Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 22/14

Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

              elektrische Heizdecken mit einem länglichen Heizelement und/oder ein längliches Heizelement für Heizdecken, umfassend eine erste Leitereinrichtung, die Wärme für die Decke erzeugt und sich längs des Elements erstreckt, eine zweite Leitereinrichtung, die sich längs des Elements erstreckt, und eine Schmelzschicht zwischen der ersten und der zweiten Leitereinrichtung, die so ausgewählt, gestaltet und konstruiert oder anderweitig gebildet ist, dass sie einen negativen Temperaturkoeffizienten (NTC) aufweist, und eine elektronische Steuereinrichtung, die auf das Erfassen einer Änderung des Widerstands der Schmelzschicht eingestellt ist, um die Stromversorgung zur Leitereinrichtung zum Verhindern der Zerstörung der Schmelzschicht zu ändern, wobei das Element ferner eine Schmelzdetektionsschaltung zum Detektieren des Schmelzens der Schmelzschicht und zum Abbrechen der Stromversorgung zur ersten Leitereinrichtung in dem Fall, dass die Steuereinrichtung ausfällt, hat,

              in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland Handlungen gemäß Ziffer I. seit dem 9. Februar 2006 vorgenommen haben.

III.              Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen über entsprechende Handlungen gemäß Ziffer 1. seit dem 9. Februar 2006, und zwar über

a.              Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b.              Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise,

c.              Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

d.              Namen und Anschriften der Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer,

e.              Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreise unter Vorlage von Angeboten sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

f.              den ermittelten Gewinn unter Nennung der einzelnen aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der jeweiligen Kostenfaktoren,

g.              der einzelnen Webeträger, deren Auflage, Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

-              es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen‚ auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,

-              und die Beklagten zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

IV.              Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Geräte aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatentes erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

V.              Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 9.014,80 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Januar 2014 zu zahlen.

VI.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

VII.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,00 EUR.

VIII.              Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Entscheidungsgründe

26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.