Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 153/14

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen zukünftigen nicht von den Klageanträgen zu Ziffern 1. und 2. erfassten materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 29.04.2007 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf Dritte übergegangen sind und übergehen werden.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von den durch die außergerichtliche Vertretung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten in Höhe von 399,72 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80 %.und die Beklagte zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.


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