Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4b O 13/16

Tenor

I.

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bzw. den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 4) zu vollziehen ist, zu unterlassen

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenstückes angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,

dadurch gekennzeichnet, dass

eine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenstücks so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenstück auf dem Montageteil des Reflektors zu halten

und/oder

Befestigungszwischenstücke,

die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,

dadurch gekennzeichnet, dass

sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfläche des Montageteils des Reflektors zu verankern, um diese Befestigungszwischenstücke an dem Montageteil zu halten;

2.

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. August 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer               Vorbesitzer,

b)              der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)              der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

-          die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;

-          zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämliche Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d)              der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4.

nur die Beklagten zu 2) und 4): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 2) und 4) – Kosten herauszugeben;

5.

die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin zu 10%, der Beklagten zu 1) zu 60%, der Beklagten zu 2) zu 20% und der Beklagten zu 4) zu 10% auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden der Klägerin auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

              V.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.500.000,00.

              Davon entfallen auf die Vollstreckung von Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors

              gegen die Beklagte zu 1): € 700.000,00

              gegen die Beklagte zu 2): € 300.000,00

              gegen die Beklagte zu 4): € 150.000,00,

              auf die Vollstreckung von Ziffer I. 2 und 3. des Tenors

              gegen die Beklagte zu 1): € 180.000,00

              gegen die Beklagte zu 2): € 80.000,00

              gegen die Beklagte zu 4): € 40.000,00

              und auf die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

              Für die Beklagte zu 3) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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