Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 33 O 119/12
Tenor
Die Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen über die von der Klägerin realisierten Deckungsbeiträge für die in der Anlage B 58 aufgeführten Verkäufe von W-Geräten, also folgende:
…
über die mit diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie an für diese Geräte abgeschlossen Wartungsverträgen durch Mitteilung und Vorlage aller Unterlagen, die für die Entstehung, der Fälligkeit und Berechnung der Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I = Rohertrag) wesentlich sind.
Die Berufung gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten wechselseitig um die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Beklagten zu 1) als ehemaliger Handelsvertreterin der Klägerin sowie um weitere Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagten aufgrund der Abwicklung eines Handelsvertreterverhältnisses.
3Die Klägerin vertreibt Druck-und Kopiersysteme der Marke W in der Bundesrepublik Deutschland. Der Vertrieb erfolgt über autorisierte Vertragshändler, die Beklagte zu 1) war mehrere Jahre Vertragshändlerin der Klägerin.
4Die Beklagte zu 1) und der Klägerin schlossen zur Begründung ihrer Rechtsbeziehung zuletzt unter dem 20. Dezember/27. Dezember 2007 einen so genannte Konzessionärsvertrag. Auf der Basis dieses Vertrages bezog die Beklagte zu 1) von der Klägerin Druck-und Kopiersysteme der Marke W und vertrieb diese an Endkunden. Daneben bot die Klägerin Wartungsleistungen für die Druck-und Kopiersysteme an. Dazu schloss die Beklagte die entsprechenden Wartungsverträge im eigenen Namen mit den Endkunden, erbrachte jedoch die Wartungsleistung nicht selbst, vielmehr beauftragte sie intern die Klägerin mit der Erbringung von entsprechenden Leistungen gegenüber diesen Endkunden. Diese internen, zur Deckelung der gegenüber den Endkunden bestehenden Verpflichtungen der Beklagten zu 1) abgeschlossen Wartungsverträge wurden als „Erfüllungsgehilfenwartungsverträge“ bezeichnet.
5Der Konzessionärsvertrag sollte zunächst am 31. Dezember 2010 enden, nachdem sich die Klägerin weigerte, gegenüber der Beklagten zu 1) eine entsprechende Verlängerung auszusprechen. Ende Dezember vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten zu 1) in Ansehung der sich ergebenden Schwierigkeiten bei der Übertragung der Verträge von der Beklagten zu 1) auf einen anderen von der Klägerin ausgewählten W-Vertragspartner eine Verlängerung des Konzessionärsvertrages bis zum 28. Februar 2011 (vgl. Anlage B 1). Im Rahmen der sodann Anfang des Jahres 2011 geführten Verhandlungen zwischen den Parteien verständigten sich diese darauf, den 1. Mai 2011 – rechnerischen - als Stichtag zur Übertragung der von der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Endkunden-Wartungsverträge auf die Klägerin anzunehmen. Zu diesem Übergabestichtag sollten dann auch alle Leistungen der Klägerin, die diese aufgrund der Erfüllungsgehilfenwartungsverträge erbracht hatte, abgerechnet werden.
6Für einen Zuschuss in Höhe von 180.000, den die Beklagte zu 1) mit der Klägerin bereits vor Abschluss des zuletzt maßgeblichen Konzessionärsvertrages vereinbart hatte, vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten die Rückzahlung mit der Beendigung der Konzessionärsverhältnisses.
7Die Klägerin behauptet,
8sie schulde der Beklagten zu 1) einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB in Höhe von höchstens 97.456,24 EUR. Weiter ergebe sich für die Klägerin eine Verbindlichkeit für die Vergütung für Übertragung der Rechte aus der Kooperationsvereinbarung zu Gunsten der Beklagten zu 1) in Höhe von 4.980,29 EUR und eine Vergütung für Übertragung des Wartungsvertragsbestandes in Höhe von 36.522,00 EUR sowie auf Grund eines Guthabens aus einem Kaufkonto in Höhe von 2.104,06 EUR. Dem ständen jedoch Ansprüche der Klägerin entgegen, die sie nach einigen Neuberechnungen zuletzt ( Schriftsatz vom 1. Oktober 2014) wie folgt berechnet. Aufgrund der Deckung der von der Beklagten mit Endkunden abgeschlossenen besonderen Form eines Wartungsvertrages (Page-Pack-Vertrag) ergebe sich ein Anspruch in Höhe von 172.908,69 EUR und aufgrund der Abwicklung der laufenden Erfüllungsgehilfenwartungsverträge in Höhe von 134.397,52 EUR. In Ansehung der unstreitig von der Beklagten zu 1) zurückzuzahlenden 180.000,- EUR errechne sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von noch 345.886,62 EUR.
9Die Klägerin beabsichtigt daher zu beantragen,
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Betrag in Höhe von 345.886,62 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. August 2012 zu zahlen.
11Die Beklagten beabsichtigen zu beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1) zunächst lediglich,
14die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen über die von der Klägerin realisierten Deckungsbeiträge für die in der Anlage B 58 aufgeführten Verkäufe von W-Geräten, über die mit diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie an für diese Geräte abgeschlossen Wartungsverträgen durch Mitteilung und Vorlage aller Unterlagen, die für die Entstehung, der Fälligkeit und Berechnung der Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I =Rohertrag) wesentlich sind.
15Die Klägerin beantragt,
16die Widerklage insoweit abzuweisen.
17Die Beklagte zu 1) und Widerklägerin ist der Auffassung,
18es errechne sich ein Ausgleichsanspruch, der höher sei als derjenige, der sich aus der Höchstbetragsberechnung ergebe. Aufgrund der Geräteverkäufe bestehe unter Berücksichtigung der Höchstbetragsberechnung gem. § 89b Abs. 2 HGB ein Anspruch in Höhe von 176.983,68 EUR und für die Vermittlung der Serviceverträge in Höhe von 262.414,67 EUR. Der Berücksichtigung eines Guthabens der Klägerin für die Erfüllung der Leistungen aus den Page-Pack-Vertrag und den Erfüllungsgehilfenwartungsverträge stehe entgegen, dass sich nicht feststellen lasse und die Klägerin bisher auch nicht nachgewiesen habe, welche Zählerstände bei den Endkunden zu dem Übergabestichtag vorgelegen hätten.
19Für die Berechnung des Ausgleichsanspruches seien bisher aber lediglich die Provisionsverluste in Ansatz gebracht worden. Dies entspreche jedoch nicht mehr den Anforderungen des § 89 b HGB. Maßgeblich seien nunmehr die Unternehmervorteile. Diese spiegelten sich durch den Deckungsbeitrag I wieder. Daher sei es der Beklagten zu 1) oder eine entsprechende Auskunft die Klägerin nicht möglich, den unstreitig gegebenen Ausgleichsanspruch entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes und der gesetzlichen Intention zu berechnen. Die bisherigen Berechnungen sein lediglich rein vorsorglich erfolgt, es fehlten auch noch die Angaben der Klägerin hinsichtlich der bis zum Auslaufen des Vertrages abzurechnenden Kopien.
20Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22Die Widerklage ist in dem beantragten Umfang zulässig und begründet.
23Auch ein entsprechendes Teilurteil ist zulässig.
24I.
25Ein Teilurteil ist nur unzulässig, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen im Teil- und Schlussurteil besteht. Eine derartige Gefahr ist aber vorliegend nicht gegeben, da zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagten zu 1) dem Grunde nach einen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1 HGB hat. Die Parteien streiten „lediglich“ über die Methodik der Berechnung und die Höhe.
26Im übrigen ist die Gefahr einander widersprechender Teilurteile über die auf den einzelnen Stufen einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche hinzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf - I-16 U 150/11 – Urteil vom 26. Oktober 2012)
27II.
28Der Widerklägerin steht auch gemäß § 242 BGB i.V.m § 87c Abs. 3 HGB im tenoriertem Umfang ein Auskunftsanspruch zu.
29Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH, Urteil v. 28.11.1989, VI ZR 63/89, NJW 1990, 1358; Urteil v. 03.04.1996, VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100: §§ 89b HGB, 242 BGB; Urteil v. 06.02.2007, X ZR 117/04, NJW 2007, 1806).
30Dies gilt vorliegend für die von der Widerklägerin begehrte Auskunft zu den Unternehmervorteilen.
31Auch wenn der Handelsvertreter nur noch den Ausgleich nach § 89b HGB beanspruchen kann, besteht nach § 87b Abs. 3 HGB ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich solcher für seine Ansprüche erheblichen Tatsachen, welche nicht im Provisionsabrechnungen oder einen Buchauszug gehören. Bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs ist bereits seit dem Inkrafttreten der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG vom 18. Dezember 1986, insbesondere dessen Art. 17 Abs. 2 lit. a zu berücksichtigen, dass die Provisionsverluste lediglich einen Gesichtspunkt der Billigkeit darstellen (vgl. hierzu EuGH Urteil vom 26. März 2009 - C-348/07- juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2012 - 16 U 47/11 -, juris; Evers, Ausgleichsanspruch: Ist das Ende der "Grundsätze" gekommen?, VW 2009, 1371 ff.; Thume, in: Küstner/ Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Kap. IX, Rdnr. 23). Dies gilt auch unter der Maßgabe, dass der ausgleichspflichtige Unternehmervorteil weder in den vom Unternehmer infolge der Vertragsbeendigung ersparten Provisionen noch in dem überlassenen Kundenstamm, sondern in der für ihn eröffneten Chance, die vom Handelsvertreter geschaffene Kundenbeziehung in gleicher Weise wie bisher zu nutzen (vgl. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 19. September 2012 - 3 U 195/11 -, juris) sowie in der Aussicht auf Unternehmergewinn ohne Provisionszahlungspflicht (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 89 b Rdnr. 15) liegt. Damit erstreckt sich der Auskunftsanspruch zwangsläufig auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 26. März 2009 und der diese Entscheidung Rechnung tragenden Neufassung des § 89b HGB eine Tatbestandsvoraussetzung seines Ausgleichsanspruches bilden können (vgl. dazu auch Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 87c HGB Rdn. 12).
32Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf – I-16 U 47/11 – Urteil vom 15. November 2012 und OLG Düsseldorf – I-16 U 199/10 – Urteil vom 29. März 2012) davon ausgeht, das auf alte Verträge der § 89b HGB noch in der ursprünglichen Fassung anzuwenden ist und eine Vermutung dafür spreche, dass der Unternehmervorteil den ersparten Provisionszahlungen entspreche, so dass ein Auskunftsanspruch nur bestehe, wenn der Unternehmervorteil höher liege, steht diese Argumentation dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Aufgrund der Entscheidung des EuGH steht fest, dass der § 89b HGB in der alten Fassung nicht richtlinienkonform war. Wegen des Gebots der richtlinienkonformen Auslegung des Gesetzes gilt - trotz der anders lautenden bisherigen Gesetzesfassung – die Neufassung, die auf die Unternehmervorteile abstellt, bereits für die Zeit vor der Änderung des Abs. 1 durch das Gesetz vom 31. Juli 2009 (vgl. dazu Löwisch in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2014, § 89b HGB Rdn. 2). Soweit der Bundesgerichtshof eine Rückwirkung der Vorschriften verneint hat (BGH – VIII ZR 203/10 – Urteil vom 23. November 2011) betraf dies den Fall eines vor Inkrafttreten des Änderungsgesetztes begonnen Abwicklungsverhältnisses. Das streitgegenständliche Handelsvertreterverhältnis ist jedoch nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes beendet worden.
33Soweit die Rechtsprechung - auch des Oberlandesgerichts Düsseldorf - in den zitierten Entscheidungen im wesentlichen auf die Provisionsverluste zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs abstellt ist dies eine Folge des Umstandes, wie dies auch in den Entscheidungen zum Ausdruck kommt, dass seitens der Parteien ein Vortrag zu den dem Unternehmer verbliebenen Vorteilen nicht erfolgt ist. Auch der hier von der Beklagten zu 1) angeführte Umstand, dass sie einen Ausgleichsanspruch habe, der höher liege, als der Höchstanspruch steht dem nicht entgegen. Es kann nur dann von der Höchstbetragsberechnung ausgegangen werden, wenn die Beklagte zu 1) die für Berechnung der Provisionsverluste maßgeblichen abzurechnenden Kopienzahlen nachweisen kann. Dies ist, wie die bereits durchgeführte Beweisaufnahme zeigt, aber durchaus zweifelhaft. Dementsprechend kann die Berechnung des Ausgleichsanspruchs über den Ansatz der verbliebenen Unternehmervorteile für die Beklagte zu 1) die Möglichkeit eröffnen, die Berechnung eines Ausgleichsanspruches durchzuführen, die dazu führt, dass ein Anspruch mindestens im Umfang dies Höchstbetrages festzustellen ist.
34Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
35Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO und bemisst sich nach der Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Erstattung der Auskunft.
36Die Berufung gegen die Entscheidung ist zuzulassen (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). dies gilt auch dann, wenn der Streitwert für die Auskunft und damit der Aufwand für die Auskunftserteilung – entgegen der Auffassung der Kammer - auf weniger als 600,- EUR geschätzt wird. Die von der Beklagten zu 1) gewünschte Berechnung eines Handelsvertreterausgleichs anhand der Unternehmervorteile statt oder neben einer Berechnung auf der Grundlage der Provisionsverluste ist – soweit erkennbar – bisher nicht durch die Gerichte nicht entscheiden worden. Dementsprechend war bisher auch der entsprechende Auskunftsanspruch, insbesondere dann, wenn die Provisionsverluste –wie vorliegend – im wesentlichen bekannt sind, nicht Gegenstand der Rechtsprechung.
37Streitwert: 2.000,- EUR
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