Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 8 O 238/15

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich die von den Parteien unter den Darlehensnummern #####/####, #####/####, #####/####, #####/#### und #####/#### geschlossenen Darlehensverträge infolge des von den Klägern unter dem 20. Oktober 2014 erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger der Beklagten zum Zeitpunkt des Widerrufs noch die Zahlung folgender Beträge schuldeten:-              zum Darlehen #####/#### € 53.851,28;-              zum Darlehen #####/#### € 17.271,08;-              zum Darlehen #####/#### € 26.578,74;-              zum Darlehen #####/#### € 93.727,43 und-              zum Darlehen #####/#### € 29.266,67.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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