Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 79/16
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin handelt mit Textilien. Der Beklagte war Sanierungsgeschäftsführer der Firma T GmbH & Co. KG aus M (Schuldnerin), die u.a. einen Einzelhandel u.a. mit Textilien betrieb.
3Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf den Eigenantrag vom 30. Januar 2014 wurde am 30.03.2014 das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung beim Amtsgericht Düsseldorf (AZ: -502 IN 20/14) eröffnet. Zum Sachwalter wurde Herr Rechtsanwalt Dr. S ernannt. Die Schuldnerin bestellte bei der Klägerin am 09.12.2014 Textilien; Liefertermin war der 29.04.2015. Als Zahlungskondition wurden 70 Tage netto vereinbart. Die daraus resultierende Forderung in Höhe der Klageforderung ist unstreitig.
4Gestützt auf §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, i.Vm. § 61 InsO begehrt die Klägerin den Ausgleich der Forderung u.a. mit der Begründung, der Beklagte habe es versäumt, für die Masseforderung der Klägerin eine Sicherheit zu leisten. Im Einzelnen:
5Mit Wirkung zum 17. September 2014 wurde der Beklagte zum weiteren Geschäftsführer der Schuldnerin bestellt. Unter dem Datum des 14. Oktober 2014 erstellte die Schuldnerin einen Insolvenzplan (Anlage B3), der u.a. von dem Beklagten erarbeitet worden war. Im Rahmen des vorgenannten Planverfahrens war die Schuldnerin zur Erbringung von 3,25 Mio. Euro – zahlbar in Raten - an den Treuhänder, Herrn Dr. S, verpflichtet. Zur Absicherung dieser Forderung bestand zu Gunsten des Treuhänders eine Raumsicherungsübereignung des Warenlagers der Schuldnerin.
6Termin zur Erörterung und zur Abstimmung über den Insolvenzplan sowie Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen bestimmte das Insolvenzgericht auf Dienstag, den 04.11.2014 (Anlage K2). Am 4. November 2014 stimmte die Gläubigerversammlung schließlich dem Insolvenzplan der Schuldnerin zu. Unter dem 10.12.2014 machte das Amtsgericht Düsseldorf zum Insolvenzverfahren öffentlich bekannt, dass die Verteilung nach dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan vom 04.11.2014 erfolgen soll (Anlage K3). Hiernach sollten in Anlehnung an die Regelungen zum Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 ff. InsO ein Verteilungsverzeichnis erstellt und vom Insolvenzgericht niedergelegt werden.
7Nach der Anzeige des Sachwalters betrugen (zum damaligen Zeitpunkt) die Forderungen der Insolvenzgläubiger
8im Range des § 38 Inso - uneingeschränkt festgestellt - 19.625.497,80 €
9im Range des § 38 Inso - für den Ausfall festgestellt - 25.844.447,94 €
10im Range des § 38 Inso - aufschiebend bedingt festgestellt - 766.907,00 €
11Für die Verteilung an die Gläubiger stand gemäß Insolvenzplan ein Betrag von voraussichtlich ca. 5.143.742,00 € zur Verfügung; hiervon in Abzug zu bringen waren restliche Masseverbindlichkeiten.
12Das Insolvenzgericht gab 15.12.2014 bekannt, dass Termin zur Prüfung der weiter angemeldeten Forderungen auf den 06.01.2015 bestimmt werde (Anlage K6).
13Die Bestätigung des Insolvenzplans vom 25.11.2014 wurde rechtskräftig, weshalb das Insolvenzgericht unter dem 28.01.2015 die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bekannt gab (Anlage K7).
14Unter dem 29.01.2015 gab das Insolvenzgericht bekannt, dass - wie im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehen - der Sachwalter überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen die Schuldnerin zustehen( Anlage K8).
15Am 19. Juni 2015 stellte die Schuldnerin am Amtsgericht Düsseldorf erneut einen Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Als Insolvenzverwalter bestellte das Gericht den Düsseldorfer Rechtsanwalt Q. Damit es bei dem Forderungsverzicht der Altgläubiger blieb und damit das Sicherungsrecht am Warenlager aufgehoben wurde, zahlte der Insolvenzverwalter auf die Forderung von 3,25 Mio. Euro in Tranchen 750.000,00 € (31.12.2014) und zweimal 1,250 Mio. Euro (31.12.2015 und 31.12.2015).
Die klägerische Partei trägt vor:
16Der Beklagte habe es versäumt, für die Masseforderung der Klägerin eine Sicherheit zu leisten. Von dem zur Verfügung stehenden von ca. 5 Mio. Euro hätte durch den Beklagten eine entsprechende insolvenzfeste Sicherheit geleistet werden können.
17Es könne nicht sein, dass Forderungen der normalen Insolvenzgläubiger der Schuldnerin bzw. deren Quote abgesichert worden seien, wohingegen die Forderung der noch nicht fälligen Masseverbindlichkeiten nicht abgesichert worden sei. Es widerspreche der gesamten Systematik des Insolvenzrechts, dass Insolvenzgläubiger gegenüber Massegläubiger bevorzugt würden.
18Die klägerische Partei beantragt,
19den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 87.120,49 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.07.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte S2 in Höhe von 1.863,40 € freizustellen.
20Die beklagte Partei beantragt,
21die Klage abzuweisen.
Die beklagte Partei trägt vor:
22Der Beklagte hafte als Geschäftsführer des in Eigenverwaltung fortgeführten Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nicht im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin als Massegläubigerin, da die Voraussetzungen für eine Sachwalterhaftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs, 3 BGB nicht vorlägen und die Grundsätze der insolvenzrechtlichen Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60, 61 InsO nicht entsprechend (doppelt analog) anwendbar seien. Dem Beklagten sei auch kein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 InsO zur Last zu legen. Die Erfüllung der Forderung der Klägerin sei durch den Finanzplan gesichert gewesen. Unbeachtlich für die Ordnungsgemäßheit des Finanzplans sei, dass es später zu einer erneuten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gekommen sei. Denn entscheidend für die Frage, ob die Erfüllung noch nicht fälliger Masseansprüche gewährleistet sei, sei der Zeitpunkt vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Zu diesem Zeitpunkt hätten jedoch mit dem streitgegenständlichen Finanzplan eine belastbare Liquiditätsplanung vorgelegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Umsätze der Schuldnerin im März und April 2015 zurückgegangen seien. Dies sei zum Zeitpunkt der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Januar 2015 ebenso wenig voraussehbar wie der Umstand, dass der Gesellschafter aus welchem Grund auch immer über die bereits erbrachten EUR 4 Mio. (Anlage B4) hinaus die weitere Finanzierung der Gesellschaft eingestellt habe. Der Schulderin hätten hierdurch das Geld für eine neue Winterkollektion gefehlt. Dies sei durch den Beklagten schlechterdings nicht vorherzusehen gewesen.
23Unabhängig hiervon obliege die Prüfung, ob die Daten und Unterlagen den Anforderungen an einen Finanzplan erfüllten, nicht dem Beklagten, sondern dem Insolvenzgericht. Der Beklagte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass ihn das Insolvenzgericht dazu auffordern werde, Sicherheit zu leisten, wenn es der Auffassung sei, ein hinreichender Finanzplan liege nicht vor
24Durch den Raumsicherungsübereignungsvertrag sei lediglich die planmäßige Erfüllung der erheblich reduzierten Insolvenzforderungen sichergestellt und ein Wiederaufleben von Altverbindlichkeiten in Höhe von EUR 82.000.000,00 verhindert worden. Der Beklagte habe die Bestellung dieser Sicherheit pflichtgemäß im Interesse der Gläubigergesamtheit und zur Sicherung der Erfolgsaussichten des Insolvenzplans vorgenommen. Eine Verpflichtung auch für die nicht fällige Masseforderung der Klägerin eine Sicherheit zu bestellen, folge hieraus indes nicht.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 3 BGB, i.Vm. § 61 InsO. ) Eine Außenhaftung des Sanierungsgeschäftsführers ist jedenfalls vorliegend nicht gegeben.
27Grundsätzlich ist die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft nach § 43 GmbHG beschränkt. Eine Außenhaftung ist in der Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen anerkannt:
28Eine solche Haftung des Geschäftsführers kann sich auf vertraglicher Grundlage durch ein entsprechendes Haftungsversprechen des Geschäftsführers gegenüber dem Gläubiger ergeben (BGHZ 126, 181, 189 f.; MünchKomm/Fleischer, GmbHG, 2012, § 43 Rn. 344.).Weitere Fallgruppen hat die Rechtsprechung unter dem Begriff der „Durchgriffshaftung“ (unlauteres Verhalten, Unterkapitalisierung, Vermögensvermischung, existenzvernichtender Vermögensentzug) gebildet (Einzelheiten: Palandt, BGB, 74.Aufl., § einf. 21,RNr. 12 ff.). Auch die Grundsätze zum Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) können zur Außenhaftrung führen, wenn der Geschäftsführer vorvertragliche Nebenpflichten, namentlich Aufklärungspflichten, schuldhaft verletzt hat: Ist z.B. die Gesellschaft erkennbar aktuell oder unzweifelhaft künftig zahlungsunfähig, so hat der Geschäftsführer von sich aus bei den Vertragsverhandlungen auf diesen Umstand hinzuweisen, falls der Vertragspartner vorleisten soll (Kleindieck, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 2012, § 43 GmbHG, Rn. 73). Eine Außenhaftung des Geschäftsführers nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB besteht dann, wenn er besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Da der Geschäftsführer im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Organhaftung grundsätzlich nur im Innenverhältnis persönlich haftet, sind an die Einstandspflicht im Rahmen von §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3 BGB hohe Anforderungen zu stellen. Das in Anspruch genommene Vertrauen muss deutlich über das normale Verhandlungsvertrauen hinausreichen, für dessen Verletzung allein die Gesellschaft als Vertragspartner einzustehen hat. Der Geschäftsführer muss also über seine bloße Geschäftsführungstätigkeit hinausgehen (OLG Köln, Urteil vom 10. Juli 1996 – 27 U 109/95, juris Rn. 8 ff.), sich mit einer gewissen Selbständigkeit neben die Gesellschaft stellen (BGHZ 126, 181, 189 f.; MünchKomm/Fleischer, GmbHG, 2012, § 43 Rn. 344); seine Erklärungen müssen im Vorfeld einer Garantiezusage liegen (BGHZ 126, 181, 189 f.). Der Geschäftsführer muss bei dem Vertragspartner, welcher der Gesellschaft kein zum Vertragsschluss in der jeweiligen Ausprägung hinreichendes Vertrauen schenkt, den Eindruck erweckt, er werde für die erfolgreiche Abwicklung des Geschäfts persönlich einstehen.
29Die Haftung des Sanierungsgeschäftsführers ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung – soweit ersichtlich – bislang nicht erörtert worden. In der Literatur wird diese Frage streitig diskutiert (zum Meinungsstand: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Sachbearbeiter: Tetzlaff, Band 3, 3. Auflage 2014, § 270, RNr. 172 ff.). Die Befürworter einer persönlichen Haftung der geschäftsführenden Organe führen u.a. an, unter Berücksichtigung der Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO könnte die Vertrauenshaftung des Sanierungsgeschäftsführers auszuweiten sein, da diesen eine ähnliche Rechtsstellung treffe wie den Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz (MünchKomm/Tetzlaff, InsO, 2014, § 270 Rn. 172; erläuternd Thole/Brünckmans, ZIP 2013, 1097; Poertzgen, ZInsO 2015, 724). Eine verschärfte Organhaftung im Rahmen der Eigenverwaltung erscheine notwendig, da sonst Gefahr bestehe, dass die tatsächlich handelnden Personen für ihr Fehlverhalten nicht einstehen müssten und die geschädigten Gläubiger lediglich auf die unzulängliche Masse des Schuldners zugreifen könnten (Kübler/Flöther, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2012, § 17 Rn. 26.). Da der Geschäftsführer einer zu sanierenden Gesellschaft gerade aufgrund besonderer Fachkenntnis zur Durchführung der Eigenverwaltung bestellt und entsprechend vergütet werde, müsse er ähnlich wie ein Insolvenzverwalter auch die persönliche Verantwortung für Fehlleistungen im Rahmen der Durchführung der Eigenverwaltung übernehmen (MünchKomm/Tetzlaff, InsO, 2014, § 270 Rn. 173).
30Diese Erwägungen überzeugen nicht. Folgt man der oben dargestellten Ansicht, würde man den Sanierungsgeschäftsführer der Schuldnerin aus dem Regelgefüge der allgemeinen Organhaftung herauslösen und haftungsrechtlich dem Insolvenzverwalter gleichstellen. Für die Annahme, der Sanierungsgeschäftsführer treffe allein aufgrund der Eigenverwaltung eine besondere Vertrauensstellung im Sinne der §§ 311 Abs. 2, 3, 280 Abs. 1 BGB gibt es keine Grundlage. Die Haftung des Insolvenzverwalters beruht auf der treuhänderischen Stellung, die ihm die InsO zuweist. Eine solche nimmt der Sanierungsgeschäftsführer nicht ein. Dies folgt schon aus dem Gesetz, da die Eigenverwaltung der Aufsicht eines Sachwalters unterstellt ist (§ 270 Abs.1 S.1 ‚InsO). Es ist Aufgabe des Sachwalters, die Aufsicht über das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu führen. Dabei hat er die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und seine Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen, § 274 Abs. 2 InsO. Dabei ist er unter anderem dazu verpflichtet, dem Insolvenzgericht eine etwaige Masseunzulänglichkeit anzuzeigen, § 285 InsO. Dabei ist der Sachwalter in seinen Rechten und Pflichten dem Insolvenzverwalter angenähert (MünchKomm/Tetzlaff, InsO, 2014, Vor §§ 270 ff. Rn. 74). Für eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten in der Eigenverwaltung ist der Sachwalter persönlich haftbar (Braun/Riggert, InsO, 2014, § 274 Rn. 6 ff.). Es ist zwar zutreffend, dass nach der Konzeption der Eigenverwaltung der Schuldner einen Vertrauensvorschuss für sich beansprucht: Der Schuldner muss in der Lage sein, ein Unternehmen auch in der schwierigen Situation einer Insolvenz weiter zu führen; ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so sollte man nicht den „Bock zum Gärtner“ machen und dem Schuldner weiterhin das Ruder überlassen (MünchKomm/Tetzlaff; a.a.O, § 270, RNr.53). Allein dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht, die haftungsrechtliche Trennung von Schuldner und Geschäftsführer aufzugeben und Vertragspartner damit in der Eigenverwaltung besserzustellen als sie außerhalb der Insolvenz stünden. Die Eigenhaftung des Sanierungsgeschäftsführers mag im Interesse einer funktionsfähigen Eigenverwaltung wünschenswert sein. Das allein rechtfertigt es nicht, durch richterliche Kunstgriffe diesem Wunsch Gestalt zu geben. Es ist nach der Verfassungsordnung Sache des Gesetzgebers, die Eigenverwaltung als praxistaugliches Instrument auszugestalten.
31Für eine Haftung des Geschäftsführers ist neben der Haftung des Sachverwalters ist kein Raum, auch wenn § 270 Abs.1 S.2 InsO, „die allgemeinen Vorschriften“ für anwendbar erklärt. Auch wenn man aus diesem Verweis eine Anwendbarkeit der §§ 60 InsO herleiten wollte: Die Haftung treffe dann die Schuldnerin, nicht deren Geschäftsführer. Eine Haftung träfe letzteren nur dann, wenn eine der oben aufgeführten Konstellation vorläge, wonach aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall eine unmittelbare Inanspruchnahme des Geschäftsführers anzuerkennen ist. Solche Umstände sind vorliegend nicht (schlüssig) vorgetragen. Allein der Umstand, dass der Beklagte als „Sanierungsexperte“ (was ist das?) bestellt wurde, bedeutet noch nicht, dass er besonderes Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen hat. Eine Haftung des Beklagten wäre allenfalls dann gegeben, wenn er gegenüber der Klägerin besonderes Vertrauen durch die Erklärung in Anspruch genommen hätte, dass er „als Sanierungsexperte“ persönlich für die Erfüllung der Verbindlichkeit einstehe. Es ist außerhalb des Insolvenzrechts wohl allgemeine Meinung, dass allein die besondere kaufmännische Sachkunde eines Geschäftsführers kein Haftungstatbestand darstellt. Warum davon allein aufgrund der Anordnung der Eigenverwaltung abgewichen werden soll, erscheint nicht plausibel.
32Nebenentscheidungen: §§ 91 Abs.1, 709 S.1 ZPO.
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