Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 10/14

Tenor

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise auch Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrerer Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a)              Mobiltelefone anzubieten und/oder zu liefern, die zur Ausübung eines Verfahrens zum Modulieren der Amplitude des Antennen-Signals (Sa) eines induktiven Antennen-Schaltkreises geeignet sind, enthaltend eine Spule, mittels eines Steuer-Schaltkreises, der binäre Anschlüsse (P1 bis P7) enthält, die in einen Zustand hoher Impedanz (HZ) gebracht werden können und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen, wobei der Antennen-Schaltkreis von mindestens zwei Anschlüssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises elektrisch versorgt wird, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:

-              Setzen der Anschlüsse (P1 bis P4), welche die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, auf „1“, um den Antennen-Schaltkreises mit voller Energie zu versorgen, und

-              Modifizieren des Zustands von mindestens einem der Anschlüsse (P1 bis P4), die die elektrische Versorgung des Antennen-Schaltkreises sicherstellen, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) zu modulieren;

und/oder

b)              Vorrichtungen zur Ausgabe von Daten durch induktive Kopplung anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, umfassend einen Antennen-Schaltkreis vom induktiven Typ, enthaltend eine Spule, durch die ein Antennen-Signal (Sa) läuft, einen Steuer-Schaltkreis des Antennen-Schaltkreises, der binäre Anschlüsse (P1 bis P7) enthält, die auf hohe Impedanz (HZ) gebracht werden können und einen Innen-Widerstand von nicht Null aufweisen, wobei der Antennen-Schaltkreis elektrisch von mindestens zwei Anschlüssen (P1 bis P4) des Steuer-Schaltkreises versorgt wird, und der Steuer-Schaltkreis angeordnet ist, um die Amplitude des Antennen-Signals (Sa) mit dem Verfahren gemäß I. 1. a) zu modulieren;

2.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.09.2010 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)              der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

              wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Rechnungen vorzulegen hat, und

              wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen,

-              der der A. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in dem Zeitraum vom 06.09.2010 bis zum 18.12.2014 begangenen Handlungen und

-              der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1 . bezeichneten, seit dem 19.12.2014 begangenen Handlungen

entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten wie folgt vollstreckt werden können:

Unterlassung (I. 1.): 8.000.000,00 EUR

Rechnungslegung (I. 2.): 1.500.000,00 EUR

Kosten (III.): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages


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