Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 238/15
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich die von den Parteien unter den Darlehensnummern #####/####, #####/####, #####/####, #####/#### und #####/#### geschlossenen Darlehensverträge infolge des von den Klägern unter dem 20. Oktober 2014 erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger der Beklagten zum Zeitpunkt des Widerrufs noch die Zahlung folgender Beträge schuldeten:- zum Darlehen #####/#### € 53.851,28;- zum Darlehen #####/#### € 17.271,08;- zum Darlehen #####/#### € 26.578,74;- zum Darlehen #####/#### € 93.727,43 und- zum Darlehen #####/#### € 29.266,67.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Im Oktober/November 2007 schlossen die Parteien fünf Verträge über von der Beklagten zu gewährende grundpfandrechtlich zu besichernde Darlehen in Höhe von insgesamt € 247.500. Bei drei dieser Verträge (Anlagen K1 bis K3), die jeweils auf Angeboten vom 2. November 2007 beruhen, handelt es sich um Förderdarlehen, bei den beiden weiteren Darlehen (Anlagen K4 und K5), die auf Angeboten vom 17. Oktober 2007 beruhen, um solche des regulären Bankgeschäfts der Beklagten. Wegen der Einzelheiten einschließlich des Wortlauts der in die Verträge aufgenommenen Widerrufsbelehrungen wird auf die von den Klägern als Anlagen K1 bis K5 zu den Akten gereichten Ablichtungen der Darlehensverträge Bezug genommen.
3Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen, die Beklagte wies dies unter dem 7. November 2014 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Bestätigung der Widerrufe und zur Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung des Rückzahlungskapitals auf.
4Die Kläger halten die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft und meinen, deshalb habe eine Frist für die Erklärung des Widerrufs noch nicht begonnen. In ihrer Klageschrift erklären sie die Aufrechnung der von ihnen errechneten Rückgewähransprüche gegen die von ihnen errechneten Rückgewähransprüche der Beklagten.
5Nachdem sie während des Prozesses den von ihnen ihrer Ansicht nach der Beklagten geschuldeten Wertersatz neu berechnet haben, beantragen sie nunmehr,
61. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
72. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
83. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
94. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
105. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
116. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 50.157,93 schulden;
127. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 16.668,51 schulden;
138. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 24.857,83 schulden;
149. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 90.229,48 schulden;
1510. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 28.448,18 schulden;
1611. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten vierteljährlichen Annuitäten in Höhe von € 988,03 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 50.985,96 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
1712. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten vierteljährlichen Annuitäten in Höhe von € 242,92 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 16.838,85 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
1813. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten vierteljährlichen Annuitäten in Höhe von € 470,96 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 24.917,80 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
1914. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von € 552,08 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 91.200,39 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
2015. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von € 148,75 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 28.472,13 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
2116. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.592,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Entscheidungsgründe
25I.
26Die Klageanträge zu 1 bis zu 5 sind entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Kläger mit ihnen insgesamt lediglich beantragen festzustellen, dass sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und nicht (auch) die Feststellung, dass ihr Widerruf wirksam war. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO nur die (Un-)Echtheit einer Urkunde und das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, nicht hingegen bloße Vorfragen wie die Wirksamkeit einer Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 – XII ZR 313/98, NJW 2000, 354 [unter 1]) oder – was dem gleichzustellen ist – die Wirksamkeit eines Widerrufes (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – XI ZR 260/07). Angesichts dessen ergibt die entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung, die an dem allgemeinen Grundsatz auszurichten ist, wonach mit einer Prozesshandlung von der Partei im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – XI ZB 15/09 [unter II 1 b aa]; Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 290/03 [unter II 1 a]), dass die Aufnahme des Wortes „wirksam“ in die Anträge nicht auf eine weitere, zulässig nicht zu erlangende Feststellung gerichtet ist, sondern lediglich ein überflüssiges begründendes Element darstellt.
27II.
28Die Klage ist zulässig.
291. Das gilt zunächst für die Klageanträge zu 1 bis zu 5.
30a) Sie sind – ohne dass es eines Feststellungsinteresses der Kläger bedürfte – als Zwischenfeststellungsanträge gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Entgegen dem Wortlaut des § 256 Abs. 2 ZPO muss das zum Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrags gemachte Rechtsverhältnis kein (erst) im Laufe des Prozesses streitig gewordenes sein, es kann vielmehr bereits vor der Hauptklage streitig gewesen und der Feststellungsantrag bereits in sie aufgenommen oder zunächst als selbständiges Feststellungsbegehren geltend gemachten worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 – IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318 [unter B II 5]). Die für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 256 Abs. 2 ZPO notwendige Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für die Entscheidung des Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12 [unter II 1 b cc]) ist gegenüber dem mit den Klageanträgen zu 6 bis 15 geltend gemachten Ansprüchen gegeben. Deren Bestehen setzt voraus, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Der Zulässigkeit der Anträge steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass für eine Zwischenfeststellungsklage grundsätzlich kein Raum ist, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 223/11 [unter II 2 a]). Letzteres ist nicht der Fall, da nach dem Widerruf weitere Ansprüche der Kläger – etwa auf Rückgewähr gestellter Sicherheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – XI ZR 200/15 [unter II 2 b]) – in Betracht kommen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
31b) Unabhängig davon kann den Klägern aber auch ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1 bis zu 5 nicht abgesprochen werden. Kann ein Kläger sein Ziel mit einer Leistungsklage erreichen, lässt dies nicht ohne weiteres das Feststellungsinteresse entfallen; eine Feststellungsklage bleibt zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2006 – IV ZR 4/05 [unter II 1] m.w.N.). Das ist namentlich bei Klagen gegen Banken der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94, NJW 1995, 2221 [unter A II 1]) und gilt entsprechend für Klagen gegen Sparkassen.
322. Für die übrigen Feststellungsanträge (Klageanträge zu 6 bis zu 15) liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus den gerade unter I 1 b genannten Gründen vor.
333. Die Klageanträge zu 11 bis zu 15 sind nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Sie mögen wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf den „dann geltenden variablen Marktzins“ nicht den sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen genügen, weil ein eine solche Verweisung enthaltender Ausspruch mangels darin enthaltener genauer (oder sich zumindest aus öffentlichen Registern oder amtlichen Bekanntmachungen ergebender) Angabe der konkreten Höhe des Zinssatzes nicht vollstreckbar und damit zu unbestimmt ist. Die sich aus § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen gelten jedoch nur für Leistungsanträge, nicht hingegen für Feststellungsanträge (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725 [unter II 2 b und c]; Urteil vom 23. September 2004 – IX ZR 137/03 [unter VI]). Mit dem von ihnen gestellten Feststellungsantrag können die Kläger ihr Ziel erreichen die Frage verbindlich zu klären, ob sie nach dem Widerruf Wertersatz weiterhin in Höhe des vertraglichen oder eines anderen, statisch oder variabel zu bestimmenden Zinssatzes zu zahlen haben. Weitere Präzisierungen des Antrags sind derzeit weder sinnvoll noch – da der Antrag auch in die Zukunft reicht – möglich.
34III.
35Die Klage ist teilweise begründet.
361. Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 10. Juni 2010 geltenden Fassung (fortan BGB a.F.) weiter anzuwenden.
372. Der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen führte zur Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse.
38a) Den Klägern stand bezüglich ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Erklärungen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu.
39b) Dieses Widerrufsrecht haben die Kläger in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2014 ausgeübt.
40c) Der Widerruf ist fristgerecht erklärt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. war im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen. Sie ist durch die von der Beklagten bei Abschluss der Verträge erteilten Widerrufsbelehrungen nicht in Gang gesetzt worden.
41aa) Die von der Beklagten erteilte Belehrung genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
42(1) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Unterrichtung, die dem – regelmäßig rechtsunkundigen – Verbraucher nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen soll, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 [unter II 1 h aa]; Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]; Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00 [unter II 3 a]). Nach den Vorgaben des im Streitfall anzuwendenden Rechts (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.) ist dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich machen muss und Namen und Anschrift desjenigen zu enthalten hat, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts.
43Ungeachtet des Erfordernisses, dass Angaben zum Widerruf nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher klar und eindeutig informieren müssen, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800 [unter II 3]). Ob Angaben zum Widerruf den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen unbefangenen, rechtsunkundigen aber verständigen Kunden zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 224/04 [unter II 3 b]; Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07 [unter II 1 a aa]).
44(2) Diesen Vorgaben genügen die von der Beklagten erteilten Belehrungen nicht. Die in ihnen jeweils verwandte Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, da sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs „frühestens“ entnehmen, dass der Beginn der Frist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 b bb]).
45bb) Die Beklagte kann sich nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 – und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge im Oktober und November 2007 – geltenden Fassung berufen, weil die von ihr verwandten Belehrungen diesem Muster nicht entsprechen. Dies hat die Kammer in einem – ebenfalls die Beklagte betreffenden – Fall, dem eine gleichlautende Belehrung zugrundelag, entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 2 b bb = Rn. 24 bis 29 bei juris]). Auf die dortigen Ausführungen, die ohne Einschränkungen auf den hiesigen Fall übertragbar sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Inhaltlich ist ihnen nichts hinzuzufügen, zumal der Bundesgerichtshof seine von der Kammer an der genannten Stelle zitierte Rechtsprechung in einem eine vergleichbare Widerrufsbelehrung betreffenden Fall zwischenzeitlich bestätigt hat (vgl. Pressemeldung Nr. 119/2016 zu dem derzeit noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15).
46cc) Für den Lauf der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob den Klägern – etwa aufgrund ihrer von der Beklagten angeführten beruflichen Tätigkeit – ohnehin bekannt war, dass und innerhalb welcher Frist sie ihre Vertragserklärungen widerrufen konnten. Für den Lauf der Widerrufsfrist ist nicht die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall maßgeblich; entscheidend ist nur, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 [unter II 2 c]).
47d) Der Ausübung des Widerrufsrechts steht § 242 BGB nicht entgegen.
48aa) Das hat die Kammer in ihrem gerade genannten, einen vergleichbaren Fall betreffenden Urteil unter Einbeziehung und Abwägung der bei Widerrufen von Immobiliardarlehensverträgen typischerweise aufgeworfenen Fragen einschließlich aller von der Beklagten in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall angesprochenen Gesichtspunkte entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 2 c = Rn. 30 bis 44 bei juris]). Auf die dortigen Ausführungen, die inhaltlich ohne Einschränkungen auf den hiesigen Fall übertragbar sind und an denen die Kammer nach nochmaliger Überprüfung festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
49bb) Die von der Beklagten angeführte berufliche Tätigkeit der Kläger – beide sind seit über zehn Jahren Mitarbeiter des Bankhauses HSBC Trinkhaus & C AG und beide dessen Prokuristen, ferner war der Kläger zudem etwa fünf Jahre als Kundenberater der Stadtsparkasse Wermelskirchen tätig – und ihre dabei (möglicherweise) erworbenen Kenntnisse über die Widerruflichkeit von Verbraucherdarlehen rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung. Die berufliche Tätigkeit des Verbraucher und dabei etwa erworbene Kenntnisse hindern ihn grundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB an der Ausübung eines ihm zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts. Es mag sein, dass die Kläger nicht in gleicher Weise schutzwürdig erscheinen wie ein in Bankgeschäften unerfahrener und unbedarfter Verbraucher. Die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen dienen jedoch auch der Generalprävention und zielen mit dem Aufschub des Fristbeginns – neben dem Schutz des gerade betroffenen Verbrauchers – darauf ab, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Von daher verlassen die Kläger unabhängig von ihren etwaigen Kenntnissen mit ihrem Widerruf nicht den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung. Anzeichen für ein arglistiges oder schikanöses Verhalten, das einen Widerruf nach § 242 BGB ausschlösse (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 [unter II 2]), liegen nicht vor.
503. Durch den wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Hieraus ergibt sich, dass die Klageanträge zu 1 bis zu 5, mit denen die Kläger eben diese Feststellung begehren, begründet sind.
514. Welche Ansprüche in welcher Höhe aus einem infolge des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnis grundsätzlich bestehen, hat die Kammer in dem bereits angesprochenen Urteil vom 8. April 2016 unter Einbeziehung und Abwägung der bei Widerrufen von Immobiliardarlehensverträgen typischerweise aufgeworfenen Fragen einschließlich der hier von den Parteien angesprochenen Gesichtspunkte entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 3 = Rn. 45 bis 54 bei juris]). Auf die dortigen Ausführungen, an denen die Kammer nach nochmaliger Überprüfung festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass für die Berechnung des von dem Verbraucher zu zahlenden Wertersatzes regelmäßig der Vertragszins heranzuziehen und der Berechnung des von der Bank geschuldeten Nutzungsersatzes regelmäßig ein Zinssatz in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrundezulegen ist. Die Auffassung der Kammer zu beiden Fragen ist (soweit aus der Pressemeldung Nr. 119/2016 zu dem derzeit noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 und der Schilderung des Begehrens der Parteien in jenem Fall in der Pressemeldung Nr. 98/2016 ersichtlich) zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.
52Klarstellend hinzuzufügen ist, dass – weil gemäß § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben sind – der von dem Darlehensnehmer geschuldete Wertersatz (nur) bezogen auf den ihm jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – IX ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).
535. Von den hiernach den Klägern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüchen auf Nutzungsersatz auf die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen sind keine Beträge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen.
54a) Allerdings dürfte mit der Beklagten davon auszugehen sein, dass es sich bei den Nutzungsersatzansprüchen um eine steuerbare Leistung handelt.
55Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den nach dieser Vorschrift steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind, wobei es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt, und auch die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 – VIII R 36/05 [unter II 1 und 2]; Urteil vom 24. Mai 2011 – VIII R 3/09 [unter II 1 a]). Infolgedessen können Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen steuerlich zu erfassen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 – VIII R 36/05 [unter II 2]; Urteil vom 25. Oktober 1994 – VIII R 79/91, BeckRS 1994, 22011267 [unter II 3 a]).
56Diese Grundsätze dürften ebenfalls für Nutzungsersatz gelten, den eine Bank in Fällen schuldet, in denen sich die Rechtsfolgen des Widerrufes eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 357 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung richten und die Rückabwicklung deshalb nach den §§ 346 ff. BGB durchzuführen ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG etwa ein von einem Kreditinstitut gezahlter Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren zu versteuern (vgl. Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens betr. Einzelfragen zur Abgeltungssteuer vom 18. Januar 2016, BStBl. I S. 85, Tz. 8b). Dies erscheint folgerichtig, da eine auf einen Geldbetrag gemäß § 818 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes geschuldete Verzinsung ihrer Funktion nach derjenigen „echter“ Zinsen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 – IV ZR 17/12 [unter II 3]), womit die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze zur Steuerbarkeit geschuldeter Zinsen eingreifen. Dies dürfte nicht nur für Nutzungsersatz auf zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühren, sondern ebenso für den Nutzungsersatzanspruch im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages gelten.
57b) Gleichwohl scheidet ein Abzug entstandener Steuern bei Berechnung des dem Darlehensnehmer gegen die Bank zustehenden Forderung auf Nutzungsersatz auf unter dem Vertrag gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen aus.
58Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge (im Falle der Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags mithin der Verbraucher). Erhoben wird die Steuer gemäß § 43 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Kapitalertrag. Den Steuerabzug hat gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 und S. 5 EStG die Bank als Schuldnerin der Kapitalerträge vorzunehmen und die Steuer abzuführen.
59Diese abgabenrechtliche Überlagerung des zivilrechtlichen Schuldverhältnisses führt nicht dazu, dass sich der zivilrechtliche Anspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank vermindert. Das Abzugsverfahren als besondere Form der Steuererhebung lässt den zivilrechtlichen Anspruch unberührt, es wird lediglich die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, zugunsten des Steuergläubigers teilweise durchbrochen und die regelmäßig unmittelbare Zahlung in Höhe des Steuerabzugs durch eine bloß mittelbare Zahlung (die in der Verwendung des dem Steuerabzug entsprechenden Anteils zur Tilgung der Steuerschuld des Gläubigers zu sehen ist) ersetzt mit der Folge, dass der Leistung an den Steuergläubiger Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zukommt. Diese für das Abzugsverfahren bei der Lohn-, Umsatz- und Bauabzugssteuer anerkannten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 – X ZR 13/99 [unter II 1] und Urteil vom 12. Mai 2005 – VII ZR 97/04 [unter II 1 b]) gelten ebenso für das Abzugsverfahren bei der Kapitalertragssteuer (vgl. Knoblauch, DStR 2012, 1952 [1955]). Folglich mindert (erst) die Abführung der Steuer durch die Bank den Anspruch des Darlehensgebers (und zwar gemäß § 362 Abs. 1 BGB).
60Da eine Abführung von Steuern auf den Nutzungsersatz durch die Beklagte bislang unterblieben ist, besteht der Anspruch der Kläger in voller Höhe.
61c) Soweit – wie hier der Fall – der Darlehensnehmer die Aufrechnung mit aus dem Rückgewährschuldverhältnis wechselseitig bestehenden Forderungen erklärt, scheidet ein Abzug entstandener Steuern bei Berechnung des dem Darlehensnehmer gegen die Bank zustehenden Forderung auf Nutzungsersatz auf unter dem Vertrag gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen ebenfalls aus.
62Insoweit fällt genauso Kapitalertragssteuer an wie in Fällen, in denen eine Aufrechnung unterbleibt. Sollte dem von den Klägern angeführten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 U 79/15, BeckRS 2016, 01603) die Auffassung zugrundeliegen, dass keine Kapitalertragsteuer anfällt, wenn infolge einer Aufrechnung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis letztlich kein Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers mehr verbleibt, könnte die Kammer dem nicht folgen. Es wäre inkonsequent anzunehmen, dass Steuer anfallen soll, wenn Darlehensnehmer und Bank einander die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auszahlen, nicht jedoch, wenn die Ansprüche – mit identischem wirtschaftlichen Ergebnis – gegeneinander aufgerechnet werden. Die Aufrechnung wirkte sich dann als Umgehung des Steuertatbestandes aus. Richtigerweise ist die Aufrechnung eine der Möglichkeiten des Zuflusses der Kapitalerträge an den Gläubiger. Dieser verfügt infolge der Aufrechnung wirtschaftlich über den aufgerechneten Betrag, indem dieser zum Zwecke der teilweisen Befreiung von der Gegenforderung genutzt wird. Folglich sind im Wege der Aufrechnung dem Gläubiger zugutegekommene Zinszahlungen als Kapitalertrag gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 EStG im Jahr des Zuflusses steuerrechtlich zu erfassen. Eine Besonderheit infolge der Aufrechnung besteht lediglich insofern, als es steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung ankommt, die zivilrechtliche Rückwirkung nach § 389 BGB mithin einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – VIII R 79/91, BeckRS 1994, 22011267 [unter II 3 b und c]; Beschluss vom 2. Mai 2007 – VI B 139/06 [unter 3]).
63Einen Aufrechnungsausschluss hat die Entstehung der Kapitalertragssteuer nicht zur Folge. Es wäre zirkelschlüssig, wenn das Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung einerseits überhaupt erst die Kapitalertragssteuer zum Entstehen brächte, andererseits dieser Entstehungstatbestand die Wirkung haben soll, dass die Aufrechnung in Höhe der Steuerbeträge von vorne herein ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist ein solcher Aufrechnungsausschluss rechtlich nicht begründbar. Das ein der Höhe der Steuerbeträge entsprechender Teil der Kapitalerträge der Dispositionsbefugnis des Steuerschuldners entzogen sein soll, lässt sich den §§ 43 ff. EStG nicht entnehmen. Vielmehr stellt die Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch ein Kreditinstitut lediglich eine Leistung auf eine fremde Steuerschuld dar, sodass ihr – so sie denn tatsächlich erfolgt ist – schuldbefreiende Wirkung in Bezug auf den Anspruch des Steuerschuldners auf Auszahlung seiner Kapitalerträge zukommen kann. Dies begründet aber weder ein Aufrechnungsverbot, noch eine die Aufrechnung hindernde Einrede des Kreditinstituts. Unterbleibt infolge einer von dem Darlehensnehmer erklärten Aufrechnung ein Steuerabzug durch die Bank, greifen die Regelungen in § 44 Abs. 5 EStG ein, aus denen sich keine zivilrechtlichen Wirkungen ableiten lassen. Einschränkungen der Aufrechenbarkeit, wie sie sich im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgrund der § 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO ergeben können, bestehen im Falle der Kapitalertragssteuer nicht.
646. Zusammenfassend ergibt sich aus den Ausführungen vorstehend unter III 4 und III 5 für die zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche:
65a) Die Kläger schuldeten der Beklagten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs (mithin am 21. Oktober 2014, dem in entsprechender Anwendung von § 270 S. 2 ZPO zu erwartenden Zugangs des Widerrufsschreibens bei der Beklagten) ursprünglich die Rückzahlung des ihnen ausgezahlten Nettokreditbetrages zuzüglich Wertersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes auf den ihnen jeweils tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta.
66b) Umgekehrt schuldete die Beklagte die Rückzahlung der erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger und darauf bezogen Nutzungsersatz in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
67Bezogen auf die drei im Oktober 2007 geschlossenen Verträge, die jeweils KfW-Förderdarlehen zum Gegenstand haben (Darlehen #####/####, #####/#### und #####/####), ist als Basis für die Berechnung des Nutzungsersatzes lediglich die auf die Beklagte entfallende Zinsmarge von 0,6 % p.a. zu berücksichtigen, da die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die Zahlungen der Kläger mit Ausnahme dieser Zinsmarge an die NRW.BANK als Zentralinstitut weitergeleitet zu haben. Da die Beklagte lediglich diese Zinsmarge behalten durfte, stand ihr auch nur diese zur Verfügung, um daraus Nutzungen zu ziehen.
68c) Infolge der von den Klägern in der Klageschrift erklärten Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind diese gemäß § 389 BGB – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses mit Wirksamwerden des Widerrufs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]) – erloschen, soweit sie sich decken.
697. Zur Berechnung der sich für die Klageanträge zu 6 bis zu 10 ergebenden Ergebnisse ist hinsichtlich des jeweiligen ursprünglichen Rückgewähranspruchs der Beklagten auf die Angaben der Kläger in ihrer Replik (dort ab S. 50) abzustellen. Die Berechnung der Kläger fußt auf den allgemein für die Rückabwicklungsansprüche geltenden, oben dargestellten Maßgaben. Ihre rechnerische Richtigkeit hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Bezüglich des jeweiligen ursprünglichen Rückgewähranspruchs der Kläger ist im Grundsatz die von der Beklagten vorgelegte Berechnung in der Klageerwiderung (dort ab S. 52) heranzuziehen. Sie berücksichtigt den insoweit maßgeblichen Zinssatz, zu unterbleiben hat der von der Beklagten für richtig gehaltene Steuerabzug. Unter weiterer Berücksichtigung der Aufrechnung führt dies für die Klageanträge zu 6 bis zu 10 zu folgenden Ergebnissen:
70a) Klageantrag zu 1 – Darlehen Nr. #####/####
71ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 79.254,44
72ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 25.403,16
73Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 53.851,28
74b) Klageantrag zu 1 – Darlehen #####/####
75ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 22.839,47
76ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 5.568,39
77Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 17.271,08
78c) Klageantrag zu 1 – Darlehen #####/####
79ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 38.600,00
80ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 12.021,26
81Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 26.578,74
82d) Klageantrag zu 1 – Darlehen #####/####
83ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 140.978,01
84ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 47.250,58
85Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 93.727,43
86e) Klageantrag zu 1 – Darlehen #####/####
87ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 39.846,34
88ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 10.579,64
89Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 29.266,67
908. Keinen Erfolg haben die Klageanträge zu 11 bis zu 15. Auf die von ihnen mit diesen Anträgen erstrebte Feststellung, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten Annuitäten auf die per Saldo noch bestehenden Rückgewähransprüche der Beklagten unter Zugrundelegung des jeweils geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind, haben die Kläger keinen Anspruch.
91a) Für die Zeit nach Wirksamwerden des Widerrufs steht der Beklagten – was die Kläger der Sache nach zugestehen – ebenfalls ein Nutzungsersatzanspruch zu, dessen Höhe grundsätzlich dem vertraglich vereinbarten Zins entspricht.
92Der sich aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ergebende Anspruch auf Ersatz der Nutzungen, die der Verbraucher aus der ihm aufgrund des widerrufenen Vertrages überlassenen Sache zieht, endet grundsätzlich nicht mit dem Wirksamwerden des Widerrufs, sondern erst in dem Moment, in dem der Verbraucher den Anspruch des Unternehmers auf Rückgewähr des Vertragsgegenstands aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt und die Sache zurückgibt, oder – sofern die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vorliegen – gemäß § 302 BGB bereits vor der Rückgabe der Sache in dem Moment, in dem der Verbraucher aufhört, Nutzungen zu ziehen. Demgemäß schuldet der Verbraucher für die Zeit nach dem Widerruf weiterhin den vereinbarten Zinssatz auf den jeweils tatsächlich ihm noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta.
93b) Den Verbraucher an dem in dem widerrufenen Vertrag vereinbarten Zinssatz festzuhalten ist allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Darlehensgeber nach Erklärung des Widerrufs mit der Annahme der dem Verbraucher obliegenden Leistungen in Verzug gerät. Denn gemäß § 302 BGB beschränkt sich die Verpflichtung des Schuldners, der die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen hat, während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. Das sind bei einem Darlehensnehmer, der den Darlehensvertrag widerrufen hat und hinsichtlich der Darlehenssumme weiterhin einen Finanzierungsbedarf hat, diejenigen Zinsen, die er bei einer anderweitigen Abdeckung seines Finanzierungsbedarfes zahlen müsste, weshalb insoweit – mithin erst ab Eintritt des Annahmeverzuges des Darlehensgebers mit der Rückabwicklung – auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Zinsniveau abzustellen ist.
94c) Hieraus folgt, dass die Kläger für die Zeit nach Wirksamwerden des Widerrufs weiterhin den vertraglich vereinbarten Zins auf den noch bei ihnen verbliebenen Teil der Darlehensvaluta schulden. Einen Annahmeverzug der Beklagten für die Zeit nach dem 19. Februar 2015 haben die Kläger nicht herbeigeführt. Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass die Kläger konkrete Beträge Zug um Zug als Gegenleistung anbieten. Vielmehr reicht es aus, dass die wechselseitig geschuldeten Beträge in korrekter Weise abstrakt benannt werden. Dies ist hier jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung nicht geschehen, da die Kläger die ihnen ihrer Meinung nach zustehenden Ansprüche überhöht – nämlich unter Zugrundelegung eines von der Beklagten als Nutzungsersatz zu zahlenden Zinssatzes in Höhe von fünf (statt richtig nur zweieinhalb) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – berechnet und damit der Beklagten per Saldo weniger angeboten haben, als ihr aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zusteht.
959. Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haben die Kläger nicht. Als Teil der Kosten der Rechtsverfolgung können sie entweder als Verzugsschaden oder im Rahmen der Geltendmachung eines deliktischen oder vertraglichen Schadenersatzanspruchs neben dem unmittelbar entstandenen Schaden als dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden erstattungsfähig sein. Beides ist hier nicht der Fall.
96a) Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, unter denen die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ersatzfähig wären, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten, welche die Entstehung der Rechtsverfolgungskosten ausgelöst hat, mit der Erfüllung einer ihr nach einem mit den Klägern bestehenden Schuldverhältnis obliegenden Pflicht in Verzug befunden hätte.
97b) Die Forderung lässt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB herleiten. Zwar mag die dem Unternehmer auferlegte Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht eine echte Rechtspflicht darstellen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 204/04 [unter III 2 b aa]; Urteil vom 26. Februar 2008 – XI ZR 74/06 [unter II 3 a]). Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich jedoch nicht, dass die fehlerhafte Belehrung für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden wäre. Die Rechtsanwaltskosten sind vielmehr erst entstanden, als die Kläger sich nach Ausübung ihres Widerrufsrechts anwaltlicher Hilfe bedient haben.
98IV.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
100Streitwert: € 96.038,52
101(= Summe der von den Klägern bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen; § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).
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