Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 36 O 65/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht die Nichtigkeit, hilfsweise Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.05.2013 geltend. Betroffen sind die Beschlüsse über die Verwendung des Gewinns (TOP 2), die Entlastung des Vorstandes (TOP 3), die Entlastung des Aufsichtsrats (TOP 4) und die Wahl des Abschlussprüfers (TOP 5).
3Der Kläger hält – wie im Laufe des Rechtsstreits unstreitig wurde - 20 Stückaktien an der Beklagten. Die Beklagte ist eine deutsche Aktiengesellschaft. Die Beklagte hielt bis Anfang 2013 über eine 100%ige Tochtergesellschaft, die N. GmbH (nachfolgend: L), 75,41 %, ab 2013 erhöhten sich die Anteile auf 78,38 %, an der N1 GmbH (nachfolgend: N1). Daneben ist die D GmbH (nachfolgend: D) zu 21,62 % an der N1 beteiligt.
4Die D. erhob im März 2011 Klage gegen die N1, mit der sie den Gesellschafterbeschluss zur Einrichtung eines Beirats bei der N1 angefochten hat und die Feststellung begehrte, dass der Beirat für bestimmte zustimmungsbedürftige Maßnahmen der Geschäftsführung nicht zuständig sei und nicht mit einer einfachen Mehrheit, sondern stets mit einer Mehrheit von mehr als 80% der abgegebenen Stimmen entscheide. Diese Klage wurde durch das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 9.08.2012 (Anlage B 16) rechtskräftig abgewiesen. Die L ihrerseits reichte beim Schiedsgericht Klage unter anderem gegen die D und die N1 ein gerichtet auf Feststellung, dass der Beirat der N1 für wesentliche Maßnahmen zuständig sei und in diesen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit entscheiden könne. Das Schiedsgericht entschied am 8.08.2012 (Anlage B 18), dass verschiedene Geschäftsführungsmaßnahmen bei der N1 wie der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, Unternehmen und/oder Beteiligungen, der Abschluss von wesentlichen Mietverträgen, das Jahresbudget (insbesondere Umsatz-, Investitions-, Personal- und Finanzplan), die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei allen Landes-Holdings und Management-Gesellschaften, Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der N1 der Zustimmung des Beirats bedürfen und für die erforderliche Mehrheit im Beirat die einfache Mehrheit nach Köpfen genüge. Dieser Schiedsspruch wurde durch das Oberlandesgericht München am 18.12.2013 für vollstreckbar erklärt.
5Zu der Erhöhung der Anteile der L an der N1 kam es nach einem entsprechenden Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag im Januar 2013 zwischen der L und den beiden Gesellschafterstämmen Kellerhals und Stiefel. Zuvor war man überein gekommen, aus dem D1-Investment auszuscheiden. In diesem Rahmen hatten die beiden Gesellschafterstämme L1 und T ihre Beteiligung an der N1 China angeboten, die die L nachfolgend erwarb. Für die Finanzierung der Expansion in China hatte die N1 mit der N1 China im Jahr 2010 einen Darlehensrahmenvertrag über 100 Mio. € geschlossen. Dieser Darlehensrahmenvertrag und der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens wurden mit einer weiteren Vereinbarung auf die L übertragen.
6Im März 2013 veröffentlichte die Beklagte ihren Jahresabschluss zum 31.12.2012 und ihren Geschäftsbericht zum 31.12.2012. Aus dem Jahresabschluss 2012 ergibt sich, dass die Beklagte ihre Beteiligung an der N1 und diverse Tochtergesellschaften der N1 in Italien, Spanien, den Niederlanden und Österreich in ihrem Konzernabschluss zu 100% konsolidiert.
7Am 8.05.2013 hielt die Beklagte ihre ordentliche Hauptversammlung ab, an der auch der Kläger teilnahm. Der Kläger stellte mehrere Fragen an den Vorstand der Beklagten. Diese betrafen die bilanzielle Vorsorge der N1 und der Beklagten im Zusammenhang mit dem N1 China Darlehen (Fragen 1 und 2), die Ausübung der Put-Option durch die Minderheitsgesellschafter der N1 China (Frage 3), den „signifikanten positiven Ergebniseffekt im Jahr der Entkonsolidierung der N1-Gruppe“ (Frage 4) und die Zuständigkeiten des Beirats nach dem Schiedsspruch in Bezug auf die N1 und deren Tochtergesellschaften (Frage 5). Wegen des Wortlauts der vom Kläger an den Vorstand der Beklagten gestellten Fragen (Fragen 1, 2, 3, 4 und 5) und deren Beantwortung wird auf die Klageschrift vom 10.06.2013, Seiten 9 bis 12 (Bl. 9 bis 12 GA), und Seiten 47 bis 49 (Bl. 47 bis 49 GA), sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 20.12.2013, Seiten 12 bis 16 (Bl. 89 bis 93 GA) Bezug genommen. Nach Beendigung der Generaldebatte wurde über die Tagesordnungspunkte abgestimmt. Die Hauptversammlung hat die in der Einladung angegebenen Beschlussvorschläge beschlossen. Der Kläger legte nach Feststellung der Ergebnisse der Beschlussfassung durch den Versammlungsleiter unter Vorlage seiner Stimmkarte Widerspruch gegen die Beschlüsse zu TOP 2 bis 5 zu Protokoll ein. Der Widerspruch wurde vom Notar aufgenommen.
8Der Kläger macht geltend, die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses ergebe sich aufgrund einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2012. Der Jahresabschluss 2012 sei nichtig gemäß § 256 Abs. 4 und 5 AktG, weil die Beklagte seit Jahren zu Unrecht ihre Beteiligung an der N1 und einigen deren Tochtergesellschaften in ihrem Konzernabschluss zu 100% konsolidiere. Denn die Beklagte verfüge nicht über die nach IAS/IFRS erforderliche Kontrolle über die N1 und deren maßgeblichen operativen Tochtergesellschaft, der N1-Unternehmensgruppe (N1-Unternehmensgruppe). Dies ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag der N1, wonach Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung regelmäßig mit mehr als 80% der abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen (Anlage K 6). Danach verfüge die D über eine Sperrminorität, so dass die Beklagte die wesentliche Geschäftspolitik nicht allein bestimmen könne. Insbesondere gebe es zwischen der Beklagten bzw. der L und der D eine Vereinbarung über die Ausübung und Änderung von Bilanzierungswahlrechten sowie der Expansion in ein neues Land, so dass insoweit ein Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 80 % der abgegebenen Stimmen erforderlich sei. Der eingerichtete Beirat habe keine umfassende Zuständigkeit, insbesondere nicht für die operativen Konzerngesellschaften der N1, die Fassung von Gewinnverwendungsbeschlüssen sowie die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung der N1. Im Übrigen verfüge auch hier die D über eine Sperrminorität über § 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung (Anlage K 6) i.V.m. § 9 Abs. 5. Daher hätte die Beklagte diese Beteiligung nicht als „verbundenes Unternehmen“ sondern nur als „Beteiligung“ bilanzieren dürfen. Insgesamt führe dies zu eine signifikanten Unterbewertung der N1-Beteiligung im Jahresabschluss der Beklagten und dadurch zu einer unrichtigen Wiedergabe deren Vermögens- und Ertragslage. Durch den Ausweis als „verbundenes Unternehmen“ würde auch die Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses wesentlich beeinträchtigt. Schließlich resultiere hieraus auch ein Bewertungsfehler.
9Zudem sei das von der Beklagten übernommene Darlehen in Höhe von 100 Millionen € zzgl. Zinsen, welches – unstreitig - ursprünglich die N1 der N1 China gewährt hat und tatsächlich wertlos ist, unzutreffend nicht auf Null abgeschrieben. Wegen dieses Ansatzfehlers, der eine erhebliche Abweichung im Jahresüberschuss der Beklagten bedinge, sei der Jahresabschluss nichtig.
10Der Gewinnverwendungsbeschluss (TOP 2) sei daher in jedem Fall nichtig bzw. wegen Verletzung des Gesetzes und einer wesentlichen Informationspflichtverletzung anfechtbar. Die Hauptversammlung hätte nämlich für die beschlossene Ausschüttung von Dividenden von einem geringeren Bilanzgewinn ausgehen müssen.
11Die unzutreffende Konsolidierung der N1-Unternehmensgruppe bedeute einen schweren Gesetzesverstoß, so dass sie einer Entlastung des Vorstandes (TOP 3) bzw. des Aufsichtsrats (TOP 4) und Wahl des Abschlussprüfers (TOP 5) entgegenstünden.
12Seine Fragen im Zusammenhang mit dem N1 China Darlehen seien unzureichend beantwortet worden. Über die damit verbundenen, tatsächlich bestehenden Risiken sei nicht aufgeklärt worden. Hinsichtlich seiner Frage 4 zu dem signifikanten positiven Ergebniseffekt im Jahr der Entkonsolidierung der N1-Gruppe habe sich die Beklagte zu Unrecht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen.
13Der Kläger beantragt,
141. festzustellen, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.05.2013 zu dem TOP 2 „Verwendung des Bilanzgewinns“ mit dem Inhalt:
15„Der Bilanzgewinn in Höhe von 348.627.333,85 € wird wie folgt verwendet:
162. Verteilung an die Aktionäre
17(i) Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie von 1,00 € bei 324.109.563 Stück dividendenberechtigten Stammaktien sind das 324.109.563,00 €.
18(ii) Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht von 1,06 € bei 2.677.966 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind das 2.838.643,96 €.
193. Verbleibt als Gewinnvortrag: 21.679.126,89 €.“
20nichtig ist,
211. hilfsweise für den Fall, dass der vorgenannte Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.05.2013 gemäß Antrag 1 nicht nichtig ist, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.05.2013 zu dem TOP 2 „Verwendung des Bilanzgewinns“ mit dem Inhalt:
22„Der Bilanzgewinn in Höhe von 348.627.333,85 € wird wie folgt verwendet:
231. Verteilung an die Aktionäre
24(i) Ausschüttung einer Dividende je Stammaktie von 1,00 € bei 324.109.563 Stück dividendenberechtigten Stammaktien sind das 324.109.563,00 €.
25(ii) Ausschüttung einer Dividende je Vorzugsaktie ohne Stimmrecht von 1,06 € bei 2.677.966 Stück dividendenberechtigten Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sind das 2.838.643,96 €.
262. Verbleibt als Gewinnvortrag: 21.679.126,89 €.“
27für nichtig zu erklären.
281. die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 8.05.2013 zu
29a. dem TOP 3 „Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012“ mit dem Inhalt:
30„Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“,
31b. dem TOP 4 „Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012“ mit dem Inhalt:
32„Den im Geschäftsjahr 2012 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“,
33c. dem TOP 5 „Wahl des Abschlussprüfers“ mit dem Inhalt:
34„Die L2 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer für das Rumpfgeschäftsjahr vom 01.01.2013 bis zum 30.09.2013 und die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30.06.2013 gewählt.“,
35für nichtig zu erklären.
36Die Beklagte beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Die Beklagte macht geltend, der Jahresabschluss 2012 sei nicht nichtig, so dass hieraus keine Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses folgen könne.
39Die Rechnungslegungsgrundsätze der IFRS/IAS fänden auf den Jahresabschluss keine Anwendung. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des HGB liege nicht vor. Bei der L handele es sich um ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 Satz 1 HGB. Ein Ausweis der Geschäftsanteile an der N1 erfolge zutreffend nicht in ihrem Jahresabschluss, da sie – die Beklagte – selbst keinen direkten Anteilsbesitz an der N1 halte. Die Forderungen und Verbindlichkeiten in ihrem Verhältnis zur L und der N1 seien zutreffend als solche gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Sinne des § 266 HGB gesondert ausgewiesen. Der erforderliche „beherrschende Einfluss“ auf die N1 werde insoweit nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB unwiderleglich vermutet, da sie – die Beklagte – mittelbar über die L formal über die absolute Mehrheit der Stimmrechte verfüge. Die Geschäftsanteile an der N1 seien zudem im Jahresabschluss zutreffend mit den Anschaffungskosten ausgewiesen.
40Die bilanzielle Abbildung des N1 China Darlehens sei zutreffend im Jahresabschluss 2012 der L für das - zu diesem Zeitpunkt noch zu übernehmende - Darlehen durch Rückstellung in Höhe von 102 Mio. € erfolgt. Insoweit sei die Ergebnisführung der L an sie - die Beklagte - entsprechend dem bestehenden Gewinnabführungsvertrag für das Geschäftsjahr 2012 auch gemindert gewesen. Eine Überbewertung im Sinne des § 256 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AktG liege daher nicht vor. Eine Risikovorsorge, auf die die Fragen des Klägers in der Hauptversammlung abzielten, habe daher im Rahmen des Jahresabschlusses nicht erfolgen müssen. Diese habe lediglich bei der N1 China erfolgen müssen und betreffe daher nur den Konzernabschluss der Beklagten.
41Die Beschlüsse seien auch nicht anfechtbar. Weder liege eine Gesetzesverletzung noch eine Informationspflichtverletzung vor.
42Der Konzernabschluss sei zutreffend erstellt. Sie – die Beklagte – habe die N1 zum 31.12.2012 beherrscht im Sinne der IAS 27, da sie zum maßgeblichen Stichtag über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der N1 verfügt habe und insoweit die Regelvermutung nach IAS 27.13 eingreife. Auch das übernommene Darlehen, das an die N1 China gewährt worden war, sei bilanziell ordnungsgemäß abgebildet.
43Eine unzureichende Auskunftserteilung in der Hauptversammlung sei nicht gegeben. Bezüglich der Frage des Klägers zur Größe des Ergebniseffekts einer Entkonsolidierung der N1-Unternehmensgruppe habe sich der Vorstand zu Recht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 AktG berufen. Die verlangte Auskunft sei zur Beurteilung der TOP 2 bis 5 auch nicht erforderlich gewesen. Die Fragen zur bilanziellen Vorsorge wegen der Aufgabe der China-Aktivitäten und den Zuständigkeiten des Beirats der N1 habe der Vorstand zutreffend und ausreichend beantwortet.
44Eine konkrete Pflichtverletzung eines einzelnen Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedes (TOP 3 und 5) sei nicht dargestellt.
45Hinsichtlich des TOP 5 sei zudem der Vorrang des Ersetzungsverfahrens nach § 318 Abs. 3 HGB zu berücksichtigen.
46Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf deren wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze verwiesen.
47Entscheidungsgründe:
48Die Klage ist zulässig, aber sowohl mit dem Haupt- wie auch dem Hilfsantrag unbegründet. Die mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten am 8.05.2013 zu TOP 2, 3, 4 und 5 sind - soweit es den Beschluss zu TOP 2 betrifft - weder nichtig noch sind sie - hinsichtlich aller angegriffenen Beschlüsse - für nichtig zu erklären. Ein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit führender Grund ist nicht gegeben.
49I.
50Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten am 8.05.2013 zu TOP 2 „Verwendung des Bilanzgewinns“ ist nicht nichtig.
511.
52Eine Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG wegen Nichtigkeit des Jahresabschlusses 2012 der Beklagten ist nicht gegeben. Denn der Jahresabschluss 2012 ist nicht nach § 256 AktG nichtig. Dies hat bereits das Landgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 3.04.2014 (Az.: 32 O 9/13; Anlage B 19) zwischen den Parteien festgestellt. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Sachargumenten, die insgesamt bereits Gegenstand des Parallelverfahrens waren, kann wegen der materiellen Rechtskraft im Verhältnis der Prozessparteien unterbleiben. Insoweit wird auf die Ausführungen des genannten Urteils Bezug genommen, das den Parteien bekannt ist.
532.
54Eine Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses wegen einer vom Kläger behaupteten Unrichtigkeit des Konzernabschlusses der Beklagten ist ebenfalls nicht gegeben. Grundlage des Beschlusses über die Gewinnverwendung ist gemäß § 174 AktG der im Jahresabschluss ausgewiesene Bilanzgewinn (vgl. statt aller: BGH, AG 2008, 325; Münchener Kommentar/Hüffer, AktG, 2011, § 256, Rn. 10 m.w.N.). Dieser ist - rechtskräftig festgestellt – zutreffend ermittelt.
553.
56Einen anderen Nichtigkeitsgrund, die in § 253 Abs. 1 AktG abschließend aufgezählt sind, hat der Kläger nicht dargetan.
57II.
58Die streitgegenständlichen Beschlüsse der Hauptversammlung unterliegen auch nicht der Anfechtung nach § 243 AktG.
59Gemäß § 243 Abs. 1 AktG kann ein Beschluss wegen Verletzung des Gesetzes angefochten werden. Als relevante Verstöße kommen Verfahrensfehler und Inhaltsfehler in Betracht. Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn Gesetz oder Satzung beim Zustandekommen des Beschlusses verletzt werden. Ein Inhaltsfehler liegt vor, wenn sich ein Mangel des Hauptversammlungsbeschlusses auf die Regelung als Ergebnis der Beschlussfassung bezieht; d.h. die durch den Beschluss getroffene Regelung muss gegen eine Vorschrift verstoßen (vgl. Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 243, Rn. 11, 20).
60Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG ist die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung auch im Falle einer Auskunftspflichtverletzung gegeben. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist einem Aktionär in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu erteilen, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich sind (Hüffer, AktG, 10. Auflage, § 131, Rn. 12). Von einer Erforderlichkeit ist auszugehen, wenn der Aktionär auf die Beantwortung der Frage angewiesen ist. Dabei ist ein strenger Maßstab zu Lasten des Aktionärs anzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1987, 551). Die Auskunft muss ein wesentliches Element für die Beurteilung der Tagesordnung durch einen objektiv denkenden, durchschnittlichen Aktionär darstellen (vgl. OLG Karlsruhe, NZG 1999, 604). Die Erforderlichkeit und Beurteilungserheblichkeit einer Information kann jeweils nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen Tagesordnungspunkt bewertet werden (vgl. BGHZ 160, 385; OLG Düsseldorf, WM 1986, 1435). Eine konkrete Auskunft zu rein hypothetischen Vorgängen ist dabei nicht erforderlich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2012 – 5 U 144/09; KG, Urteil vom 3.05.2010 – 23 U 63/09).
611.
62Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten am 8.05.2013 zu TOP 2 „Verwendung des Bilanzgewinns“ ist nicht anfechtbar.
63a. Gesetzesverletzung
64aa.) Dass der Jahresabschluss 2012 der Beklagten im Einklang mit den Gesetzen erstellt wurde, steht im Verhältnis der Parteien mit dem rechtskräftigen Urteil im Parallelverfahren (Az.: 32 O 9/13; Anlage B 19) fest und bedarf keiner erneuten Prüfung. Andere Gründe hat der Kläger im Zusammenhang mit der Richtigkeit des Jahresabschlusses 2012 nicht vorgebracht. Insoweit kann auf das den Parteien bekannte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3.04.2014, Az. 32 O 9/13, verwiesen werden.
65bb.) Die vorgenommene Konsolidierung der N1-Unternehmensgruppe in dem Konzernabschluss 2012 der Beklagten verstößt ebenfalls nicht gegen das Gesetz. Auf die Frage, ob die Richtigkeit eines Konzernabschlusses überhaupt für die Beschlussfassung zu TOP 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) relevant ist, kommt es damit nicht an.
66(1)
67Nach der Regelvermutung nach IAS 27.13 beherrschte die Beklagte die N1 zum Bilanzstichtag am 31.12.2012, weil sie aufgrund der gesellschaftsinternen Kompetenzverteilung innerhalb der N1 über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der N1 verfügte. Diese Vermutung hat der Kläger nicht hinreichend widerlegt. Die Beklagte hat substantiiert dargetan, dass sie die N1 nach IAS 27.4 i.V.m. 27.13 beherrscht.
68Für das Geschäftsjahr 2012 ist die Regelung in IAS 27 in der Fassung vom 1.01.2009 anwendbar. Gemäß IAS 27.4 besteht ein Konzern, für den ein einheitlicher Konzernabschluss zu erstellen ist, aus dem „Mutterunternehmen mit all seinen Tochterunternehmen“. Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen beherrscht wird. Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Ob eine Kontrolle vorliegt, ist aus Sicht der Konzernobergesellschaft unter Berücksichtigung sämtlicher Beherrschungsmöglichkeiten und unter Gesamtwürdigung der Einflussnahmemöglichkeiten zu treffen (vgl. Baetge/Hayn/Ströher, IFRS, 2012, IAS 27, Rn. 64). Nach IAS 27.13 Satz 1 wird eine Beherrschung angenommen, wenn das Mutterunternehmen entweder direkt oder indirekt über Tochterunternehmen über mehr als die Hälfte der Stimmrechte eines Unternehmens verfügt. Auf das (zusätzliche) Vorliegen der Merkmale in IAS 27.13 Satz 2 kommt es hingegen nach dem Wortlaut der Norm („ebenfalls“) nicht an (vgl. Lüdenbach/Hoffmann, IFRS, 10. Auflage, § 32, Rn. 10). Diese Vermutung der Beherrschung ist widerlegt, wenn „unter außergewöhnlichen Umständen“ sich „eindeutig nachweisen“ lässt, „dass ein derartiger Besitz keine Beherrschung begründet“ (vgl. Lüdenbach/Hoffmann, IFRS, 10. Auflage, § 32, Rn. 9). Dabei ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls geboten unter Berücksichtigung der Höhe der Stimmrechte und die erforderlichen Quoren, Mitwirkungs-/ Schutz-/ und Sonderrechte seitens der Gesellschafter und die Kompetenzverteilung auf die Organe der Gesellschaft (vgl. Lüdenbach/Hoffmann, IFRS, 10. Auflage, § 32, Rn. 30). Im Zweifelsfall bleibt es bei der Vermutung der Beherrschung (vgl. Lüdenbach/Hoffmann, IFRS, 10. Auflage, § 32, Rn. 9, 25).
69(2)
70Nach dem vorliegenden Regelwerk der Beklagten und der N1 und den tatsächlichen Gegebenheiten spricht die Vermutung für ein Beherrschen der N1 und ihrer Tochterunternehmen durch die Beklagte. Die wesentlichen operativen und strategischen Entscheidungen der N1 bedürfen danach der Zustimmung des Beirats, der selbst mit einfacher Mehrheit entscheidet. Andere „außergewöhnliche“ Umstände hat der Kläger nicht dargetan.
71Die Beklagte hielt unstreitig über die L, ein 100%iges Tochterunternehmen, zum Bilanzstichtag 75,41% und damit mehr als die Hälfte der Stimmrechte der N1. Die N1 selbst ist unstreitig nicht operativ tätig. Gemäß der ursprünglichen Fassung des § 9 Abs. 5 und 6 des Gesellschaftsvertrages bedurften Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer Mehrheit von mehr als 75% der abgegebenen Stimmen (Anlage B 8). Ab dem Jahr 1990 wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass die Mehrheit für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auf 80% der abgegebenen Stimmen erhöht wurde (Anlage B 9). Daneben wurde die Möglichkeit geschaffen, einen Gesellschafterausschuss und einen Beirat als weiteres Organ der Gesellschaft einzurichten. Für den Gesellschafterausschuss galt gemäß § 11 lit. c) Abs. 3 Satz 1 der Satzung (Anlage B 9) eine 80%ige Mehrheit, für den Beirat hingegen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Köpfen, § 11 lit. f) Abs. 3 Satz 1 der Satzung (Anlage B 9). Hieran wurde auch in der Folgezeit bis zum aktuellen Gesellschaftsvertrag der N1 von 2012 nichts geändert (Anlage B 6).
72Die N1 verfügt gemäß § 7 des aktuellen Gesellschaftsvertrags vom 8.12.2011 (Satzung; Anlage B 6) grundsätzlich über drei Organe: die Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung/bzw. den Gesellschafterausschuss und den Beirat. Ein Gesellschafterausschuss bestand im Bilanzjahr 2012 nicht; er wurde im Jahr 2011 mit Einrichtung des Beirats abberufen (Anlage B 14). Die Beklagte hat das Recht, einseitig jeweils einen Geschäftsführer zu bestellen oder abzuberufen, § 8 Abs. 5 der Satzung (Anlage B 6), sie darf einseitig den stellvertretenden Vorsitzenden der Geschäftsführung benennen (§ 3 Abs. 4 Satz 4 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, Anlage B 7) und abberufen und der von ihr entsandte Geschäftsführer hat zwei Stimmen, während alle anderen Geschäftsführer nur eine Stimme haben (§ 4 Abs. 4 Satz 4 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung darf die Geschäftsführung die in § 9 Abs. 6 der Satzung aufgeführten Geschäfte und Maßnahmen „nur mit Zustimmung der Gesellschafter bzw. ggf. des Beirats, die bis zum 31.12.1992 einer Mehrheit von 92% der abgegebenen Stimmen bedürfen, vornehmen“.
73§ 9 der Satzung (Anlage B 6) regelt die Verteilung der Aufgaben und Rechte der Gesellschafterversammlung sowie die Mehrheitserfordernisse für dessen Beschlussfassungen. In § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung (Anlage B 6) sind hingegen die Aufgaben und Rechte des Beirats geregelt. Der Beirat wurde wirksam eingerichtet mit den Stimmen der L gegen die Stimmen der übrigen Gesellschafter. Dies hat bereits das OLG München mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 9.08.2012 (Az.: 23 U 4173/11) festgestellt (Anlage B 16). Dieser Beirat setzt sich aus insgesamt sieben Mitgliedern zusammen, von denen vier von der L entsendet wurden Gemäß § 17 Abs. 3 der Satzung (Anlage B 6) entscheidet der Beirat nach Köpfen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 17 Abs. 3 Satz 1); für Beschlüsse, für die das Gesetz und/oder der Gesellschaftsvertrag eine besondere Stimmenmehrheit vorschreibt, haben die Beiratsmitglieder so viele Stimmen entsprechend den Stimmen der Gesellschaftergruppe, die sie entsendet hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2). Ein derartiges qualifiziertes Mehrheitserfordernis für Beschlüsse des Beirats sieht aber weder das Gesetz noch der Gesellschaftsvertrag der N1 (Satzung) vor. Denn § 9 Abs. 5 der Satzung findet auf die Mehrheitserfordernisse im Beirat keine Anwendung, sondern nach seinem Wortlaut allein auf die Gesellschafterversammlung. Aus § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung ergibt sich nichts anderes. Dieser unterscheidet bereits nach seinem Wortlaut zwischen dem Inhalt der Regelung, welche Geschäfte überhaupt einer Zustimmung bedürfen, und den insoweit erforderlichen Mehrheiten. Dies hat so auch das Schiedsgericht festgestellt (unter V. 2, insbes. Seite 32 ff. der Anlage B 18). Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich aus § 17 Abs. 3 Satz 2 der Satzung nicht, dass für die Entscheidungsfindung im Beirat eine Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen erforderlich wäre. Für die von ihm vorgenommene systematische Auslegung, wonach von den Gesellschaftern stets ein Minderheitenschutz gewollt und vereinbart war, findet sich im Wortlaut selbst keine Stütze. Da das Schiedsgericht dies verbindlich im Verhältnis der N1 und der L entschieden hat, ist ein an anderes Abstimmungsverhalten auch nicht zu erwarten.
74Die Kompetenzen des Beirats stehen nach dem Schiedsspruch vom 8.08.2012 (Anlage B 18) ebenfalls fest. Insbesondere hat das Schiedsgericht festgestellt, dass gemäß § 16 Abs. 1 lit. b) der Satzung i.V.m. § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bestimmte Maßnahmen und Geschäfte der Geschäftsführung bei der N1 der Zustimmung des Beirats bedürfen. Hierzu zählt insbesondere die Kompetenz des Beirats zur Billigung des Jahresbudgets. Über diese Kompetenz erhält der Beirat auch den Einfluss auf die Budgets der einzelnen Unternehmen der N1-Unternehmensgruppe. Denn gemäß § 2 Abs. 2a) Nr. 8 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Anlage B 7) ist die Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit zuständig für die Verabschiedung der Richtlinien und der für ein Geschäftsjahr verbindlichen Unternehmenspläne für die einzelnen Geschäftsbereiche der Geschäftsführung auch bei den einzelnen N1GmbH’s (z.B. Investitions-, Finanz-, Personalplan, etc.), die zentralisiert aufgestellt werden. Der Beirat entscheidet damit – durch die Vorgaben für die Unternehmensgruppe – anstelle der Gesellschafterversammlung. Dass insoweit keine kumulative Zuständigkeit neben der Gesellschafterversammlung gewollt war, ergibt sich unmittelbar aus der Regelung in § 16 Abs. 1 der Satzung, die getrennt dem Beirat mal eine Beratungs- und Prüfungskompetenz (lit. a)) und mal eine Zustimmungskompetenz (lit. b)) einräumt. Einer solchen Trennung hätte es bei einer stets bloß vorbereitenden Tätigkeit des Beirats nicht bedurft. Für dieses Verständnis spricht auch § 2 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Anlage B 7), wonach die Geschäftsführung die in § 9 Abs. 6 der Satzung aufgeführten Geschäfte und Maßnahmen nur mit Zustimmung der Gesellschafter „bzw.“ des Beirats vornehmen. Dementsprechend ist auch in § 9 Abs. 3 der Satzung vorgesehen, dass bei Vorhandensein eines Beirats die Gesellschafterversammlung lediglich einmal jährlich einzuberufen ist (Anlage B 6).
75Von einer verdrängenden Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung im Verhältnis zum Beirat, wie sie der Kläger annimmt, kann demgemäß nicht ausgegangen werden. Zwar sieht die Satzung in § 16 Abs. 1 lit. b) vor, dass der Beirat die in § 2 Abs. 3 der Geschäftsführungsordnung der Gesellschaft aufgezählten „zustimmungspflichtigen Geschäfte“, ausgenommen die in § 9 Abs. 6 lit. a), b), c) und e) der Satzung genannten, zu „genehmigen“ hat. Zutreffend ist, dass „genehmigen“ nach seinem Wortsinn zeitlich einer Entscheidung nachfolgt. Dass die Satzung insoweit willentlich zwischen „Zustimmung“ und „Genehmigung“ im Sinne des Sprachgebrauchs des BGB (§§ 183 Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) unterscheidet, ergibt sich – entgegen der Ansicht des Klägers - allerdings nicht aus § 9 Abs. 6 der Satzung. Dagegen spricht, dass aus dem Sinn des Zustimmungsvorbehalts zu Gunsten des Beirats eine Kontrollmaßnahme geschaffen werden sollte, die effektiv insbesondere bei dem Erfordernis einer vorherigen Einwilligung eingreift. Selbst wenn man dem nicht folgen würde, folgt aber im Ergebnis nicht, dass die Entscheidungskompetenz nicht beim Beirat liegen würde, sondern im Gegenteil: Letztlich ist die Entscheidungskompetenz damit beim Beirat, ohne dessen nachträgliche Billigung die Entscheidung der Gesellschafterversammlung keine Wirkung entfaltet. Hierin liegt keine bloß „ergänzende“ Kompetenz des Beirats.
76Dass der Beirat in Bezug auf die Jahresbudgets der Konzerngesellschaften der N1 keine Kompetenzen hätte, ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus dem Schiedsspruch vom 8.08.2012 (Anlage B 18). Zwar hat das Schiedsgericht insoweit ausgeführt, dass die Zuständigkeit des Beirats für die in § 9 Abs. 6 lit. a), b), h) bis m) des Gesellschaftsvertrages aufgeführten Geschäftsvorfälle bei den Tochtergesellschaften gerade nicht gegeben sei. Faktisch kommt der N1 aber als Holding- und Steuerungsgesellschaft der N1-Unternehmensgruppe die Aufgabe zu, das Budget für die gesamte N1-Unternehmensgruppe aufzustellen. Damit erfasst der Zustimmungsvorbehalt des Beirats jedenfalls mittelbar die gesamte Gruppe. Die Beklagte hat insoweit auch substantiiert dargetan, dass die Geschäftsführung der N1 auf der Grundlage der Planungen der jeweiligen Landesgesellschaften und ihrer Einschätzung der globalen und länderbezogenen wirtschaftlichen Entwicklungen ein Budget für den von ihr geführten Teilkonzern auf. Dieses Budget für den Teilkonzern wird gemäß § 16 Abs. 1 lit. b) i.V.m. § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und § 9 Abs. 6 lit. m) der Satzung der N1 vom Beirat beschlossen. Dieses Budget für den Teilkonzern wird von der Geschäftsführung auf die Länder und sonstigen Einheiten aufgeteilt, wobei Ziele für Umsatz, EBIT und Investitionen ebenfalls vom Beirat vorgegeben werden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
77cc.) Die Behandlung des N1 China Darlehens betrifft allein die Richtigkeit des Jahresabschlusses, die im Verhältnis der Parteien rechtskräftig entschieden wurde.
78b. Auskunftsverletzung
79Eine Auskunftsverletzung durch unzureichende Beantwortung der Fragen liegt nicht vor. Die Fragen des Klägers zur bilanziellen Vorsorge der N1 und der Beklagten im Zusammenhang mit dem N1 China Darlehen (Fragen 1 und 2), die Ausübung der Put-Option durch die Minderheitsgesellschafter der N1 China (Frage 3), den „signifikanten positiven Ergebniseffekt im Jahr der Entkonsolidierung der N1-Gruppe“ (Frage 4) und die Zuständigkeiten des Beirats nach dem Schiedsspruch in Bezug auf die N1 und deren Tochtergesellschaften (Frage 5) hat der Vorstand der Beklagten, soweit er hierzu verpflichtet war, hinreichend beantwortet.
80aa.) Die Fragen 1 und 2 des Klägers betreffen den Themenkomplex des Marktaustritts der Beklagten bzw. der N1 in China und welche bilanzielle Vorsorge die N1 und die Beklagte insoweit in der Konzernbilanz bzw. in dem Jahresabschluss getroffen haben. Der Vorstand der Beklagten hat diese Fragen entsprechend den tatsächlich bestehenden Risiken, wie sie in dem Jahresabschluss und dem Konzernabschluss der Beklagten ausgewiesen werden, beantwortet. Im Konzernabschluss wurde eine Risikovorsorge von 95 Mio. € getroffen. Dass diese bezogen auf die aufgezählten Risiken nicht ausreichend wäre, hat der Kläger nicht substantiell behauptet. Durch die Übernahme des N1 China Darlehens durch die L, eine 100%ige Tochter der Beklagten, ist nur mittelbar eine Gewinnminderung bei der Beklagten eingetreten, die insoweit nur im Jahresabschluss 2012 der Beklagten Eingang finden konnte, worauf der Vorstand der Beklagten ebenfalls hingewiesen hat. Anhaltspunkte dafür, dass weitere Risiken bestehen würden, hat der Kläger nicht dargetan.
81Soweit der Kläger behauptet, die L habe erst Mai 2013 das Darlehen übernommen und gezahlt (Anlage B 1), so dass sie es nicht bereits im Jahresabschluss 2012 habe berücksichtigen, d.h. Rückstellungen bilden können und sich insoweit eine verminderte Gewinnabführung der L an die Beklagte ergebe, hat die Beklagte das Gegenteil unter Vorlage des Jahresabschlusses 2012 der L (Anlage B 21) und einer Darstellung der Ergebnisabführung (Anlage B 22), worauf auch im Jahresabschluss 2012 der Beklagten hingewiesen wird (Anlage K 3, Seite 58), substantiiert dargelegt. Der Kläger, dem insoweit die Darlegung- und Beweislast obliegt, kann diesen substantiierten Behauptungen nicht durch ein einfaches Bestreiten entgegentreten, ohne einen eigenen Tatsachenvortrag oder konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil darzutun.
82bb.) Die Frage des Klägers nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der Ausübung der im Zusammenhang mit den China-Aktivitäten bestehenden Put-Option hat der Vorstand der Beklagten zutreffend und hinreichend beantwortet. Der Vorstand hat erläutert, dass die Put-Option 25% der Anteile an der N1 China betroffen habe und im November 2012 ausgeübt worden sei; Anfang 2013 werde die Übertragung der Geschäftsanteile erfolgen; ein Kaufpreis sei noch nicht bestimmt und aus diesem Grund auch noch nicht gezahlt; die Put-Option habe auch ein Darlehen der N1 an die N1 China in Höhe von 100 Mio. € zzgl. Zinsen betroffen, welches im Zuge der Optionsausübung von der N übernommen worden sei; dieses Darlehen sei nicht in der Risikovorsorge von 95 Mio. € enthalten, da es keinen Konzernaufwand darstelle, sondern in den in den Verfahren aufgelaufenen Verlusten enthalten sei. Der Vorstand der Beklagten hat damit die wesentlichen Auswirkungen zutreffend beschrieben. Dass das Darlehen innerhalb des Konzerns tatsächlich von der L übernommen wurde, ist kein wesentlicher Umstand, der der besonderen Erwähnung bedurft hätte. Dieses wirkte sich nur über das Beteiligungsergebnis der Beklagten in deren Jahresabschluss aus. Auf die Auswirkungen der Risikovorsorge im Hinblick auf China im Jahresabschluss 2012 der Beklagten ist im Geschäftsbericht der Beklagten hingewiesen, auf den Bezug genommen wurde. Welche weiteren, über die Auskünfte der Beklagten hinausgehenden Informationen der Kläger für erforderlich hält, ist nicht ersichtlich.
83cc.) Die Frage des Klägers nach der Größenordnung eines möglichen Entkonsolidierungseffekts bezüglich der N1-Unternehmensgruppe (Frage 4) stellt bereits einen rein hypothetischen Vorgang dar. Unstreitig wurde die N1-Unternehmensgruppe im Konzernabschluss der Beklagten bereits seit Jahren wie auch im Jahr 2012 konsolidiert. Eine Entkonsolidierung stand unstreitig nicht an und ist auch nachfolgend nicht vorgenommen worden. Im Übrigen würde die begehrte Auskunft auch nur den Konzernabschluss der Beklagten betreffen, nicht aber den Jahresabschluss 2012. Für die Abstimmung über die Verwendung des Bilanzgewinns ist aber nur der Jahresabschluss maßgeblich.
84dd.) Die Frage des Klägers zu den Zuständigkeiten des Beirats in Bezug auf die N1 und deren Tochtergesellschaften hat der Vorstand der Beklagten hinreichend beantwortet. Eine arglistige Täuschung der Aktionäre kann nicht festgestellt werden. Tatsächlich hat der Vorstand auf die Frage des Klägers - nach den obigen Ausführungen - zutreffend geantwortet, dass es nach dem Urteil des Schiedsgerichts vom 8.08.2012 zu den Aufgaben des Beirats der N1 gehöre, der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei allen Landes-Holdings und Managementgesellschaften zuzustimmen sowie ein Gesamtbudgets für die gesamte N1-Unternehmensgruppe aufzustellen. Die Geschäftsführer der Tochtergesellschaften der N1 müssen sich damit bei ihren Entscheidungen innerhalb des vom Beirat vorgegebenen Gesamtrahmens bewegen. Diese weitreichende Zuständigkeit des Beirats im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Jahresbudgets der gesamten N1-Unternehmensgruppe ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers aus § 2 Abs. 2 (a) Nr. 8 der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung (Anlage B 7), wie oben ausgeführt wurde. Danach ist die Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit zuständig für die „Verabschiedung der Richtlinien und der für ein Geschäftsjahr verbindlichen Unternehmenspläne für die einzelnen Geschäftsbereiche der Geschäftsführung auch bei den einzelnen N1-GmbH’s (z.B. Investitions-, Finanz-, Personalplan, etc.), die zentralisiert aufgestellt werden.“ Gemäß § 2 Abs. 3 der Geschäftsordnung und § 16 Abs. 1 lit. B der Satzung wird die Befugnis der Geschäftsführung insoweit vor der Zustimmung des Beirats abhängig gemacht.
852.
86Die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten am 8.05.2013 zu TOP 3 „Entlastung des Vorstandes“ und TOP 4 „Entlastung des Vorstandes“ unterliegen ebenfalls nicht der Anfechtung.
87Ein Beschluss, mit dem den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung erteilt wird, ist nur anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (vgl. nur BGH, BGHZ 153, 47 m.w.N.). Nach den Ausführungen unter 1 liegt schon keine Gesetzesverletzung bzw. kein Satzungsverstoß vor.
88Bei der Frage 4 handelt es sich im Übrigen um die Frage nach einem rein hypothetischen Vorgang. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb diese Frage für die Entscheidung der Aktionäre, das Verwaltungshandeln in 2012 zu billigen und dem Vorstand und Aufsichtsrat auch für die Zukunft ihr Vertrauen auszusprechen, erheblich sein könnte.
893.
90Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten am 8.05.2013 zu TOP 5 „Wahl des Abschlussprüfers“ ist ebenfalls nicht für nichtig zu erklären.
91a.
92Ein Gesetzesverstoß liegt nicht vor (s.o.).
93b.
94Soweit der Kläger geltend macht, die Fragen 1 bis 5 seien nicht bzw. nicht hinlänglich beantwortet worden, so lässt sich darauf die Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Wahl des Abschlussprüfers (TOP 5) nicht stützen. Dem steht bereits die Wertung aus § 243 Abs. 3 Satz 2 AktG entgegen. Danach kann die Anfechtung nicht auf Gründe gestützt werden, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift hat auf Antrag das Registergericht nach Anhörung der Beteiligten einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn ein Ausschlussgrund nach §§ 319 Abs. 2 bis 5, 319 a HGB besteht. Aufgrund von § 319 Abs. 2 HGB ist ein Wirtschafsprüfer als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht eines vernünftig und objektiv denkenden Dritten die begründete Besorgnis besteht, dass der Abschlussprüfer nicht in der Lage sein würde, seine Aufgabe als Abschlussprüfer unbefangen, unparteiisch und unbeeinflusst von jeder Rücksichtnahme auf eigene Interessen wahrzunehmen (vgl. BGH NJW 2003, 970, 973). Wenn tatsächlich im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahres- bzw. Konzernabschlusses 2012 erhebliche Fehler vorgekommen sein sollten und dies daher vom Abschlussprüfer hätte beanstandet werden müssen, kann darin ein Grund gesehen werden, der die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Ob dies tatsächlich der Fall liegt, muss das Registergericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit prüfen. Die Anfechtungsklage kann nach der nunmehr ausdrücklich erfolgten Regelung in § 243 Abs. 3 Nr. 2 HGB nicht darauf gestützt werden. Unter Berücksichtigung des Normzwecks von § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG muss davon ausgegangen werden, dass auch Fragen, die sich auf die zu einer möglichen Befangenheit führende Tätigkeit in der Vergangenheit beziehen, von dem Anfechtungsausschluss des § 243 Abs. 3 Nr. 2 AktG erfasst sind. Eine damit unter Umständen verbundene "Verkürzung" des Rechtsschutzes des Aktionärs hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. OLG München, Urteil vom 24.09.2008 – 7 U 4230/07).
95III.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO.
97Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, § 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG.
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