Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 4c O 58/13

Tenor

I.              Die Beklagten werden verurteilt,

1.              es bei der Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten,

zu unterlassen,

a)              Bandführungen zum Führen eines Trägerbandes in einer Bauteil-Montagemaschine, wobei das Trägerband Bauteile trägt, die aufeinanderfolgend positioniert sind und von einer Abdeckung abgedeckt werden, wobei die Bandführung gebildet wird durch ein längliches Profil mit offenen Enden und einander gegenüberliegenden Wänden sowie eine Basis, die die länglichen Wände verbinden und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie umfasst: ein Führungsmittel zum Führen des Trägerbandes, ein Freilegemittel zum Freilegen der Bauteile an einer Aufnahmeposition, und ein Arretiermittel, das zum einfachen und schnellen Anbringen und Lösen der Bandführung an dem Bauteilband-Magazin eingerichtet ist, sodass die Bandführung lösbar in einem Bauteilband-Magazin angebracht werden kann, das zum Einlegen in die Bauteil-Montagemaschine eingerichtet ist, wobei das Profil, das Führungsmittel, das Freilegemittel und das Arretiermittel fest miteinander verbunden sind, und die Bandführung keine Zuführmechanismen aufweist und so eingerichtet ist, dass ein in dem Bauteilband-Magazin vorgesehener Zuführmechanismus mit dem Trägerband in Eingriff kommt, um das Trägerband in Richtung der Aufnahmeposition zu transportieren,

b)              Systeme zum Montieren von Bauteilen an einem Träger umfassend: wenigstens eine Bandführung nach Buchstabe a), ein Bauteilband-Magazin zum Bereitstellen von Bauteilen für eine Bauteil-Montagemaschine, wobei das Bauteilband-Magazin so eingerichtet ist, dass es wenigstens eine Bandführung aufnimmt und das Bauteilband-Magazin einen Zuführmechanismus zum Eingriff mit einem Trägerband/Trägerbändern in jeder Bandführung umfasst, wobei der Zuführmechanismus der einzige Mechanismus zum Transportieren des Trägerbandes/Trägerbändern in Richtung der Aufnahmeposition in der Bauteil-Montagemaschine ist und eine Bauteil-Montagemaschine zum Aufnehmen von auf einem Trägerband vorhandenen Bauteilen und zum Positionieren der Bauteile auf einem Träger,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuführen und zu besitzen;

c)              Bauteilband-Magazine, die geeignet sind für ein System zum Montieren von Bauteilen an einem Träger umfassend: wenigstens eine Bandführung nach Buchstabe a), ein Bauteilband-Magazin zum Bereitstellen von Bauteilen für eine Bauteil-Montagemaschine, wobei das Bauteilband-Magazin so eingerichtet ist, dass es wenigstens eine Bandführung aufnimmt und das Bauteilband-Magazin einen Zuführmechanismus zum Eingriff mit einem Trägerband/Trägerbändern in jeder Bandführung umfasst, wobei der Zuführmechanismus der einzige Mechanismus zum Transportieren des Trägerbandes/Trägerbändern in Richtung der Aufnahmeposition in der Bauteil-Montagemaschine ist und eine Bauteil-Montagemaschine zum Aufnehmen von auf einem Trägerband vorhandenen Bauteilen und zum Positionieren der Bauteile auf einem Träger,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern;

2.              der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter l.1.a), l.1.b) und l.1.c) bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2008 begangen haben, die Beklagte zu 3) allerdings nur, soweit sie diese Handlungen seit dem 20. April 2015 begangen hat, unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Quittungen, jeweils in Kopie, über

a)              die Menge der hergestellten, verkauften oder gelieferten Bandführungen, Bandführungs-Magazine und Systeme nach Ziffer 1.1 sowie der dazugehörigen Bestückungsmaschinen, Trägerbänder, Trolleys, Bandführungs-Magazine, Software und Scanner, mit denen die Bandführungen und Systeme nach Ziffer 1.1 kompatibel sind und mit denen sie verbunden werden können, insbesondere die Bestückungsmaschinen iineo, xpii und iico, das Bandführungs-Magazin ii-Feed Cart und die Bandführungen iiFeed sowie die Namen und Adressen der anderen Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)              die einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (und wenn möglich der Typenangabe) einschließlich Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,

c)              die einzelnen Angebote für die Bandführungen sowie deren kompatible Bestückungsmaschinen, Trägerbänder, Trolleys, Bandführungs-Magazine, Software und Scanner, aufgeschlüsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (und wenn möglich der Typenangabe) einschließlich der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,

d)              die betriebene Werbung aufgeschlüsselt nach Art des Werbemediums, der Größe der Auflagen, der Häufigkeit und des Verbreitungsgebietes,

e)              die Kosten der Beklagten aufgeschlüsselt nach individuellen Kostenfaktoren (einschließlich Lieferkosten) und des erzielten Gewinns;

3.              nur die Beklagte zu 3): alle Bandführungen wie unter Ziffer I.1. bezeichnet, insbesondere die Bandführungen des Typs ii-Feed der Beklagten zu 3), die in ihrem direkten oder indirekten Besitz sind, an einen Treuhänder, der von der Klägerin zum Zwecke der Vernichtung der Produkte benannt wird, herauszugeben, wobei die Beklagte zu 3) die Kosten der Vernichtung zu tragen hat;

4.              die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen und seit dem 2. Februar 2005 – hinsichtlich der Beklagten zu 3): seit dem 20. April 2015, in den Verkehr gebrachten Bandführungen, insbesondere des Typs ii-Feed der Beklagten, aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Bandführungen eingeräumt wurde, darüber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht Düsseldorf mit dem beantragten Urteil eine Verletzung des Patents EP X festgestellt hat und diese Dritte ernsthaft aufgefordert werden, die Bandführungen an die Beklagten zurückzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur Rücknahme der Bandführungen durch die Beklagten unterbreitet und für den Fall der Rückgabe der Bandführungen eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten für die Rückgabe zugesagt wird und die Beklagten die Bandführungen in diesem Fall wieder an sich nehmen.

II.              Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffern l.1.a), l.1.b) und l.1.c) bezeichneten und seit dem 30. Mai 2008 – hinsichtlich der Beklagten zu 3) jedoch nur: seit dem 20. April 2015 – begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu einem Drittel und die Beklagten als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln.

V.              Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,00 EUR und für die Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

VI.              Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 11. Februar 2016 auf 500.000,00 EUR festgesetzt, für die Zeit danach auf 750.000,00 EUR.


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Entscheidungsgründe

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