Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 218/16
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19. Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe
2Das Kammergericht hat durch Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 20 Sch 11/15 – angeordnet:
31.
4Es wird angeordnet, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die Zwangsvollstreckung betreiben darf aus dem am 5. November 2015 am Schiedsort B. durch den Einzelschiedsrichter C. erlassenen Endschiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer in Sachen der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin – 20619/GFG/FS – mit dem nachfolgenden Inhalt:
5A.
6Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin US$ 9.824,58 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8.00 (acht) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr zu zahlen hat
7…
8jeweils bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung.
9B.
10Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlen hat € 729,23 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gemäß § 247 Abs. 1 BGB pro Jahr ab dem 22. Oktober 2014 bis zur vollständigen und endgültigen Bezahlung.
11C.
12Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlen hat …
13D.
14Es wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu zahlen hat weitere Kosten …
152.
16Die Zwangsvollstreckung darf über Maßnahmen zur Sicherung nicht hinausgehen.
173.
18Die Antragsgegnerin ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von EUR 25.533,27 abzuwenden.
194.
20Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses wird zurückgewiesen.
215.
22Der Gebührenverfahrenswert für diesen Beschluss beträgt 25.533,27 €.
23Durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 wies das Kammergericht den Antrag der Gläubigerin, den Beschluss vom 10. Dezember 2015 für vorläufig vollstreckbar zu erklären, die Gehörsrüge sowie den Hilfsantrag auf Verweisung des Antrags auf Erteilung eines Pfändungsbeschlusses zurück.
24Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 hat die Gläubigerin den Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses gegen die Schuldnerin auf der Grundlage des Beschlusses des Kammergerichts vom 10. Dezember 2015 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingebracht.
25Durch den angefochtenen Beschluss vom 19. Februar 2016 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag vom 23. Dezember 2015 zurückgewiesen. Der Rechtspfleger hat an seiner Beanstandung aus der Zwischenverfügung vom 15. Januar 2016, dass die Schuldnerin die erforderliche Zustellung des Titels bisher nicht nachgewiesen habe, §§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 795 Satz 1, 750 Abs. 1 ZPO, festgehalten. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Arrestverfahren, insbesondere § 929 Abs. 3 ZPO, komme nicht in Betracht.
26Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, welche das Amtsgericht nach Nichtabhilfe der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
27Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO), in der Sache aber ohne Erfolg.
28Der Gesetzgeber hat in § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Vorsitzenden des für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs angerufenen Zivilsenats die Befugnis eingeräumt, ohne vorherige Anhörung des Gegners anzuordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Vollstreckbarerklärungsantrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben (Alt. 1) oder vorläufige oder sichernde Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 1041 ZPO vollziehen darf (Alt. 2).
29Vorliegend ist eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 1. Alt ZPO in Gestalt des Beschlusses des Kammergerichts vom 10. Dezember 2015 ergangen.
30Die Vorsitzende des 20. Zivilsenats des Kammergerichts hat ausdrücklich festgehalten, dass die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen darf (§ 1063 Abs. 3 Satz 2 ZPO, Sicherungsvollstreckung).
31Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO des Kammergerichts vom 10. Dezember 2015 stellt einen zur Sicherungsvollstreckung geeigneten Titel dar (vgl. Sessler/Schreiber, Ausgewählte Rechtsfragen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO, SchiedsVZ 2006, 119, 124; im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO: Zöller-Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 794 Rn. 23).
32Dieser wurde am 23. Dezember 2015 mit der Vollstreckungsklausel versehen.
33Dieser Beschluss ist dem Schuldner zuzustellen (Sessler/Schreiber, Ausgewählte Rechtsfragen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO, SchiedsVZ 2006, 119, 124).
34Fraglich ist, ob der die Sicherungsvollstreckung ermöglichende Beschluss dem Schuldner vor Beginn der Vollstreckung zuzustellen ist.
35In der Literatur (vgl. Münchener Kommentar – Münch, ZPO, 4. Aufl., § 1063 Rn. 27; Beck´scher Online - Kommentar ZPO - Wilske/Markert, § 1063 Rn. 17; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1063 Rn. 13; Sessler/Schreiber, Ausgewählte Rechtsfragen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO, SchiedsVZ 2006, 119, 124) und Rechtsprechung (Landgericht Verden, Beschluss vom 25. Juni 2004, - 6 T 99/04; Landgericht B. , Beschluss vom 3. Februar 2015, - 51 T 95/15) wird die Auffassung vertreten, dass die Zustellung des stattgebenden Beschlusses nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO vor den eigentlichen Sicherungsmaßnahmen entbehrlich sei, weil sonst der Überraschungszweck einer solchen Anordnung leer liefe.
36Auch wenn die Kammer die Befürchtung teilt, dass der Erfolg der Sicherungsvollstreckung in Form eines überraschenden Zugriffs durch die vorherige Zustellung der Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO im Einzelfall gefährdet ist, sieht sie sich unter Bezugnahme auf den Wortlaut, die Gesetzesbegründung und die Anlehnung an die Sicherungsvollstreckung daran gehindert, eine Ausnahme von dem Erfordernis der vorherigen Zustellung des Titels anzuerkennen.
37Entsprechend § 1063 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf die allgemeinen Vorschriften für die Sicherungsvollstreckung Rückgriff zu nehmen.
38Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar. Sie ist daher grundsätzlich – wie jede andere Vollstreckung – nur zulässig, wenn die allgemeinen (Titel, Klausel, Zustellung) und besonderen (§§ 751, 756, 765 ZPO) Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und keine Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Eine Ausnahme macht die Vorschrift dagegen hinsichtlich des Erfordernisses der Gläubigersicherheit (§ 751 Abs. 2 ZPO); diese braucht für die Sicherungsvollstreckung nicht erbracht zu sein. Erst wenn der Gläubiger Befriedigung erlangen will, muss er Sicherheit leisten. Zum Schutz des Schuldners, der durch diese Regelung einer akuten Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers ausgesetzt ist, sieht § 750 Abs. 3 ZPO als besonderes Erfordernis für den Beginn der Sicherungsvollstreckung die Zustellung des Urteils und der Vollstreckungsklausel wenigstens zwei Wochen vorher vor. Streitig ist, ob die Vollstreckungsklausel immer zuzustellen ist oder nur in den besonderen Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO, wenn also auch bei normaler Vollstreckung eine Zustellung zu erfolgen hat. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 5. Juli 2005 – VII ZB 14/05) hat entschieden, dass die Zustellung der Klausel entgegen des klaren Wortlauts von § 750 Abs. 3 ZPO nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO zu fordern sei. Zwar komme der Norm in besonderem Maße eine Warnfunktion für den Schuldner zu, dem hierdurch deutlich gemacht werde, dass er nach Ablauf von zwei Wochen mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme rechnen müsse, und der diese Frist zur Abwehrleistung nach § 720a Abs. 3 ZPO nutzen könne. Das ändere aber nichts daran, dass sich die allgemeine Vollstreckungsreife des Titels nach § 750 Abs. 1 und 2 ZPO beurteile.
39Die Vorschrift des § 750 Abs. 1 und 2 ZPO, die für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt, legt die allgemeinen Voraussetzungen fest, unter denen die Vollstreckung beginnen darf. Dazu gehört nach ihrem Absatz 1 die Zustellung des zu vollstreckenden Titels.
40Im Gegensatz zu der Anordnung des Oberlandesgerichts München vom 17. November 2011 – 34 Sch 33/11 (1) – wurde durch das Kammergericht auch nicht die Zulässigkeit der Vollziehung schon vor der Zustellung der Anordnung an die Antragsgegnerin ausgesprochen.
41Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 929 Abs. 3 ZPO sind nicht gegeben.
42Insoweit liegt zwar ggf. eine planwidrige Regelungslücke vor.
43Aus § 1063 ZPO ergibt sich nach dem Wortlaut kein Regelungskonzept des Inhalts, dass eine Vollstreckung der Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. ZPO ohne vorherige Zustellung an den Schuldner erfolgen kann. Der Gesetzesbegründung sind außer der Bezugnahme auf die Sicherungsvollstreckung und auf die Abwendungsbefugnis nach Satz 3 keine Anhaltspunkte für die Ausgestaltung der Vollstreckung zu entnehmen.
44§ 1063 Abs. 3 Satz 2 ZPO verweist auf die Sicherungsvollstreckung und § 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO normiert eine Abwendungsbefugnis des Schuldners.
45In Bezug auf die Vollstreckung dieser Anordnung wird auf das grundsätzlich jeder Vollstreckung zugrunde liegende Erfordernis der Zustellung des Titels nicht eingegangen.
46Die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO sieht eine Zustellung des Titels vor der Vollstreckung vor.
47Soweit die ZPO eine vergleichbare Abwendungsbefugnis des Schuldners durch Sicherheitsleistung normiert (vgl. § 711 ZPO <… dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf… >, § 712 Abs. 1 ZPO <…so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden>, § 720a Abs. 3 ZPO <Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden..>), ist den Vorschriften inne, dass dem Schuldner der zu vollstreckende Titel vorher zugestellt worden ist und er demnach bereits vor der Vollstreckung zwecks Abwendung derselben Sicherheit leisten kann.
48Zwar ist der Schuldner insoweit auch nicht gehindert nachträglich die Sicherheit zu leisten mit der Folge, dass, wenn die Leistung durch öffentliche Urkunde nachgewiesen wird, bereits angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden (§§ 776, 775 Nr. 3 ZPO). Das Verb „abwenden“ wird jedoch im Rahmen der §§ 711, 712 Abs. 1, 720a Abs. 3 ZPO im Sinne eines „verhindern“, also eine Gefahr – ein zukünftiges Ereignis - abwenden gebraucht. Die Leistung der Sicherheit vor der Vollstreckung wird ermöglicht. Die Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung dient nicht der Sicherung der materiellen Forderung, sondern der durch den Titel geschaffenen Vollstreckungsbefugnisse des Titelgläubigers.
49§ 1063 Abs. 3 Satz 3 ZPO orientiert sich an der Wortwahl des § 720a Abs. 3 ZPO. Er räumt dem Schuldner nicht explizit die Befugnis ein, nach Leistung einer entsprechenden Sicherheit die Zwangsvollstreckungsmaßnahme aufheben zu lassen; er normiert vielmehr eine Abwendungsbefugnis des Schuldners.
50Der Gesetzesbegründung lässt allein in Bezug auf die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO die – normierte – Absicht erkennen, auch ohne vorherige Anhörung des Schuldners eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO erlassen zu können. Wegen der in § 1063 Abs. 3 S. 3 ZPO enthaltenen Abwendungsbefugnis wird die Sicherungsvollstreckung als dem Antragsgegner zumutbar angesehen (so Bundestags-Drs. 13/5274, S. 65).
51Gerade die von der Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2016 niedergelegten Ausführungen zu den ggf. bestehenden Schwierigkeiten einer Zustellung im Ausland, legen nahe, dass der Gesetzgeber trotz Kenntnis derselben bezüglich der Vollstreckung der Anordnung zwar auf die Sicherungsvollstreckung Bezug nimmt, nicht jedoch auf § 929 Abs. 3 ZPO.
52Eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 3 ZPO setzt neben dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke voraus, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht in einem Maße mit dem von dem Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen.
53Dies ist nicht der Fall.
54§ 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eine Vorschrift im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Gestalt des Arrestes und der einstweiligen Verfügung und eingebettet in die anderen Regelungen des § 929 ZPO.
55Die Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner muss zur Wirksamkeit der Vollstreckungsakte gemäß § 929 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb 1 Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO erfolgen.
56§ 929 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift zu §§ 750, 751 ZPO, so dass einer analogen Anwendung losgelöst von den anderen Vorschriften des § 929 ZPO nicht nahe getreten werden kann.
57Zudem sind das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO und die Verfahren auf Erlass von Arresten, einstweiligen Verfügungen nicht wesensgleich (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 5. April 2013, - I-25 Sch 3/11, SchiedsVZ 2013, 337).
58Die Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist mit dem Verfahren auf Erlass eines Arrestes insofern vergleichbar, als sie die Vollstreckung ermöglicht. Dies allein rechtfertigt die Anwendung der Verfahrensvorschriften der §§ 916 ff. ZPO nicht. Das Verfahren ist unterschiedlich geregelt. Im Rahmen der Entscheidung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO fehlt die Trennung zwischen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Das Arrest/Verfügungsverfahren ist losgelöst vom Verfahren in einer meist (noch) nicht anhängigen Hauptsache. Es ist nicht zwingend, dass es überhaupt zu einem Verfahren in der Hauptsache kommt. Die stattgebende Entscheidung tritt nicht automatisch außer Kraft, es ist ggf. das Verfahren nach § 926 ZPO zu betreiben. Demgegenüber ist das Verfahren nach § 1063 Abs. 3 ZPO in das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eingebettet.
59Die Kammer weist abschließend darauf hin, dass sie die Gefahren bei der vorherigen Zustellung der Anordnung nach § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO an die Schuldnerin erkennt und damit auch das Interesse an einer Sicherungsvollstreckung vor Zustellung der Anordnung, ihre Entscheidung allein der Ausgestaltung des § 1063 Abs. 3 ZPO geschuldet ist.
60Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
61Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
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