Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 114/15
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 22. Dezember 2014 der Notarin in der korrigierten Fassung vom 24. Juni 2015 abgeändert.
In der Rechnung sind 160,65 € zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung zu den Urkunden wird auf 76,76 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Am 16. Dezember 2014 beglaubigte die Notarin die Unterschrift der Kostenschuldnerin unter drei Dokumenten in bulgarischer Sprache. Die Notarin holte für die drei Urkunden jeweils Apostillen beim Landgericht Düsseldorf ein.
3Unter dem 22. Dezember 2014 erstellte die Notarin die Rechnung, in der sie für die drei Urkunden neben der Gebühr nach Nr. 25100 KV GNotKG (Beglaubigung einer Unterschrift) die Gebühren Nr. 25207 (Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts) und die Gebühren Nr. 22124 (Vollzugsgebühr) zuzüglich Entgelten für Post und Telekommunikation sowie Umsatzteuer ansetzte.
4Die Kostenschuldnerin wendet sich gegen den Ansatz der Gebühren Nr. 25207 KV GNotKG und Nr. 22124 KV GNotKG.
5Sie trägt hierzu vor, noch vor Beginn des Termins am 16. Dezember 2014 hätte ihr eine Notarfachangestellte auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich die Kosten auf insgesamt 60,00 € belaufen. Die Frage, ob sie die Apostillen auch wirklich benötige und ob diese von ihr oder der Notarin eingeholt werden solle, sei von der Notarin nicht aufgeworfen worden.
6Die Notarin trägt vor, sie habe im Termin nach der Beglaubigung der Unterschriften darauf hingewiesen, dass eine Apostille erforderlich sei, die vom Landgericht erteilt werde. Auf Nachfrage, ob die Kostenschuldnerin eine solche benötige, ob die Notarin diese einholen solle oder die Kostenschuldnerin dies selbst veranlassen möchte, hätte die Kostenschuldnerin ihr den Auftrag erteilt. Nach Kosten, die für die Einholung der Apostille zusätzlich anfallen würden, hätte sie nicht gefragt. Über Kosten sei im Beglaubigungstermin nicht gesprochen und diesbezüglich auch vor dem Termin keine Auskunft erteilt worden.
7Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 03. Juni 2015 Stellung genommen. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme (Bl. 26 ff. d. A.) Bezug genommen. Beanstandet worden ist, dass die Kostenrechnung nicht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 3 GNotKG entspreche.
8Die Notarin hat daraufhin unter dem 24. Juni 2015 eine korrigierte Kostenrechnung eingereicht.
9Die Kammer hat die Kostenschuldnerin und die Notarin am 26. Oktober 2015 persönlich angehört.
10II.
11Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach § 127 GNotKG statthaft und hat in dem begehrten Umfang in der Sache Erfolg.
12Die erhobenen Gebühren Nr. 25207 KV GNotKG sowie Nr. 22124 KV GNotKG dürfen wegen unrichtiger Sachbehandlung der Notarin nach § 21 Abs. 1 GNotKG nicht erhoben werden.
13Die Notarin hat gegen eine ihr obliegende Belehrungspflicht verstoßen und damit eine unrichtige Sachbehandlung vorgenommen. Dadurch kam es letztlich zum Anfall der Gebühren Nr. 25207 KV GNotKG sowie Nr. 22124 KV GNotKG.
14Grundsätzlich müssen weder Gerichte noch Notare über die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten belehren. Hierzu besteht in der Regel kein Anlass, weil die Höhe der Kosten gesetzlich festgelegt ist und das Gericht und der Notar diese auch in voller Höhe erheben müssen (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2010, 11184). Man kann davon ausgehen, dass sich jeder Rechtsuchende über die grundsätzliche Kostenpflicht gerichtlicher und notarieller Tätigkeiten bewusst ist. Auch hinsichtlich der Höhe der Kosten ist eine Belehrungspflicht grundsätzlich zu verneinen, zumal sich diese aus dem Gesetz ergibt.
15Nur in besonderen Konstellationen sind die Beteiligten über die anfallenden Kosten zu belehren (Neie, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 1. Auflage 2014, § 21 Rn. 4, 5).
16Rechtlicher Maßstab für die dem Notar obliegenden Belehrungspflichten ist § 24 Abs. 1 BNotO.
17Eine Belehrungspflicht des Notars besteht dann, wenn er ausdrücklich nach der Höhe der Kosten gefragt wird. In diesem Fall muss er zutreffend antworten (OLG Düsseldorf, RNotZ 2002, 60 = JurBüro 2002, 257).
18Im Rahmen seiner betreuenden Tätigkeit i.S.v. § 24 Abs. 1 BNotO ist der Notar aber auch verpflichtet dann einen Hinweis zu erteilen, wenn dem Kostenschuldner mehrere verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl stehen und der Notar keine Anhaltspunkte dafür hat, dass sich der Rechtssuchende dieser Gestaltungsmöglichkeit bewusst ist und sich bereits für eine der Alternativen entschieden hat. Der Notar hat sodann auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen (OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512; BayObLG, JurBüro 2001, 151; Klaus Macht, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, GNotKG § 21 Rn. 18).
19Die Erforderlichkeit der Apostille für die streitgegenständlichen Urkunden ergab sich im Termin mit der Notarin am 16. Dezember 2014. Unstreitig hat die Kostenschuldnerin der Notarin zur Einholung der Apostillen für die Urkunden beim Landgericht einen Auftrag erteilt.
20Darauf, dass eine notarielle Einholung einer Apostille nicht erforderlich ist, hat die Notarin nicht hingewiesen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer nach Anhörung der Notarin und der Kostenschuldnerin fest. Die Notarin äußerte auf gerichtliche Nachfrage selbst, dass entgegen ihrem sonstigen Vorgehen nicht darauf hingewiesen worden sei, dass bei Einholung der Apostille durch das Notariat zusätzliche Kosten anfallen. Dieser Punkt sei nach ihrer Erinnerung untergegangen. Sie könne sich auch nicht konkret daran erinnern, dass sie die Kostenschuldnerin darauf hingewiesen hätte, dass sie die Apostille selbst beim Landgericht beantragen bzw. einholen könne. Diese Aussage stimmt überein mit der der Kostenschuldnerin.
21Es hätte aber Anlass bestanden, hierauf hinzuweisen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Kostenschuldnerin bewusst war, dass sie die Apostille auch selbst hätte einholen können, bestanden nicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich das Kostenrecht zum 01. August 2013 mit Inkrafttreten des GNotKG geändert hatte und nach der Vorgängervorschrift des § 147 Abs. 4 Nr. 4 KostO a.F. keine Gebühren für die Einholung einer Apostille durch den Notar angefallen wären.
22Hätte die Kostenschuldnerin von der Möglichkeit der eigenhändigen kostengünstigeren Einholung der Apostille gewusst, so hätte sie dies nach ihrem Vortrag selbst veranlasst.
23Damit wären die Kosten für die notarielle Einholung der Apostillen, die Gebühren KV-Nr. 25207 und 22124 GNotKG, bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen.
24Diese Gebühren waren deshalb in der Kostenrechnung wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht zu erheben.
25Rechtsbehelfsbelehrung:
26Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde.
27Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
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Referenzen
- BNotO § 24 2x
- § 127 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 3 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 147 Abs. 4 Nr. 4 KostO 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG 1x (nicht zugeordnet)