Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 5 S 26/15

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Cvom 03.03.2015 - Az.: 34 D #####/#### - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die im Anwesen B-Allee in C im 2. OG (Dachgeschosswohnung) gelegene, abgeschlossene Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 78 qm zu räumen und zusammen mit zwei Haustürschlüsseln, zwei Wohnungsabschlusstürschlüsseln, fünf Zimmerschlüsseln, zwei Briefkastenschlüsseln und zwei Schrankschlüsseln für den Einbauschrank im Wohnzimmer an die Klägerin oder an von ihr hierzu beauftragte und bevollmächtigte Personen herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, die in dem Anwesen B-Allee in C im Erdgeschoss gelegene Wohnung nebst zugehörigem Kellerraum zu räumen und nebst zwei Wohnungsabschlusstürschlüsseln, zwei Haustürschlüsseln, einem Kellerschlüssel und zwei Briefkastenschlüsseln an die Klägerin oder an von ihr hierzu beauftragte und bevollmächtigte Personen herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.11.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Mietzinsforderung in Höhe von 6.131,30 € erledigt ist.

              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt der Beklagte.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung bezüglich der Dachgeschosswohnung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5.828,76 € und bezüglich der Erdgeschosswohnung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 6.902,40 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

              Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2016 gewährt.


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