Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 38 O 66/15

Tenor

  • I.                    Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fällig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren jeweiligen Geschäftsführern,                    zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr Mobilfunktarife zusammen mit Mobiltelefonen mit „0 € Zuzahlung“ zu bewerben, obwohl für den Verbraucher zusätzlich zu den monatlichen Kosten eine einmalige Zuzahlung anfällt, wenn das geschieht wie nachfolgend wiedergegeben und aus Anlage KR 1 und/oder KR 3 ersichtlich:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

und/oder

  • II.                 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 246,10 € nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €  vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.


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