Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 33 O 73/15

Tenor

I.

Zum Spaltungsprüfer des Abspaltungsvertrages oder seines Entwurfes wird bestellt:

X Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

II.

Der Vertragsprüfer wird angewiesen, neben den allgemeinen Hinweisen in den Gründen dieses Beschlusses, folgende Gesichtspunkte zu beachten:

In Ansehung von §§ 21a, 21 b AtG hat bisher die Antragstellerin zu 1)  die Kosten für die Endlagerung des radioaktiven Reststoffe und der radioaktiven Anlagenteile zu tragen. Weiterhin haftet die Antragstellerin zu 1) für alle durch Betrieb der Anlagen bedingten Schäden (§ 31 AtG). Es ist gerichtsbekannt, dass die Betreiber von Kernkraftwerken für die aus diesen Grundsätzen erwachsenen Risiken bilanzielle Rückstellungen gebildet haben.

Im Rahmen der nunmehr beabsichtigten Abspaltung und Ausgliederung auf die Antragstellerin zu 2) werden auch diese finanziellen Risiken übertragen. Diese sind dementsprechend auch durch den Vertragsprüfer objektiv zu bewerten. Die dafür angesetzten Rückstellungen sind zwar wohl testiert. Dieses Testat bescheinigt jedoch nicht, dass diese Rückstellungen ausreichend sind und auch tatsächlich dauerhaft und werthaltig vorhanden sind.

Erheblich ist aber – insbesondere zur Prüfung der registerrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen - auch, ob die abzuspaltende und danach zu übertragende Gesellschaft mit hinreichendem Eigenkapital ausgestattet ist, um die vorgenannten Risiken tragen zu können.

Zur Überprüfung der Rückstellungen und des Eigenkapitals der zu übertragenden Gesellschaft, insbesondere zu der Frage, ob sie alle wirtschaftlichen und insbesondere haftungsrechtlichen Risiken abdecken, sind daher alle weltweit bekannten Studien (sowohl von der Atomkraft positiv als auch negativ eingestellten Wissenschaftlern) über die finanziellen Risiken eines Schadenseintritts und der daraus erwachsenden Schäden auszuwerten. Die bisher weltweit bekannten gewordenen Schäden, zu denen u.a auch die Kosten der Evakuierung ganzer Landesteile gehören,  sind auf die dichter besiedelte Bundesrepublik Deutschland und die durch einen Schaden betroffenen benachbarten Länder zu übertragen und zu ermitteln. Es ist auch eine „worst case“ Betrachtung heranzuziehen, also der vermeintliche nicht wahrscheinliche denkbare erheblichste Unfall jedes von der Antragstellerin zu 1) betriebenen Kernkraftwerkes.

Weiterhin sind die Aufwendungen für den bisher gesetzlich noch nicht vorgesehenen vollständigen Rückbau eines Atomkraftwerkes und die Aufwendungen für die sichere Endlagerung bis zum Abbau jeder für ein Lebewesen relevanten Strahlung festzusetzen.

Alle Studien und Unterlagen, die von dem Vertragsprüfer zur Ermittlung der vorgenannten Werte herangezogen werden, sind dem Gutachten im Original und mit beglaubigter deutscher Übersetzung unter Voranstellung eines Abstract beizufügen.

Aus diesen vorgenannten Werten mag der Sachverständige die Bandbreite für die notwendigen Rückstellungen und die Eigenkapitalausstattung der abzuspaltenden Gesellschaft auf der Grundlage eines Mindestwertes und des Höchstwertes (also bei einer „worste case“-Betrachtung) ermitteln.

Dem Sachverständigen wird gestattet, weitere Sachverständige für Risikoforschung und Atomphysiker bzw. technische Sachverständige durch die Antragsteller beauftragen zu lassen.

III.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

IV.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.


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