Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 7/14

Tenor

      I.

              Die Beklagten werden verurteilt,

              1.

              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahre, bzgl. der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an dem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden,

              zu unterlassen,

UV-Lampen mit Lampenkörper und Lampensockel, bei denen der Lampensockel wenigstens zweiteilig mit einem Kontakte tragenden Grundsockel und einem demgegenüber querschnittsverjüngten Grundsockelfortsatz ausgebildet ist, wenn in Einsteckrichtung in eine Lampenfassung der Grundsockel eine Breite (B1) aufweist, die der Breite (B2) des Grundsockelfortsatzes entspricht oder diese überschreitet,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz in

UV-Beleuchtungsvorrichtungen, insbesondere UV-Lampen-Anordnungen zur Verfestigung von lichtaushärtendem Gel im Zuge einer Fingernagelbehandlung, mit einer Lampenfassung zur Aufnahme des Lampensockels, wobei der Grundsockel in eine Grundsockelaufnahme und der Grundsockelfortsatz in eine Grundsockelfortsatzaufnahme der Lampenfassung eingreifen, wenn dabei die Grundsockelaufnahme mit einer Einstecktiefe (T1) ausgerüstet ist, die kleiner als die Einstecktiefe (T2) der Grundsockelfortsatzaufnahme ausgebildet ist

              2.

              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)      der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)      der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)      der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betroffenen Erzeugnisse gezahlt wurden,

und wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

Der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.02.2010 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer

b)      der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)     der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, solange die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigten und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzten, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 13.02.2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5 % und die Beklagten zu 95% zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00, wobei die einzelnen titulierten Ansprüche gegen Teilsicherheiten, die auch in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden können, in Höhe von € 162.500,00 (Ziffer I.1) und € 50.000,00 (Ziffer I.2 und I.3) sowie 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages (Ziffer III), vollstreckt werden können. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.