Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4a O 89/15

Tenor

I.               Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

a)               Systeme zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von Daten, die während eines LC/MS-Experiments erhalten werden,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Systeme umfassen

-               einen Flüssigchromatographen, in den ein Probengemisch zum Auftrennen des Probengemisches in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird,

-               ein Massenspektrometer, in das ein Auslass des Flüssigchromatographen eingebracht wird, zum Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme,

-               einen Computer, der darauf eine Computersoftware ausführt, um zu bewirken, dass der Computer massenchromatographische Peaks identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen, dass der Computer ferner die Ionen in eine oder mehrere lonengruppen auf der Basis einer Retentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten Peaks assoziiert sind, und dass der Computer jede der lonengruppen analysiert, um diejenigen Ionen auszuschließen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil übereinstimmen;

(Anspruch 1 des DE A)

insbesondere wenn die Computersoftware bewirkt, dass der Computer ein Retentionszeitfenster auswählt, um die Ionen auf der Basis einer Retentionszeit zu gruppieren;

(Anspruch 7)

und/oder

b)               Massenspektrometer und/oder Software zu deren Betrieb Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, die geeignet sind, ein Verfahren zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von Daten, die während eines LC/MS-Experiments erhalten werden, durchzuführen, wobei das Verfahren die Schritte umfasst

-               Auftrennen eines Probengemisches in zwei oder mehrere Komponenten,

-               Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme,

-               Identifizieren von massenchromatographischen Peaks, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen,

-               Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere lonengruppen auf der Basis einer Retentionszeit, die mit den identifizierten Peaks assoziiert ist, und

-               Analysieren einer jeglichen der lonengruppen, um diejenigen Ionen auszuschließen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil übereinstimmen;

(Anspruch 11 des DE A)

insbesondere, wenn das Verfahren ferner ein Auswählen eines Retentionszeitfensters umfasst, um die Ionen auf der Basis einer Retentionszeit zu gruppieren;

(Anspruch 17)

und/oder

c)               das vorstehend zu b) bezeichnete Verfahren zum Gruppieren von Ionen in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden;

2.               der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehend I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)               der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.               der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b)               der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d)               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.               die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;

5.               die vorstehend zu I.1.a) bezeichneten, seit dem 30.11.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer durch Urteil vom … auf eine Patentverletzung erkannt hat, und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Lagerkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 30.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00.


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