Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 73/15

Tenor

  • I. Die Beklagten werden verurteilt,

  • 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den juristischen Personen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

a)             ein Kit zum Screening einer Körperflüssigkeitsprobe, die von einem Tier gewonnen wurde, nach Analyt-Autoantikörpern, die mit einem oder mehreren antigenen Molekülen von pankreatischen lnselzellen reagieren, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-ähnlichem Inselzell-Antigen (lA-2),

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Kit umfasst:

(aa)       eine oder mehrere erste Quelle(n) antigener Moleküle, mit denen Analyt-Autoantikörper reagieren können, wenn sie in der genannten Körperflüssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Moleküle ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-ähnlichem Inselzell-Antigen (lA-2) sowie Fusionsmolekülen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Moleküle umfassen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-ähnlichem Inselzell-Antigen (IA-2);

(bb)      eine oder mehrere zweite Quelle(n) antigener Moleküle, mit denen Analyt-Autoantikörper reagieren können, wenn sie in der genannten Körperflüssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Moleküle ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-ähnlichem Inselzell-Antigen (IA-2) sowie Fusionsmolekülen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Moleküle umfassen, ausgewählt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-ähnlichem Inselzell-Antigen (lA-2);

(cc)       Mittel zum lnkontaktbringen der genannten antigenen Moleküle, wie durch (aa) und (bb) bereitgestellt, gleichzeitig oder nacheinander, mit der gescreenten Körperflüssigkeitsprobe, wobei Analyt-Autoantikörper, wenn sie in der genannten Körperflüssigkeitsprobe vorhanden sind, mit den genannten antigenen Molekülen interagieren können, so dass sie einen oder mehrere Komplexe bilden, umfassend [antigenes Molekül aus der genannten ersten Quelle]-[Analyt-Autoantikörper]-[antigenes Molekül der genannten zweiten Quelle];

(dd)      Mittel zum Immobilisieren des genannten antigenen Moleküls aus der genannten ersten Quelle, wie es in einem in (cc) definierten Komplex vorhanden ist, auf einem festen Träger, vor, gleichzeitig mit oder nach lnkontaktbringen des antigenen Moleküls aus der genannten ersten Quelle mit der gescreenten Körperflüssigkeitsprobe;

(ee)       Mittel zum Bereitstellen direkt oder indirekt nachweisbarer Markierungsmittel für das genannte antigene Molekül aus der genannten zweiten Quelle, wie es in einem in (cc) definierten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach lnkontaktbringen des genannten antigenen Moleküls aus der genannten zweiten Quelle mit der genannten gescreenten Körperflüssigkeitsprobe; und

(ff)         Mittel zum Nachweis des Vorhandenseins von Komplexen wie in (cc) definiert, immobilisiert wie in (dd) definiert, um einen Hinweis auf Analyt-Autoantikörper in der genannten Probe zu geben;

(EP X , Anspruch 6);

b)             ein Kit

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

welches dazu geeignet ist, ein Verfahren durchzuführen

zum Screening einer Körperflüssigkeitsprobe, die von einem Tier gewonnen wurde, nach Analyt-Autoantikörpern, die mit einem oder mehreren antigenen Molekülen von pankreatischen Inselzellen reagieren, die ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und dem Protein-Tyrosin-Phosphatase-ähnlichen Inselzell-Antigen (IA-2),

wobei das Verfahren umfasst:

(aa)       Bereitstellen einer oder mehrerer Quelle(n) antigener Moleküle, mit denen Analyt-Autoantikörper interagieren können, wenn sie in der genannten Körperflüssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Moleküle ausgewählt sind aus der genannten Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und IA-2 sowie Fusionsmolekülen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Moleküle umfassen, ausgewählt aus GAD65 und GAD67 und IA-2;

(bb)      Bereitstellen einer oder mehrerer zweiter Quelle(n) antigener Moleküle, mit denen Analyt-Autoantikörper interagieren können, wenn sie in der genannten Körperflüssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Moleküle ausgewählt sind aus der genannten Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und lA-2 sowie Fusionsmolekülen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Moleküle umfassen, ausgewählt aus GAD65, GAD67 und lA-2;

(cc)       lnkontaktbringen der genannten antigenen Moleküle, wie durch Schritte (aa) und (bb) bereitgestellt, gleichzeitig oder nacheinander, mit der genannten gescreenten Körperflüssigkeitsprobe, wodurch die Analyt-Autoantikörper, wenn sie in der genannten Körperflüssigkeitsprobe vorhanden sind, mit den genannten antigenen Molekülen interagieren können, so dass sie einen oder mehrere Komplexe bilden, umfassend [antigenes Molekül aus der genannten ersten Quelle]-[Analyt-Autoantikörper]-[antigenes Molekül aus der genannten zweiten Quelle];

(dd)      vor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (cc), Bereitstellen von lmmobilisierungsmitteln, wodurch das genannte antigene Molekül aus der genannten ersten Quelle, wie es in einem wie in Schritt (cc) gebildeten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach Schritt (cc) auf einem festen Träger immobilisiert wird;

(ee)       vor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (cc), Bereitstellen direkt oder indirekt nachweisbarer Markierungsmittel, wodurch das genannte antigene Molekül aus der genannten zweiten Quelle, wie es in einem in Schritt (cc) gebildeten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach Schritt (cc) mit derartigen direkt oder indirekt nachweisbaren Markierungsmitteln versehen wird; und

(ff)         Nachweisen des Vorhandenseins von in (cc) gebildeten Komplexen, die gemäß (dd) immobilisiert wurden, um einen Hinweis auf Analyt-Autoantikörper zu geben, die in der genannten Probe vorhanden sind;

(EP X , mittelbare Verletzung des Anspruchs 1);

  • 2. der Klägerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe

a)             der Menge der hergestellten, ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse und Herstellungszeiten, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;

b)             der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

c)             der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d)             der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne/Schaltungszeiträume;

e)             der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

-          die Auskünfte zu lit. a) – d) für die Zeit ab dem 18. April 2009 und die Auskünfte zu lit. e) für die Zeit ab dem 01. Januar 2012 zu erteilen sind,

-          es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

-          die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

  • II. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt,

  • 1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter l. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;

  • 2. die unter I. 1. a) bezeichneten, seit dem 18. April 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich [“Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom …] festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

  • III. Es wird festgestellt, dass

  • 1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin diejenigen Vermögensvorteile herauszugeben, die sie durch die unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 18.04.2009 – 31.12.2011 erlangt hat;

  • 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 01. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

  • IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 74 % und die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) jeweils zu 13 %.

  • V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 vorläufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) auch gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 40.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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