Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 33 O 119/12

Tenor

Die Kläger wird verurteilt, der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 28. Februar 2011 Auskunft zu erteilen über die von der Klägerin realisierten Deckungsbeiträge für die in der Anlage B 58 aufgeführten Verkäufe von W-Geräten, also folgende:

über die mit diesen Geräten realisierten Deckungsbeiträge an Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie an für diese Geräte abgeschlossen Wartungsverträgen durch Mitteilung und Vorlage aller Unterlagen, die für die Entstehung, der Fälligkeit und Berechnung der Deckungsbeiträge (bilanzrechtlicher Deckungsbeitrag I = Rohertrag) wesentlich sind.

Die Berufung gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 2.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.


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