Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 14c O 58/15

Tenor

I.

Die Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verurteilt, es  zu unterlassen, eines oder mehrere der nachstehend abgebildeten Felgendesigns in Deutschland zu benutzen, insbesondere diese anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen:

1)             „W677 Xenia X3 (Diamond Anthracite)“:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

2)             „W677 Xenia X3 (Hyper Silver)“

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und/oder

3)             „W679 Daytona M5 19’”

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

4)             „W676 Everest“:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

5)             „Basel W675 M (Silver)“

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und/oder

6)             „W675 Basel M (Matt Gun Metal)“

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

und/oder

7)             „W680 Zeus S3 18’”

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über

          a)

Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und gewerbliche Abnehmer sowie den erzielten Umsatz;

          b)

Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreise und Angebotsempfänger;

          c)

die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;

d)

die betriebene Werbung, insbesondere unter Angabe der Werbemedien, der Auflagenhöhe von Werbeprospekten und der für die Werbung aufgewandten Kosten.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über Herkunft und W-X3 der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I. durch Vorlage eines verbindlich unterzeichneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I., sowie über die Menge der erhaltenen und bestellten Verletzungsgegenstände gemäß Ziffer I..

V.

Die Beklagte wird verurteilt, im Umfang der vorstehenden Auskunft gemäß Ziffern III. und IV. Belege herauszugeben (insbesondere die jeweiligen Einkaufs- und Verkaufsbelege sowie Rechnungen und Lieferscheine, wobei Angaben über sonstige Ein- und Verkäufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschwärzt werden können).

VI.

Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden Räder gemäß Ziffer I. zur Vernichtung an einen hierzu bereiten Träger hoheitlicher Gewalt herauszugeben.

VII.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

VIII.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffern I.1) bis I.7) (Unterlassung) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffern III. bis V. (Auskunftserteilung und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer VI. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118

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