jeweils nur für die folgenden Zeiträume gilt:

-          für den Beklagten zu 2) für die Zeit seit dem 19.01.2012

-          für den Beklagten zu 3) für die Zeit seit dem 09.01.2008

-          für die Beklagte zu 4) seit dem 21.08.2007

-          für den Beklagten zu 7) für die Haftung mit der Beklagten zu 5) für die Zeit seit dem 22.09.2008 und mit der Beklagten zu 6) für die Zeit seit dem 04.04.2013,

-          für den Beklagten zu 9) für die Zeit seit dem 26.08.2013;

III.     Von den Gerichtskosten und den Kosten der Klägerin tragen

-              2/3 die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner,

-               1/6 die Beklagten zu 5) und 7) als Gesamtschuldner,

-              1/12 die Beklagten zu 6) und 7) als Gesamtschuldner und

-              1/12 die Beklagten zu 8) und 9) als Gesamtschuldner.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

IV.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen Ansprüche wie folgt gegen Teilsicherheiten vollstreckbar sind:

-              Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors: 2.000.000,00 EUR

-              Ziffer I. 2. und 3. des Tenors: 600.000,00 EUR

-              Ziffer III. des Tenors: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.