Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 736/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 18.09.2014, 26 C 46/13, wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sind von den Parteien wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 50 Prozent und die Beklagte und die Drittwiderklägerin jeweils zu 25 Prozent.
Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 50 Prozent und die Beklagten und die Drittwiderklägerin jeweils zu 25 Prozent.
Ihre außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien des Verfahrens (26 C 46/13) bilden die WEG B. . Die WEG ist Klägerin des Verfahrens 26 C 64/13, das mit dem Verfahren 26 C 46/13 verbunden wurde.
4Die Wohnung der Kläger liegt im Erdgeschoss des Hauses B. . Die darüber gelegene Wohnung steht im Eigentum des Beklagten zu 1). Kurz nach seinem Einzug Anfang Januar 2009 modernisierte der Beklagte zu 1) sein Bad. Im Zuge dieser Maßnahmen ließ er ohne Zustimmung der Kläger und des damaligen Verwalters im gesamten Bad eine Zementestrichplatte herausnehmen. Er ersetzte diese Schicht durch Styropordämmplatten und abschließende Steinbodenplatten mit einer Höhe von 3,6 cm.
5Im Oktober 2012 meldete der Beklagte zu 1), die neu errichtete Dusche sei undicht und er beabsichtige, eine neue Duschtasse einbauen zu lassen.
6Da die Kläger eine Verschlechterung des Schallschutzes befürchteten, wurde die Eigentümerversammlung vom 17.10.2012 einberufen, in der zu TOP 2 folgender Beschluss gefasst wurde:
7„Familie C. beabsichtigt, im Rahmen der Schadensbehebung eine Ausführung durch Einbringen einer Duschtasse zu wählen, bei der ggf. geringfügig in den vorhandenen Bodenaufbau eingegriffen wird. Dabei sollen und dürfen die jetzt vorhandenen Schalldämmwerte zur darunter liegenden Wohnung D. nicht verschlechtert werden.
8Um dies zu gewährleisten wird
91. ein von Fam. C. und D. abgestimmter Gutachter die Schallschutzsituation vor und nach der geplanten Veränderung beurteilen.
102. Zusätzlich wird vorher und nachher vom bestellten Gutachter eine Schallmessung zur Wohnung D. vorgenommen. Bei nicht Erreichen der ursprünglichen Schalldämmwerte verpflichtet sich Familie C. zur Nachbesserung.
11Sofern der Sachverständige eine die Messung ersetzende Vorgehensweise empfiehlt, muss eine Abstimmung zwischen den Parteien C. /D. vorgenommen werden.“
12In der Folgezeit einigten sich die Parteien auf die Firma E.. Am 07.01.2013 fand ein Ortstermin mit einer freien Mitarbeiterin der Firma statt. Anschließend wurde eine theoretische schallschutztechnische Einschätzung der Baumaßnahme per Email versandt an die Parteien (Anlage 4, Bl. 16 d.A.). Die Kläger fanden dies nicht für ausreichend und nicht geeignet, den theoretischen Nachweis zu erbringen, dass durch die Maßnahme keine Verschlechterung der Dämmung entsteht.
13In der Eigentümerversammlung vom 22.04.2013 fassten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:
14„TOP 2: Die Gemeinschaft beschließt, einen Anwalt mit der Durchsetzung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 17.10.2012 zu beauftragen. Hierzu wird eine Erstberatung in Anspruch genommen. Weitere kostenauslösende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Eigentümer F. und C. . Dieses gilt als gegeben, wenn die Rechtschutzversicherung der Familie F. /H. der Kostenübernahme der Maßnahme für die Wohnungen 3 und 4 zustimmt. Die Verwaltung wird legitimiert, zur Klageerhebung und Klagedurchführung einen Anwalt einzuschalten.“
15Mit Klage vom 21.05.2013 (26 C 46/13) fochten die Kläger den zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 22.04.2013 gefassten Beschluss an.
16Mit bei Gericht am 10.07.2013 eingereichter Klage beantragte die WEG als Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Frau G. freier Mitarbeiterin der Ingenieursgesellschaft Firma E. , den Zutritt zu ihrer Wohnung B. nach einer Woche vor dem Termin erfolgter Ankündigung an einem Montag, Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag zwischen 9:00 und 13:00 Uhr oder zwischen 15 und 18 Uhr zu gewähren zwecks Vornahme einer Schallmessung.
17Unter dem 16.05.2013 hatte die WEG die Kläger anwaltlich dazu aufgefordert.
18In der mündlichen Verhandlung vom 01.10.2013 wurden die Verfahren 26 C 46/13 und 26 C 64/13 durch Beschluss des Amtsgerichts zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden unter Führung des Verfahrens 26 C 46/13.
19Die Parteien schlossen sodann folgenden Vergleich:
20„1)
21Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein von der IHK vorgeschlagener und vom Gericht zu bestellender vereidigter Sachverständiger prüft, ob die vom Beklagten zu 1) in der Dusche vorgesehene Sanierungsmaßnahme, nämlich der Einbau der von ihm erworbenen Duschtasse, geeignet ist, die Dusche instand zu setzen ohne dass die Schallschutzsituation der Kläger im Vergleich zum Zustand des Jahres 2012 verschlechtert wird.
222)
23Der Sachverständige soll bei dem Zustand 2012 berücksichtigen, dass die Dusche in betriebsfertigem Zustand mit Mosaikfliesen belegt war, da wo jetzt der offene Estrich ist. Der Beklagte zu 1) sichert zu, dem Sachverständigen die noch vorhandenen Originalmosaikfliesen zur Verfügung zu stellen.
243)
25Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
264)
27Das Gericht entscheidet über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach § 91a ZPO.“
28Das Gericht erließ am 12.12.2013 zu Punkt 1) des Vergleichs einen Beweisbeschluss und bestellte einen gerichtlichen Sachverständigen.
29Der Sachverständige erstatte unter dem 30.04.2014 sein schriftliches Sachverständigengutachten (Bl. 170 ff. d. A.). Auf die Ergänzungsfragen der Kläger erließ das Amtsgericht einen ergänzenden Beweisbeschluss vom 05.06.2014.
30Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.09.2014 hat das Amtsgericht Mettmann über die Kosten des Rechtstreits entschieden und diese den Klägern auferlegt und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben.
31Gegen diesen Beschluss haben die Kläger rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertreten die Auffassung, dass die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen seien.
32Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
33II.
34Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
35Nach § 91a Abs. 1 ZPO war, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist der mutmaßliche Verfahrensausgang bei dessen streitiger Fortsetzung ohne Berücksichtigung des erledigenden Ereignisses entscheidend, ohne eine derart eingehende Prüfung und Würdigung der Sach- und Rechtslage vornehmen zu müssen, wie dies für eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich gewesen wäre.
36Da die Erledigungserklärung nach Ziff. 3) des Vergleichs nicht unter der Bedingung der Durchführung des Regelungsgegenstandes zu Ziff. 1) und Ziff. 2) stehen, kommt es nach Ansicht der Kammer nicht darauf an, zu welchem Ergebnis der Sachverständige in der nach Vergleichsabschluss durchgeführten Beweisaufnahme gekommen ist. Erledigung ist unabhängig hiervon eingetreten. Die Kostentragung richtet sich deshalb nach den Erfolgsaussichten der Verfahren zum Zeitpunkt der Erledigungserklärungen am 01.10.2013 aus.
37Hinsichtlich der Beschlussanfechtungsklage im Verfahren 26 C 46/13 war streitentscheidend, ob der angefochtene Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 22.04.2013 ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach.
38Dies hing davon ab, ob die Voraussetzungen für die weiteren vereinbarten Schritte schon vorlagen, mithin die Vereinbarung zu Ziff. 1, das ein zwischen den Parteien abgestimmter Sachverständiger die Schallschutzsituation vor und nach der geplanten Veränderung beurteilt, - so wie vereinbart – durchgeführt worden war bzw. verwertbar war. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Bezüglich der Erfolgsaussichten des verbundenen Verfahrens (ursprünglich 26 C 64/13), der Klage auf Zutritt zur Wohnung zur Vornahme einer Schallmessung, war ebenfalls Voraussetzung, dass die Vereinbarung zu Ziff. 1 des Beschlusses zu TOP 2 der Eigentümerversammlung 17.10.2012 bereits erfüllt worden war.
39Da zu diesem Zeitpunkt – dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren durch den Vergleich erledigt war – ohne die von den Parteien beantragte Beweisaufnahme nicht feststand, welche der Parteien obsiegt hätte oder unterlegen wäre, entspricht es daher der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Da im vorliegenden Verfahren zwei Verfahren miteinander verbunden worden sind, waren diese jeweils getrennt zu betrachten und zu einer einheitlichen Kostenquote zusammenzuführen.
40Der vom Amtsgericht im Beschluss vom 18.09.2014 festgestellte Streitwert von 2.200,00 € entfällt je zur Hälfte auf das Ursprungsverfahren 26 C 46/13 und das verbundene Verfahren 26 C 64/13, so dass hinsichtlich der Klage und des als Drittwiderklage zu behandelnden verbundenen Verfahrens die Gerichtskosten hälftig zu verteilen sind. Da die Klägerin in jedem der verbundenen Verfahren die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat, entspricht dies 50 Prozent der Gesamtkosten. In Summe tragen die Beklagten und die Drittwiderklägerin ebenfalls 50 Prozent, da es sich aber um zwei unterschiedliche Rechtssubjekte handelt, beträgt der Kostenanteil an den Gerichtskosten jeweils 25 Prozent.
41Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
42Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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