Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 31/15

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt,

  • 1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte zu 1. an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist und wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland ein Bett mit einem Seitengitter anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Seitengitter zwei höhenverstellbare Längsholme aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten Führung höhenverfahrbar gehalten sind, wobei die Längsholme anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten angeordnet sind, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt aufweist, wobei der eine Längsholm am oberen Abschnitt und der andere Längsholm am mittleren Abschnitt des Tragpfostens angeordnet ist (DE X , Anspruch 1);

  • 2. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,- – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft gegen die Beklagte zu 1. an deren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist und wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland ein Seitengitter für ein Bett anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Seitengitter zwei höhenverstellbare Längsholme aufweist, die einendseitig mittels einer von einem Betthaupt bereitgestellten Führung höhenverfahrbar gehalten sind, wobei die Längsholme anderendseitig verschwenkbar an einem Tragpfosten angeordnet sind, wobei der Tragpfosten teleskopierbar ausgebildet ist und einen oberen, einen mittleren und einen unteren Abschnitt aufweist, wobei der eine Längsholm am oberen Abschnitt und der andere Längsholm am mittleren Abschnitt des Tragpfostens angeordnet ist (DE 202010003462 U1, Anspruch 11);

  • 3. der Klägerin,

a)             Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse zu erteilen durch schriftliche Angabe

aa)               der Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer (insbesondere Transport- und Lagerunternehmen),

bb)               der Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

cc)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

b)             unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über

aa)               die mit den unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Lieferungen und jeweils mit Angabe

-                 des Zeitpunkts der Lieferungen,

-                 der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

-                 der gelieferten Stückzahlen,

-                 des Stückpreises;

bb)               die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse,

cc)               den mit den unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnissen erzielten Gewinn,

dd)               den Umfang der Werbung für die unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

wobei

-                 die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 6. Juli 2011 zu machen sind,

-                 die Angaben zu b) nur für die Zeit seit dem 25. September 2011 zu machen sind,

-                 den Beklagten bei den Angaben zu b) vorbehalten bleibt, den Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder eine bestimmte Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

  • 4. als Gesamtschuldner an die Klägerin EUR 8.393,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.03.2015 zu zahlen.

  • II.     Es wird festgestellt,

  • 1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten, seit dem 25.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird;

  • 2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter I. 1. und/ oder I. 2. bezeichneten, in der Zeit vom 14.10.2011 bis zum 05.06.2015 (einschließlich) begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

  • III. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt,

  • 1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1. herauszugeben;

  • 2. die unter I. 1. und/oder I. 2. bezeichneten, seit dem 6. Juli 2011 in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, die keine Endabnehmer sind und denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf die Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE X erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übersendung der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 2/4 und der Beklagte zu 2) und zu 3) jeweils zu 1/4.

  • V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR X .000,-. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 3. des Tenors) auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,-.


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