Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 230/14
Tenor
Der Beklagten wird verurteilt, an die Klägerin 30.238,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 29.944,30 EUR seit dem 21. 5. 2014 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eine Leasinggesellschaft. Der Beklagte war Geschäftsführer der Firma G GmbH (nachfolgend Schuldnerin). Geschäftsgegenstand der Schuldnerin war Handel mit Baumaschinen sowie ein Reparaturservice. Für den Geschäftsbetrieb benötigte die Schuldnerin Navigationsgeräte (nachf. Geräte). Sie entschied sich für Geräte der Marke U. Der Kaufpreis der insgesamt 150 Geräte nebst Zubehör betrug 55.000 EUR. Der Kaufpreis sollte finanziert werden durch die Klägerin. Der Kontakt zur Klägerin kam über einen Vertriebspartner der Klägerin (G2 Leasing Partner, nachfolgend Firma G2) zu Stande.
3In den Geschäftsräumen der Schuldnerin kam es im Juli 2011 zu einem Gespräch, an dem Mitarbeiter der Firma G2 sowie auf Seiten der Schuldnerin ein Mitarbeiter der Schuldnerin teilnahmen. Die Firma G2 ließ Vertragsformulare zurück mit der Bitte, diese Unterlagen zu unterzeichnen und an die Klägerin zurückzusenden.
4Die Schuldnerin übersandte einen „Leasingvertrag“, wonach die Klägerin an die Schuldnerin die Geräte zu monatlichen Zahlungen von 1766,63 EUR verleaste. Auf Seite 2 des Vertrags unterzeichnete der Beklagte unter dem Datum des 20.7.2011 eine „selbstschuldnerische Bürgschaft für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der T… gegenüber dem Kunden aus dem Leasingvertrag“ (K 1).
5Des Weiteren übersandte die Schuldnerin ein von dem Beklagten ebenfalls unter dem 20. Juli 2011 unterzeichnetes Formular „selbstschuldnerische Bürgschaft“, wonach der Beklagte „zur Sicherung aller bestehenden und zukünftigen, auch bedingten oder befristeten Ansprüche der T… die selbstschuldnerische Bürgschaft“ übernahm ( K 2 ).
6Weiterhin wurde ein von dem Beklagten unter dem Datum des 20. Juli 2011 unterzeichnetes Schriftstück zurückgesandt, das die „Widerrufsbelehrung für den Bürgen“ zum Gegenstand hatte ( K 2). Dort ist unter anderem ausgeführt:
7„Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform… widerrufen. Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder ihres Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch von Tag des Abschlusses des Vertrags...“
8In der Folgezeit wurden die Geräte ausgeliefert. Am 26. März 2013 stellte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin Insolvenzantrag (Aktenzeichen Amtsgericht Köln 72 IN 126 / 13). Das Insolvenzverfahren wurde in der Folgezeit eröffnet (K 2/1). Die Schuldnerin blieb die Leasingraten für April und Juli 2013 schuldig. Die Klägerin kündigte daraufhin den Leasingvertrag fristlos mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (Anl. K3). Der Insolvenzverwalter gab die Geräte mit Schreiben vom 25.7.2013 frei. Am 16. April 2014 veräußerte die Klägerin die Geräte an ein Drittunternehmen für 1000 EUR. Mit Schreiben vom 20.5.2014 unterbreitete der Beklagte das Angebot, die zurückgegebenen Geräte für 1100 Euro zu erwerben.
9Mit Schreiben vom 20.5.2014 (Anl. H1) erklärte der Beklagte den Widerruf der Bürgschaft vom 20.7.2011).
10Die Klägerin macht rückständige Bruttoleasingraten, sowie als Schaden entgangenen Nettoleasingraten, insgesamt 31.403,40 EUR geltend. Hiervon bringt sie eine Zahlung i.H.v. 1484,56 EUR und den Verwertungserlös von 1000 EUR in Abzug.
11Ferner macht sie Verzugszinsen geltend. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird verwiesen auf die Klageschrift Seite 11 ff..
12Die Klägerin nimmt den Beklagten aus Bürgschaft in Anspruch (außergerichtlich mit Schreiben vom 18.07.2013 (K 4).
13Sie trägt vor, die Widerrufsbelehrung sei dahin zu verstehen, dass es ausreiche, dass dem Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin die Vertragsurkunde vorgelegen habe. Ausschlaggebend sei das, wovon der Beklagte tatsächlich Kenntnis erlangt habe. Eine Aufspaltung danach, was ihm als Bürge und was ihm als Geschäftsführer zur Kenntnis gebracht worden sei, sei nicht möglich.
14Zudem habe die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2011 (Anl. K8) die Ausfertigung des Leasingvertrages übersandt.
15Ein höherer Verwertungserlös als der in Abzug gebrachte sei nicht erzielbar gewesen. Einen Markt für gebrauchte Geräte gebe es praktisch nicht. Nach 2 Jahren seien die Geräte technisch überholt. Zudem seien die Anschaffungspreise für Neugeräte erheblich gesunken. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Wert wird auf Bl. 36/37 der Akte verwiesen.
16Sie beantragt,
17den Beklagten zu verurteilen, an sie 30.238,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 29.944,30 EUR seit dem 21. 5. 2014 zu zahlen.
18Der Beklagte beantragt,
19Die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte trägt vor, er habe die Bürgschaft wirksam widerrufen, da er weder die Durchschrift der Bürgschaftsurkunde noch eine Durchschrift der Widerrufsbelehrung von der Klägerin erhalten habe. Dies sei aber nach dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist gewesen. Ausschlaggebend sei, dass er diese Unterlagen nicht erhalten habe. Irrelevant seien wegen, ob die Schuldnerin hierüber verfügt habe.
21Die Klägerin habe sich nicht vertragsentsprechend verhalten und damit Schadensersatzansprüche ausgelöst, was ihr jedenfalls gemäß § 254 BGB zuzurechnen sei. Zwar habe die Klägerin den Insolvenzverwalter Zurückgabe der Leasinggeräte aufgefordert, jedoch nicht gehandelt. Auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 25.7.2013 habe die Klägerin nichts unternommen. Hätte die Klägerin Geräte auf die Freigabe zügig und bestmöglich verkauft, hätte sich ein Verwertungserlös in Höhe von mindestens 32.000 EUR übergeben.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erfüllung der Verbindlichkeit der Schuldnerin aus Bürgschaft gemäß § 765 Abs. 1 BGB. Der Beklagte hat sich in den oben wiedergegebenen Urkunden wirksam für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus dem Leasingvertrag verbürgt. Der Beklagte hat die auf Abschluss des Bürgschaftsvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gemäß § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Der Widerruf war nicht fristgemäß.
25355 Abs. 1 BGB findet gemäß § 312g Abs.1 BGB Anwendung. Der Bürgschaftsvertrag ist ein Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB. Der Beklagte ist Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Dass der Beklagte Geschäftsführer ist und sich für eine Verbindlichkeit der von ihm vertretenen GmbH verbürgt hat, ändert daran nichts (Palandt, BGB, 74. Auflage, § 13 Rn. 3). Der Bürgschaftsvertrag ist auch eine Vereinbarung über eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 312 Abs. 1 BGB (Palandt,a.a.O., § 312 Rn. 5 (streitig)). Der Vertrag ist unstreitig (s.o. Tatbestand) außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB geschlossen worden.
26Gemäß § 353 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB). Nach § 356 Abs. 3 S. 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist allerdings nicht, bevor der Unternehmer dem Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder Art. 246 Buchst. b § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch unterrichtet hat. Das Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sieht unter anderem vor, dass die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung nach Erhalt der Belehrung auf einem dauerhaften Datenträger beginnt. Die oben im Tatbestand zitierte Widerrufsbelehrung für den Bürgen vom 20. Juli 2011 (Anl. K2) wird dieser Belehrung gerecht. Der Beklagte hat die Widerrufsbelehrung erhalten, da er diese Unterlage unterzeichnet hat.
27Die Auffassung des Beklagten, er habe die Widerrufsbelehrung nicht im Sinne vorstehend zitierter Vorschriften „erhalten“, weil dem Beklagten die Widerrufsbelehrung nicht (persönlich) übersandt worden sei, teilt das Gericht nicht. Der Begriff des „Erhaltens“ ist gleichbedeutend mit dem Begriff des Zugangs (§ 130 BGB), vergleiche Palandt, BGB, § 246a EGBGB, § 1 RNr.8. Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie in den Bereich des Empfängers gelangt, so dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (Palandt,a.a.O., § 130, Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind (wohl unstreitig) erfüllt, da der Beklagte nicht, jedenfalls nicht erheblich in Abrede stellt, das Schriftstück K 2 im vorstehenden Sinne erhalten zu haben; er hat es immerhin (unstreitig) unterzeichnet. Die Argumentation des Beklagten, es genüge nicht, dass er als Geschäftsführer der Schuldnerin von dem Schreiben Kenntnis erhalten habe, geht an der Tatsache vorbei, dass die Widerrufsbelehrung nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nicht an die Schuldnerin, sondern an den Bürgen adressiert ist. Das kommt schon in der oben wiedergegebenen Überschrift des Schreibens zum Ausdruck. Wenn der Beklagte sich im Zeitpunkt der Entgegennahme dieses Schriftstücks nicht als Bürge (Verbraucher) sondern nur als Geschäftsführer der Schuldnerin hätte ansprechen lassen wollen, hätte er das zum Ausdruck bringen müssen. Dies hat er nicht nur nicht getan. Vielmehr hat er durch die Unterzeichnung sogar bestätigt, dass er die Widerrufsbelehrung als an ihn adressiert akzeptiert: Fett hervorgehoben heißt es in der Unterschriftenzeile „Unterschrift des Bürgen“. Damit hat er aus der maßgeblichen Sicht des Erklärungsempfängers unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das Schriftstück nicht als Geschäftsführer der Schuldnerin, sondern als „Privatmann“ bzw. Verbraucher empfangen zu haben.
28Da die Bürgschaft mithin nicht widerrufen ist, haftet er für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin. Insoweit ist insbesondere die Höhe des erzielten Verwertungserlöses streitig. Der Beklagte legt der Klägerin insoweit zur Last, die Klägerin habe die zurückgegebenen Geräte unter Wert veräußert. Dieser Einwand hat keinen Erfolg:
29Hierbei kann dahinstehen, welche Anforderungen an die Verwertung geleaster Sachen nach Kündigung des Leasingvertrags zu stellen sind. Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe die Geräte mit 1000 EUR unter ihrem tatsächlichen Wert veräußert, ist unsubstantiiert. Hierauf hat das Gericht in der Sitzung vom 5.2.2015 hingewiesen. Der Beklagte hat selbst nur ein geringfügig höheres Angebot unterbreitet (Schreiben vom 20.5.2014 (Anl. H1)). Ausgehend von der Annahme, dass dieses Angebot ernst gemeint war, ist der Beklagte selbst davon ausgegangen, dass die Geräte nur einen geringen Restwert haben. Die Annahme, die geringe Restwert sei darauf zurückzuführen, dass die Klägerin auf die Freigabe durch den Insolvenzverwalter nur zögerlich reagiert habe, steht im Widerspruch mit den Regeln der Logik: Wenn bereits wenige Monate (ca. 9) zu einem massiven Wertverlust führen, war dieser Wertverlust bereits vor der Freigabe durch den Insolvenzverwalter eingetreten. Ein Wertverlust beginnt bereits mit dem ersten Tag der Nutzung und nicht erst 2 Jahre danach. Dies gilt insbesondere, wenn es sich-wie vorliegend-um elektronische Geräte handelt die-allgemein bekannt-bereits nach wenigen Jahren technisch überholt sind.
30Vor diesem Hintergrund hatte der Beklagte über die pauschale-offensichtlich ins Blaue aufgestellte - Behauptung hinaus, für die Geräte seien 32.000 EUR erzielbar gewesen, durch Vorlage aussagekräftiger Unterlagen über den Marktwert solcher Geräte darzulegen, auf welcher Tatsachengrundlage diese Aussage beruht.
31Soweit der Beklagte unter Z. 3 des Schriftsatzes vom 20.10.2014 pauschal die Schadensberechnung angreift, ist dies unsubstantiiert. Die Schadensberechnung ist (rechnerisch) nachvollziehbar. Auch wenn die einzelnen Rechnungspositionen außerhalb der Wahrnehmung des Beklagten sind, darf erwartet werden, dass sich der Beklagte mit diesen im Einzelnen auseinandersetzt. Im Übrigen hat die klägerische Seite den Schaden durch Vorlage der Anlage K 12 weiter substantiiert. Auch damit hat sich die beklagte Seite nicht weiter beschäftigt (Schriftsatz vom 25.2.2015 Ziffer II.
32Die Zinsentscheidung folgt aus § 288 Abs. 2,286 Abs. 1 BGB
33Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1, 709 ZPO.
34Streitwert: 30.238,48 €.
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Referenzen
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