Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 37 O 20/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. März 2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, ein höchstrichterlich anerkannt umfassend aktivlegitimierter Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
3Die Beklagte mit Sitz unter der im Passivrubrum angegebenen Adresse, warb im Januar 2017 für von Ihr angebotenen Schönheitsoperationen auf der Internetseite facebook, wie aus der Anlage 1 ersichtlich, mit den dort dargestellten Bildern, die eine vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem operativen Eingriff an den Patienten zeigten.
4Mit dem als Anlage 2 beigefügten Schreiben vom 18. Januar 2017 mahnte die Klägerin die Beklagte und forderte sie auf, sich strafbewehrt zu unterwerfen. Dem kam die Beklagte mit dem als Anlage 3 beigefügten Schreiben vom 17. Februar 2017 nach und gab eine entsprechende Unterlassungs- Verpflichtungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich nach dem sog. neuen Hamburger Brauch vertragsstrafebewehrt, es zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Bildern für seine ärztliche Tätigkeit zu werben, die Patientinnen und / oder Patienten auf Vorher-Nachher-Bildner zeigen“.
5Diese Erklärung wurde von dem Kläger mit dem als Anlage 4 beigefügten Schreiben vom 20. Februar 2017 unter Gewährung einer Umstellung bis zum 1. März 2017 angenommen.
6Am 18. Dezember 2017 wurde festgestellt, dass die Beklagte auf der Internetseite Instagram, wie aus der Anlage 5 ersichtlich, in drei Fällen mit Bildern für ihre ärztliche Tätigkeit warb. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie vorgelegten Abbildungen verwiesen.
7Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 setzt die Klägerin daher gegen die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 9.000,00 € fest.
8Der Kläger beantragt im Wege der Teilbetragsklage,
9wie erkannt.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den als Anlage 5 gezeigten Bildern um Vorher- Nachher-Abbildungen der gleichen Patientinnen handelt.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist aus §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB nach Grund und Höhe berechtigt.
15Dabei ist der Einwand der Beklagten unerheblich, die Fotos der Anlage 5 zeigten nicht Vorher- Nachher-Bilder derselben Patientinnen. Hierauf kommt es nicht entscheidend an, weil die Fotos aus Sicht des angesprochenen Verkehrs eben diese Wirkung erzeugen und daher zumindest dem Verhalten im Kern entsprechen, das die Beklagte strafbewehrt zu unterlassen versprochen hat.
16Die von der Klägerin festgesetzte Vertragsstrafe von € 9.000,00 stellt sich unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen und der Billigkeit entsprechend dar, so dass sich auch der eingeklagte Teilbetrag als gerechtfertigt erweist.
17Die Beklagte ist eine vollkaufmännisch eingerichtete GmbH, an deren Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen zu stellen sind. Es handelt sich zudem
18ersichtlich um den bewussten Versuch, das vereinbarte Verbot zu umgehen. Schließlich handelt es sich bei dem in Frage stehenden Verstoß auch nicht um Bagatellen, sondern um eine Irreführung des Verbrauchers im Rahmen gesundheitsbezogener Werbung.
19Der Zinsanspruch ist aus § 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet.
20Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
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